Beiträge von BHShuber

    na das klingt doch so als sei es hinfällig. vorallem wurde die Wohnung nicht "frisch" renoviert übergeben. Der Vormieter hatte diese angeblich 2 Jahre vorher gestrichen und musste bei Auszug nichts machen. Heizkörper, Türen etc. waren hier ebenfalls nicht neu gestrichen. Der Parkettboden sicher schon min. 15 Jahre weder geschliffen noch neu versiegelt.

    Hallo,

    eine Quotenabgeltungsklausel ist hier nicht zu erkennen, nicht mal im Ansatz.

    Ist es nachweisbar, dass die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergeben wurde?

    Nach dem Passus sind die Schönheitsreparaturen bereits fällig und sollten je nach Bedarf durchgeführt werden, knallbunte Wände gelten in der Regel als Beschädigung und müssen überstrichen werden, alles was im häufigen Zugriff des Mieters liegt also die Bestandteile der Wohnung sollten unbeschädigt sein.

    Zusammenfassend führt man die geschuldeten Schönheitsreparaturen aus und bringt die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand, sollte der Vermieter dann bei Rückgabe der Mietsache noch etwas zu bemängeln haben, kann man sich je nach dem trefflich mit ihm darüber streiten.

    Abzuwarten bis zur Rückgabe ist kontraproduktiv, lieber eine Vorabnahme mit dem Vermieter vereinbaren, Zeugen mit hinzunehmen und die Forderungen von Seiten des Vermieters protokollieren.

    Gruß

    BHShuber

    Also: Es stimmt dass mit der Vermietung meines Zimmers ein Teil meines Eigentums in die Sachherrschaft des Zwischenmieters übergeht. Aber es verbleibt auch ein weiterer Teil meines Eigentum im Abstellraum und im Kellerabteil, die weiterhin in meiner Sachherrschaft verbleiben und daher den Tatbestand des Hamburger Ehepaares wiederspiegeln!?

    Beste Grüße
    Jakob

    Hallo,

    wenn du der Überzeugung bist, dass dieser Umstand ausreicht, dann versuche es rechtlich durchzusetzen und berichte bitte über das Ergebnis.

    Gruß

    BHShuber

    Um die Kündigung geht es nicht...

    Hallo,

    sehr wohl, denn das ist für den Vermieter der Nachweis bis wann das Mietverhältnis bestand und genau der Hinweis der dir das Genick brechen wird, unerheblich dessen was nun hier wahr ist und auch nicht.

    Ganz offen, soll er doch mal eine Forderung stellen, so wie sich das anhört wird er das genauso mündlich machen wie das Mietverhältnis entstanden ist, wenn er behauptet, dann muss er für seine Behauptung auch den Nachweis führen, nun überleg selber ob er nicht doch damit durchkommen könnte weil er Recht hat für seine Behauptung?

    Gruß

    BHShuber

    Hallo BHSuber,

    ich habe die Zustimmung des zweiten Hauptmieters, es ist direkt in dem Findungsprozess des Zwischenmieters eingebunden, wie es aus meinem Schreiben oben hervorgeht. Mein persönlicher Besitzt bleibt in der Wohnung, so stehen sowohl im Abstellraum als auch im Kellerabteil mein Eigentum wie Rad usw. Zudem bleiben auch alle Möbel in meinem WG-Zimmer, die der Untervermieter nutzt.

    Beste Grüße
    Jakob

    Hallo,

    sehr gut, die erste Hürde ist dadurch genommen.

    Nun eine persönliche Entscheidung etwas zu tun ist nicht gleichbedeutend dessen, aus z. B. beruflichen Gründen gezwungen zu sein etwas machen zu müssen, was dann einen wichtigen, bzw. berechtigtem Grund darstellt, dass ein Vermieter der ganzen Konstellation ein Erlaubnis geben muss.

    Es ist deine Freie Entscheidung auf Reisen zu gehen, somit stellt dies keinen berechtigen Grund dar.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo BHShuber,

    da habe ich leider nicht vollständige Informationen geliefert. Ich bin nicht alleiniger Hauptmieter der Wohnung, sondern mein aktueller Mitbewohner, der in der Wohnung verbleibt, ist ebenfalls als Hauptmieter im Mietvertrag genannt. Daher handelt es sich meiner ansicht nach um eine Teiluntervermietung und nicht um eine vollständige Vermietung. Dies sollte den Sachverhalt doch ändern!?

    Gruß Jakob

    Hallo,

    das ist ein völlig anderer Sachverhalt dadurch und auch hier ändert sich nichts an der Tatsache, dass der zweite Hauptmieter eine ihm fremde Person, bzw. das Zusammenlegen mit einer ihm fremden Person in derselben Wohnung nicht dulden muss und du ohne seine Zustimmung die von dir gemieteten Teile der Wohnung nicht einfach untervermieten kannst.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo AJ 1900, wie ich es begreife ist die Bezeichnung "Gebrauchsüberlassung an Dritte" der juristische Ausdruck für Untermiete. Zumindest wird in vielen Quellen das Gleichgesetzt. Gemäß §553 BGB muss der Vermieter nicht zustimmen, wenn er es unter den drei genannten Gründen ablehnt: a) eine Überbelegung der Wohnung erfolgen würde-->nicht der Fall; b) besondere Gründe gegen die Person des Untermieters vorliegen--> dies wurde nicht vom Vermieter genannt zudem habe ich ihn ja zur Mitsprache bei den Kandidaten aufgefordert; c) eine nicht zumutbare Situation für den Vermieter entsteht--> auch dies wurde von Seiten des Vermieters nicht belegt bzw. beanstandet.
    Es bleibt also die Hauptfrage, ob ein Urlaubsaufenthalt genauso als berechtigtes Interesse zu werten ist, wie ein berufsbedingter Auslandsaufenthalt! Sprich ich mein Anspruch auf Untervermietung belegen kann.

    Gruß

    Hallo,

    nein eben nicht aus dem simplen Grund heraus, dass dies eine persönliche Entscheidung ist die der Hauptmieter für sich trifft und er nicht aus beruflichen oder anderweitigen Gründen gezwungen ist so handeln zu müssen.

    Mehr noch, bei einem längerem Aufenthalt im Ausland ohne zwischenzeitliche Nutzung bzw. Eigennutzung der nicht untervermieteten Teile der Wohnung gibt der Hauptmieter die tatsächliche Sachherrschaft der Mietsache für einen von ihm selbst gewählten Zeitraum auf und überlässt somit nicht nur Teile der Mietsache einem Dritten, nicht Mietvertragspartner des Vermieters zum Gebrauch, was der Vermieter keinesfalls hinnehmen muss und es für die Entscheidung des Mieters keinerlei Rechtsgrund darstellt, bzw. berechtigtes Interesse.

    Gruß

    BHShuber

    Mhh, Stichwort "Gebrauchsüberlasung an dritte". Das scheint mir hier eher der Fall zu sein, als ein Untervermietung, oder? Und dem muß der Vermieter nicht zustimmen.

    Hallo,

    genau so ist es, hierbei handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung der ganzen Wohnung wenn der Hauptmieter nicht selber dort wohnhaft ist auch wenn er nur Teile der ganzen Wohnung untervermietet.

    Und genau diesem Zustand muss der Vermieter nicht dulden!

    Gruß

    BHShuber

    Unterlasse deine unqualifizierten Bemerkungen, das interessiert außer dir und evtl.noch einen deiner Sorte niemanden.

    Hallo,

    ganz im Ernst, unterlasse bitte die Forderung danach dass jemand deinem Weltbild entsprechend unqualifizierte Bemerkungen zu unterlassen hat, wenn doch von deiner Seite, jetzt wirklich ernsthaft nur unqualifiziertes beigetragen wird.

    Weist du, nachdem man schon so oft darauf hingewiesen wird, dass man falsch liegt und wider dessen, dass die Aussagen die man getätigt hat komplett widerlegt sind immer noch behauptet im Recht zu sein und alles so lange zu verdrehen bis man selber nicht mehr durchblickt, muss einen doch irgendwann zu denken geben, oder nicht??

    Doch mich interessiert es auch sehr, insofern hier zu 98% richtig und richtiggehende Aussagen getätigt werden, die einem anfragenden User auch weiterhelfen und nicht noch mehr in Schwierigkeiten bringen, doch bei 98% deiner Aussagen gehören die entweder nicht zum Thema, gehen direkt dran vorbei oder sind schlichtweg falsch!

    Es war eine Zeit lang sehr viel besser geworden, doch nun, geh doch mal in dich und überlege doch erstmal bevor du schreibst, ist das so schwer?

    Gruß

    BHShuber

    Miete unter Vorbehalt bezahlen wäre in Ordnung,viel Minderung wird es in Deinem Fall ohnehin nicht sein. Mit "Vorbehalt" hast Du auch nicht das Risiko zu viel an Minderung einzubehalten, Du kannst Dich über die Minderung richtig informieren. In Internet nach entsprechenden Tabellen googeln.

    Fachlichen, verbindlichen Rat kann und darf Dir nur ein Fachmann geben, nämlich ein Anwalt/Rechtsberater.

    Hallo,

    aha, soso.

    Bei ordnungsgemäß angekündigter energetischen Sanierung erübrigt es sich, überhaupt darüber nachzudenken, da stellt sich nun die Frage unter welchem berechtigtem Vorbehalt dürfte denn ein Mieter in diesem Fall unter angekündigtem Vorbehalt von was die Mietzahlung deklarieren?

    Jede weitere Äusserung erübrigt sich.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    hier von Frechheit zu sprechen ist schon starker Tobak.

    Die Frechheit ging ja wohl vom Mieter aus, dieser sollte sich seinen Mietvertrag einmal genau durchlesen und dann handeln in der Form, dass er sich einfach an vertragliche Vereinbarungen hält.

    Einfach wäre gewesen, den Hund wieder zurück zu geben, noch einfacher, vorher mit dem Vermieter sprechen, dies sollte noch nicht einmal erwähnt werden müssen.

    Nun zu den dümmlichen Fehlern macht man noch dümmlichere Fehler dazu, was bitte möchtest du den beweisen was mündlich mit dem Ehemann der Vermieterin besprochen wurde, so dass du zu deinem vermeintlichen Recht kommen könntest???? NICHTS

    Der Vermieter agiert hier in vertraglichem Rahmen und hält sich an die Vereinbarungen, der Mieter hält sich an gar nichts und bemängelt die etwaige Frechheit des Vermieters.

    Viel Spass und macht weiter so, ich kann nur empfehlen weiter vertragliche Vereinbarungen einzugehen, von denen man im Ansatz schon weis dass man diese aufgrund der eigenen Unkenntnis und Ignoranz nicht einhalten kann, auch ihr werdet es lernen, bzw. Lehrgeld bezahlen.

    Gruß

    BHShuber

    Lese dir § 553 BGB nochmal durch, geben Deinen VM was gefordert ist, nachweisbar schriftlich, und setze ihm eine Frist für die Zustimmung mit der Belehrung, dass Dir die Untervermietung rechtmäßig zusteht, evtl. gerichtlich eingefordert werden kann. Er solle es bitte nicht so weit kommen lassen. Das wäre meine Empfehlung für Dich, sofern Dir nicht ein Auszug annehmbarer wäre.

    Hallooo,

    lediglich der Zuzug des Lebensgefährten steht hier zur Debatte, keine Untervermietung und auch keine Gebrauchsüberlassung!

    Gruß

    BHShuber

    Hoffe, es kann mir jemand einen § in petto, wo ich mit Fakten gegen wirken kann.

    Hallo,

    nachdenken, die ex-Vermieterin ist Anwalt, wenn sie dann denn im Recht wäre, dann hättest du so ein Schreiben mit so einer Aufforderung nicht bekommen.

    Was der Vermieter nach der Rückgabe der Mietsache macht ist vom Mieter nicht zu beweisen, da dieser keinen Zugriff mehr hat und auch darauf nicht einwirken kann, der Dame ist sicher bekannt, dass das reine Anzeigen von verdeckten Schäden hier um die Verjährungsfrist von 6 Monaten einhalten zu können, diese gerichtlich eingefordert werden müssen, die Zeit langt aber nicht mehr, deshalb möchte sie dass du auf die Einrede der Verjährung verzichtest.

    Wenn du schon beim Mieterbund warst dann lass die geeignete Antwort dort erstellen und vom Mieterbund zustellen.

    Nicht vergessen, Anwälte arbeiten mit allen rechtlichen Tricks und geahndet wird so etwas nur von einem Richter, solltest du wirklich auf die Einrede verzichten, hat sie alle Karten in der Hand unter Umständen Schäden zu beheben, die nicht von dir verursacht wurden!!! Den Beweis dafür muss der Vermieter erbringen und solltest du auf die Einrede verzichten, käme das einer Schuldanerkenntnis gleich!

    Gruß

    BHShuber

    Da hatte ich gern dieses Problem schon zur Einzug geklaert.

    Dies ist namhlich in der Meinung von unser Hausverwaltung nicht richtig. Wahrend er Telefonischer Gesprach wurde mir gesagt, dass die Wohnung in einem Top Zustand war und die Wohnung jetzt keine Schonheitsreparaturen braucht, wurde renoviert abgenommen und an mir ubergeben und ich dementsprechend die Wohnung ordentlich renovieren und streichen bei der Auszug soll. Die genannte Malerische Defizite werden berucksichtigt und ich muss diese nicht streichen. Die Wohnung sieht sehr gut aus, und wenn ich mochte kann ich die naturlich streichen zu eigenen kosten, wenn ich mir das wunsche.

    Meiner Meining nach ist die Wohnung schlecht gestrichen und sieht nicht gut aus. Diese Malerische Defizite in jedem Zimmer vorhanden sind und das sieht sehr schlecht aus, sodass die ganze Wohnung meiner Meining nach gestrichen werden muss um die Wohnung in einen Ordentlichen Zustand zu bringen. Gleichzeitig durch meine Arbeit werden auch die Defizite nachgebessert und dann noch zur Auszug die Wohnung von mir streichen werden muss. Da bin ich dagenen.

    Hallo,

    falls du es noch nicht verstanden haben solltest, dein eigenes subjektives Empfinden tut hier nichts zur Sache, entweder mietest du die Wohnung so wie gesehen oder lässt es, so einfach ist das.

    Gruß

    BHShuber

    Wie oder was kann ich diesem Fall machen?

    Hallo,

    such dir eine andere Wohnung!

    oder nimm diese wie sie ist, was glaubst du eigentlich wer du bist, mit ein paar Groschen Mietzins einen Fullservice zu erlangen?

    Streich die Wohnung wie du sie haben möchtest, zieh ein oder lass es.

    Bevor du aber zu Streichen anfängst, dokumentiere mittels Bildmaterial den Ist- Zustand der Wohnung bei Einzug, abgerechnet wird zum Schluss.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo anonym2,

    vielen Dank für deine Meinung. Ich werde es mir so überlegen. Ich stelle mir nur weiterhin die Frage: Was wenn er plötzlich aufwacht und auf die Zahlungsaufforderung seinen Anwalt aktiviert und der Plötzlich sagt: Der Vertrag besteht noch und es sind Mietrückstände von 11 Monaten offen. Rechtsschutz hat er bestimmt, da er ein Scheidungsverfahren hinter sich hat mit Sorgerecht für eine Tochter usw. So leicht lässt er sich von einem Brief, selbst von einem Anwalt, nicht beeindrucken.

    Was hat er gegen mich in der Hand?

    Gruß

    muc88

    Hallo,

    das sind Mutmaßungen und vom Vermieter ebenso wenig beweisbar wie die Aussagen von dir, geh zu einem örtlichen Mieterverein und lass dich dort mal beraten, das kostet ausser der Mitgliedschaft erstmal nichts.

    Die Übergabe der Schlüssel an den Vermieter sind keinerlei Indiz dafür dass hier der Mietvertrag in Einvernehmen beendet wurde, ich kann als Mieter dem Vermieter die Schlüssel zu jedem Zeitpunkt zurück geben und muss mich trotzdem an die Fristen der Kündigung halten.

    Ohne juristischem Beistand kommst du hier nicht weiter, selbst wenn es nur zu einem Vergleich kommt, besser als 700€ zu verschenken.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    sehe die Sachlage hier ein wenig differenzierter, wenn ein unbefristeter Mietvertrag vorliegt und keine schriftliche Kündigung des Vertrages entweder aus wichtigem Grund oder Eigenbedarf vorliegt, bleibt das Mietverhältnis bestehen.

    Nun, liegt es wie so oft an der Beweisbarkeit der mündlichen Aussagen, solltest du dich in der Lage sehen, das beweisen zu können was du hier vorträgst, wäre eine Herausgabeklage der Kaution durchaus von Erfolg gekrönt, insofern hier keinerlei Verdachtsmomente vorliegen, bzw. die fehlende Mietzahlungen, die der Vermieter hier von der Kaution tilgen möchte, vorher angemahnt noch schriftlich eingefordert wurden.

    Es ist ratsam, ein paar Groschen in die Hand zu nehmen und einen Juristen aufzusuchen, selbst wenn die Sache mit einem Vergleich ausgeht ist das besser als die Spitzohrigkeit des Vermieters mit Nichtstun zu unterstützen!

    Gruß

    BHShuber

    Ich schreibe gerne auch noch einmal, dass es bei der Sache nicht um den Vermieter geht, das war niemals die Frage. Die Frage ist, ob genereller Anspruch auf eine Teilung besteht. Ob direkt durch den Vermieter oder indirekt im Nachhinein spielt dabei keine Rolle. Es geht darum, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, mit der sich eine Aufteilung "erzwingen" lässt.

    Es geht nicht um irgendwelche Verpflichtungen des Vermieters, sondern nur um die Regelung der beiden Mieter untereinander.

    Hallo,

    das ist aber mit Verlaub ein privatrechtliches Problem zwischen den Mietern! Also bei wem möchtest du denn was genau erzwingen?

    Gruß

    BHShuber

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