Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume

  • Hallo zusammen,

    da jeder Mietvertrag mehr oder weniger ein Unikat ist, konnte ich auf meine Klauseln bisher so keine konkrete Antwort auf meine Fragen finden.

    Vielleicht kann mir hier jemand helfen.

    Wir sind im Januar 2010 in unsere jetzige Wohnung eingezogen und werden nun zum 31.12.2017 ausziehen.

    Und haben somit 8 Jahre in selbiger gewohnt.

    Nun stellt sich die Frage was wir beim Auszug tatsächlich machen müssen und was nicht.

    Im Vertrag von 2010 steht:

    " Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Ebenso die Fußleisten.

    Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:

    bei Küchen, Bäder und Duschen: 3 Jahre

    bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten: 5 Jahre

    bei allen übrigen Räumen: 7 Jahre

    Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolge nach .... siehe Oben.. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind

    Ist das so überhaupt noch zulässig? ich muss jedoch auch noch dazusagen dass wir nach 7 Jahren, also letztes Jahr nicht genoviert haben...

    Vorallem Dinge wie Heizkörper unsw. finden wir etwas extrem. Hier ist sogar noch das Bad aus den 70 Jahren und der Vermieter hat bisher absolut nichts gemacht.

    Danke vorab.

    Gruß

  • na das klingt doch so als sei es hinfällig. vorallem wurde die Wohnung nicht "frisch" renoviert übergeben. Der Vormieter hatte diese angeblich 2 Jahre vorher gestrichen und musste bei Auszug nichts machen. Heizkörper, Türen etc. waren hier ebenfalls nicht neu gestrichen. Der Parkettboden sicher schon min. 15 Jahre weder geschliffen noch neu versiegelt.

  • na das klingt doch so als sei es hinfällig. vorallem wurde die Wohnung nicht "frisch" renoviert übergeben. Der Vormieter hatte diese angeblich 2 Jahre vorher gestrichen und musste bei Auszug nichts machen. Heizkörper, Türen etc. waren hier ebenfalls nicht neu gestrichen. Der Parkettboden sicher schon min. 15 Jahre weder geschliffen noch neu versiegelt.

    Hallo,

    eine Quotenabgeltungsklausel ist hier nicht zu erkennen, nicht mal im Ansatz.

    Ist es nachweisbar, dass die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergeben wurde?

    Nach dem Passus sind die Schönheitsreparaturen bereits fällig und sollten je nach Bedarf durchgeführt werden, knallbunte Wände gelten in der Regel als Beschädigung und müssen überstrichen werden, alles was im häufigen Zugriff des Mieters liegt also die Bestandteile der Wohnung sollten unbeschädigt sein.

    Zusammenfassend führt man die geschuldeten Schönheitsreparaturen aus und bringt die Wohnung in einen vertragsgemäßen Zustand, sollte der Vermieter dann bei Rückgabe der Mietsache noch etwas zu bemängeln haben, kann man sich je nach dem trefflich mit ihm darüber streiten.

    Abzuwarten bis zur Rückgabe ist kontraproduktiv, lieber eine Vorabnahme mit dem Vermieter vereinbaren, Zeugen mit hinzunehmen und die Forderungen von Seiten des Vermieters protokollieren.

    Gruß

    BHShuber

  • Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen.

    Das ist eine sog. fortlaufende Renovierungsklausel, diese ist soweit wirksam. Man könnte jetzt noch darüber streiten, ob die Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt wird, das doch noch Fristen genannt werden, aber das spielt im Ergebnis keine Rolle.

    Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolge nach .... siehe Oben.. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind

    Das ist eine sog. Endrenovierungsklausel. Diese könnte sogar wirksam sein, da diese nur nach Bedarf durchzuführen ist. Aber auch hier könnte man wieder auf die Fristen hinweisen, auf die nach oben verwiesen werden.

    Unabhängig davon dürfen aber beide dieser Klauseln nicht in einem Mietvertrag aufgenommen werden, da dies eine doppelte Belastung für den Mieter ist, die unwirksam ist. Das nennt sich der Summierungseffekt.

    Hier nochmal schön zusammengefasst:

    1.) Endrenovierungsklausel und laufende Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen

    Diese Konstellation in Mietverträgen bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, da ihm mit beiden Verpflichtungen zu viel auferlegt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Klauseln, sei es die Endrenovierungs-, sei es die Verpflichtung zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen, isoliert betrachtet wirksam ist (BGH, Urteil vom 14.05.2013, VIII ZR 308/02). In Folge dessen sind beide Klauseln unwirksam.

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