Beiträge von Gruwo

    Ist die Wohnfläche von 53 qm im Mietvertrag ausgewiesen oder beruht dies nur auf Angaben in der Anzeige des Maklers? Im letzteren Fall dürfte es schwierig werden Ansprüche wegen einer falschen Flächenangabe durchzusetzen. Eine Angabe der Wohnfläche in Mietverträgen ist nicht zwingend vorgeschrieben.

    Ist die Fläche im Mietvertrag nicht vereinbart, bleibt meines Erachtens nur die Möglichkeit, die erste Abrechnung abzuwarten und zu schauen, mit welcher Flächenangabe die Wohnung dort geführt wird.

    Die Frage ob die Miete angemessen ist, läßt sich gerade bei Albauten nicht unbedingt rechnerisch beantworten. Hier spielt das persönlichem Empfinden auch eine Rolle.

    Bei einer schlecht isolierten Altbauwohnung mit einer Wohnfläche von 128,00 würde ich den Anteil der in der Miete enthaltenen Betriebs- und Heizkosten (Heizkosten, Wasser, Abwasser, Müllentsorgung etc.) mit ca. 180,00 € kalkulieren. Das wiederum würde eine Quadratmetermiete von ca. 2,26 € für die hier beschriebene Wohnung bedeuten.

    Hmm wenn ich das richtig verstanden habe handelt es sich um ein möbliertes Zimmer außerhalb der Wohnung der Vermieterin. In diesem Fall gelten die gleichen geseztlichen Kündigungsfristen wie für Wohnungen, also drei Monate.

    Es wäre dann aber auf jeden Falls sinnvoll, bei dem Verhalten der Vermieterin nach Absprache mit den Mitbewohnern das Schloss der Wohnungstür zu wechseln, denn auch wenn die Vermieterin in einer anderen Wohnung nur möblierte Zimmer vermietet, so hat sie dennoch in der Wohnung selbst nichts zu suchen und muss sich für entsprechende Besuche anmelden.

    Ein sogenanntes Rücktrittsrecht bei einem Mietvertrag gibt es nur, falls Sie bei Vertragsabschluss über vertragswesentliche Punkte arglistig getäuscht worden sind (§ 123 BGB). Ob das hier der Fall ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

    Sie haben das Recht, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos zu kündigen, wenn Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise nicht gewährt wird. Diese Kündigung setzt aber eine Abmahnung des Vermieters voraus - unter konkreten Angaben der Mietmängel - und das Setzen einer angemessenen Abhilfefrist (je nach Einzelfall; ca. 14 Tage). Das müssten Sie zu Beweiszwecken schriftlich machen (Brief mit persönlicher Übergabe bzw. Einwurf-Einschreiben).

    Mich machen die 150,00 € stutzig. Wie hoch ist denn die Rechnung des Handwerkers? Wenn diese 150,00 € übersteigt, kann der Vermieter nicht den im Mietvertrag vereinbarten Kostenanteil von 150,00 € für Kleinreparaturen fordern. Dann gehen die Kosten komplett zu Lasten des Vermieters.

    Den Nachweis zu führen, dass der Defekt im Wege der Arbeiten am Rohrleitungssystem in der Strasse verursacht wurde, halte ich für schwierig. Es sei denn, es ist in benachbarten Wohnungen vermehrt zu Schäden gekommen.

    Hmm beurteile ich anders Berny:

    Wenn die Wohnungsabnahme am 26.10. erfolgt ist und der Vermieter die Schlüssel an diesem Tag zurück erhalten hat, so wurde das Mietverhältnis auch an diesem Tag beendet.

    Ein Mietverhältnis kann auch vorzeitig durch eine Mietaufhebungsvereinbarung beendet werden Der Aufhebungsvertrag ist formfrei. Er kann unter Umständen auch dadurch begründet werden, dass der Vermieter die Mieträume widerspruchslos vom Mieter zurücknimmt. Und dies scheint in dem geschilderten Fall geschehen.

    Wenn das Vertragsverhältnis erst zum 30.11.2010 hätte beendet werden sollen, so müßte dies auch entsprechend im Übergabeprotokoll vermerkt worden sein.

    Zitat

    zu den Wohnungen gehören die gemeinsame nutzung der Sauna und des kaminzimmers..

    Ist dies im Mietvertrag vereinbart, oder beruht das nur auf eine mündliche Absprache? Wenn die Nutzung vertraglich vereinbart wurde und jetzt entzogen wird, so dürfte dies eine Mietkürzung rechtfertigen.

    Der Mietvertrag wurde sicherlich mit Ihnen und Ihrer Freundin als Mieter geschlossen. Dies bedeutet, dass beide für die Erfüllung des Mietvertrages haften, solange dieser Bestand hat. Dass Ihr Vermieter den Auszug Ihrer Freundin zur Kenntnis genommen hat (er wird sie sicherlich schwerlich daran hindern können), bedeutet allerdings noch lange nicht, dass Ihre Freundin auch aus dem Mietvertrag entlassen wurde. Hierfür wäre schon ein Nachtrag zum Mietvertrag bzw. eine schriftliche Vereinbarung erforderlich.

    Es ist schon richtig, im Mietvertrag müssen die Betriebskosten die mit dem Mieter abgerechnet werden können und dürfen angegeben sein. Und nur diese Kosten dürfen in der späteren Abrechnung auch enthalten sein. Entstehen einem Vermieter zusätzliche Betriebskosten, die er nicht mit den Mietern als umlagefähig vereinbart hat, so trägt er diese Kosten alleine. Allerdings kenne ich Ihre Mietverträge nicht.

    Ob alle Mieter zu Anfang des Mietverhältnisses gegen einen Hausmeister oder eine Gartenpflegekraft waren, bzw. keine Beschwerden vorgebracht haben, mag ja zutreffen. Dennoch bleibt der Vermieter für die entsprechenden Anlagen (Grundstück, gemeinschaftliche Flächen) verantwortlich und kann hier eine andere Regelung treffen, wenn er feststellt, dass die Arbeiten nicht ordungsgemäß ausgeführt werden. Ob er die ihm dann entstehenden Kosten tatsächlich auch mit den Mietern abrechnen kann, richtet sich wiederum nach den Vereinbarungen in den Mietverträgen. Als Mieter haben Sie das Recht zur Belegeinsicht, sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Abrechnung haben.

    Wenn von den auf dem Balkon gelagerten Müllsäcken eine Gefährdung (Geruchsbelästigung, Ungezieferbefall) ausgeht, ist dies eine andere Sache. Aber auch dort gibt es Stellen an die man sich effektiver wenden kann (Gesundheitsamt, Abfallbetriebe). Letztere können sogar Bußgeldbescheide erteilen.

    Zitat

    Kann ich heute oder in einem halben Jahr ausziehen und am Tag des Auszugs den Vermieter Bescheid geben, und brauche ab diesen Termin keine Miete mehr zu zahlen? Wenn ich zu lange mit dem Auszug warte und der Vermieter keine Räumungklage einreicht, gilt dann nicht wieder irgendwann durch Zeitablauf der Mietvertrag mit der Kündigungsfrist?

    Hmm ein halbes Jahr ist schon ein längerer Zeitraum. Mir sind keine Fristen bekannt, in denen ein Mieter davon ausgehen kann oder müsste, dass eine durch den Vermieter ausgesprochene fristlose Kündigung kraft Gesetzes gegenstandslos wird. Allerdings habe ich mich damit bislang noch nicht beschäftigt, bzw. beschäftigen müssen. ;)

    Was haltet ihr denn von diesem Vorschlag?
    Der fristlosen Kündigung widersprechen, da der angegebene Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung gem. § 543 BGB nicht aureicht. Gleichzeitig aber dem Vermieter (Verwalter) mitteilen, dass man zur Kenntnis genommen hat, dass der Vermieter eine Fortführung des Mietverhältnisses für nicht mehr zumutbar hält und sich bereit erklären, sich zeitnah um eine Ersatzwohnung zu bemühen, wenn seitens des Vermieters/Verwalters auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet wird.

    Damit würde der Vermieter auf jeden Fall unter Zugzwang gesetzt und sollte die Karten offen legen.

    Oh ja, es ist schwer den Abrechnungszeitraum und den Nutzungszeitraum zu unterscheiden.

    Abrechnungszeitraum:
    Dies ist der Zeitraum, für den die Abrechnung erstellt wurde. Dieser Zeitraum umfasst grundsätzlich 12 Monate.

    Nutzungszeitraum:
    Dies ist der Zeitraum, an dem der Mieter an der Abrechnung beteiligt ist. Wird in manchen Abrechnungen auch als 'Ihr Abrechnungszeitraum' betitelt.

    Beide Zeiträume sollten in einer ordentlichen Abrechnung angegeben sein.

    Hmm ein Anrecht auf den Weg von der Terrasse zu den Garagen dürfte meines Erachtens nicht bestehen. Ich gehe dabei mal davon aus, dass die von Ihnen gemietete Wohnung bei der Terasse endet.

    Selbst wenn eine Teilfläche des Gartens mit dem besagten Weg mit gemietet wurde, so beeinträchtigt die Entfernung des Weges nicht die Nutzung des Gartens, eher umgekehrt.

    Und wie Mainschwimmer bereits erwähnt hat. In diesem Fall wäre ein Gespräch mit dem Vermieter sicherlich sinnvoll.

    Auweia :(

    Sorry Miss Question, aber der erste Post klingt schon ziemlich nach Verschwörungstheorie, deshalb sollten die sicherlich nicht allzu ernst gemeinten Antworten nicht verwundern.

    Grundsätzlich ist der Vermieter für die Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen verantwortlich. Er ist deshalb durchaus berechtigt, die Arbeiten zu vergeben. Ob er die Kosten mit den Mietern abrechnen kann und darf, ist ein anderes Thema und richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag.

    Zitat

    Die Mieter müssen schriftlich über eintretende Änderugnen informiert werden, es geht ja schliesslich auch um Kosten die mit Sicherheit nicht der Vermieter trägt, sondern wir. Und darüber müssen die Mieter informiert werden. Dann müsste der Mietvertrag wegen der nun dazugekommenen Betriebskosten geändert werden

    Es besteht keinerlei Verpflichtung für Vermieter, seine Mieter über jede Veränderung zu informieren, insbesondere dann nicht, wenn diese mit den Vereinbarungen im Mietvertrag bzw. mit den gesetzlichen Bestimmungen konform gehen. Auch eine Änderung von Mietverträgen ist nicht grundsätzlich erforderlich.

    Zitat

    Der Monatsdienst hat hier einwandfrei funktioniert, alle Nachbarn sind zufrieden gewesen. Warum dann das Ganze.
    Hätte der Vermieter irgendwelche Beschwerden dies bezüglich, müsste er uns beisammen rufen oder den jeweils Zuständigen abmahnen. Aber doch nicht spontan mal eben einen Hausmeister einstellen.

    Auch das ist ein Irrtum. Wie die Reinigung der gemeinschaftlichen Flächen und der Außenanlage erfolgt, ist und bleibt die Entscheidung des Vermieters und nicht der Mieter. Wenn die Vereinbarungen in den Mietverträgen es zulassen, kann dies auch jederzeit geändert werden wenn entsprechende Gründe vorliegen.

    Zitat

    Nachbarin lagert, trotz mündlicher Ermahnung des Hausverwalters bei der Hausversammlung, weiterhin Ihren gelben Sack und Pamperssäcke auf dem Balkon

    Geht von den Säcken bei einer derartigen Lagerung irgendeine Gefährdung für die übrigen Bewohner des Hauses aus, bzw verschandeln diese das Straßenbild? Wenn nicht, hat der Vermieter hier keinen Handlungsbedarf.

    Zitat

    Auf Balkonen des DG liegen weiterhin noch Baumaterialen, die Vermieter versprachen bei der Hausversammlung, diese binnen zwei Wochen zu beseitigen. Ist mittlerweile auch schon 4Monate her

    Ganz ehrlich ist dies Sache der Mieter der betroffenen Wohnungen. Diese sollten den Verwalter (Vermieter) unter Fristsetzung zur Mängelbeseitung auffordern und gleichzeitig die Selbsthilfe nach Fristablauf ankündigen und durchführen.

    Zitat

    Der Sandkasten, im momentanen Zustand, stellt eine große Gefahrenquelle dar. Auch hier waren die Versprechungen nur leere Luft.

    Inwiefern?

    Zitat

    Vor einigen Wochen, wurde nur unsere Restmülltonne nicht entleert, obwohl passend rausgestellt. Nach Bemerken, sofortiger Anruf an die Hausverwaltung. Wieder mal Versprechen, dass Rückruf folgt. Nichts. Am Nachmittag wieder Anruf bei der Hauverwaltung, Gesprächspartner unwissend, wieder Versprechen dass Rückruf gleich folgt.... nichts

    Ganz ehrlich? Was hat die Hausverwaltung damit zu tun? Die entsorgt sicherlich nicht die Mülltonnen. Was hindert also daran, die Rufnummer des Entsorgungsbetriebes ausfindig zu machen und sich so also an den direkten Ansprechpartner zu wenden?

    Und zu dem Zitat von Berny:

    Zitat

    Diese Sockel für die Waschmaschinen sind natürlich viel zu niedrig. Sie sollten auf 1,50m erhöht werden, damit man die Maschinen dann noch bis unter die Kellerdecke quetschen kann

    Ist sicherlich auch leicht ironisch gemeint, aber sicherlich die einzige Möglichkeit um Abhilfe zu schaffen. Denn eine Änderung der Abflüsse, insbesondere im Keller, wird noch schwieriger bzw. unmöglich sein....

    Eine längere Abwesenheit, aus welchem Grund auch immer, entbindet nicht von den übernommenen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis. Sie müßten sich also jemand suchen, der die Arbeiten während Ihrer Abwesenheit durchführt. Ist eventuell einer Ihrer Nachbarn oder Bekannten (evtl. gegen ein kleines Entgelt), dazu bereit?

    Auch Ihre Freundin kann zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen heraungezogen werden, da diese ja noch immer Mieterin der Wohnung ist und offiziell nicht aus dem Mietvertrag entlassen wurde. Wenn Sie allerdings anderweitig für einen Ersatz sorgen, sollte sich dieses Thema eigentlich erledigen.

    Zwar sieht das BGB bei Häusern mit nur einer Wasseruhr die Abrechnung der Kosten nach der Wohnfläche vor. Allerdings streiten sich nach wie vor die Gerichte darüber, ob der Personenschlüssel hier weiterhin zulässig ist oder nicht. Hier sind sicherlich auch die Gegebenheiten des Hauses entscheidend.

    Das heisst im Klartext. Entscheidend ist erst einmal, was im Mietvertrag diesbezüglich vereinbart wurde bzw. wie die Kosten in der Vergangenheit abgerechnet wurden. Wurde der Personenschlüssel vereinbart (entweder durch Vereinbarungen im Vertrag oder durch praktizierte Abrechnngen)und widersprechen die Gegebenheiten des Hauses nicht einer personenmäßigen Abrechnung, so könnte Ihr Vermieter den Abrechnungsschlüssel dennoch jederzeit aufgrund der Bestimmungen des BGB in eine Abrechnung nach Wohnfläche ändern, müßte dieses allerdings vor der Abrechnungsperiode den Mietern rechtzeitig mitteilen.

    Gerade die jetzt hier von Ihnen geschilderte Problematik widerspricht auch nach Auffassung der Gerichte einer Abrechnung nach Personen. Denn auch eine längerer Abwesenheit sollte bei diesem Abrechnungsmodus Berücksichtigung finden.

    Wenn Sie sowieso vor haben, kurzfristig auszuziehen, ist es eine Abwägungssache. Durch die derzeitig ausgesprochene fristlose Kündigung des Vermieters (ob gerechtfertigt oder nicht) sind Sie bei der Wohnungssuche sicherlich flexibler, denn Sie können die Wohnung jederzeit räumen. Ob der Vermieter tatsächlich eine Räumungsklage in die Wege leitet, wage ich zwar zu bezweifeln, bliebe dann aber ein Risikofaktor und abzuwarten.

    Sollten Sie der Kündigung widersprechen, was nach Lage der Dinge durchaus Erfolg verspricht, bliebe auch hier die Reaktion des Vermieters abzuwarten. Akzeptiert der Vermieter den Widerspruch nicht, müsste er ebenfalls eine Räumungsklage in die Wege leiten. Wird allerdings der Widerspruch akzeptiert, was sich auch dadurch äussern kann, dass nach dem Widerspruch keine weitere Reakton durch den Vermieter erfolgt, so müssten Sie dann im Falle eines Wohnungswechsels die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

    Den Widerspruch können Sie selbst verfassen, allerdings sollte dieser kurzfristig erfolgen.

    Die Frage ist, welcher Rat erwartet wird..

    Generell ist bei Abschluss die vereinbarte Vertragslaufzeit bindend und der Vermieter nicht verpflichtet einen Nachmieter zu akzeptieren.

    Sollten Sie sich zur Anmietung der Wohnung dennoch entschliessen so sollten Sie zumindest die Möglichkeit zur Stellung eines Nachmieters bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses vertraglich festhalten. Es kommt nicht selten vor, dass Vermieter sich später an derartige mündliche Zusagen nicht mehr erinnern können.

    Ob und wie schnell allerdings später bei einer vorzeitigen Beendigung ein Nachmieter gefunden werden kann, ist und bleibt ein Risikofaktor. Diese Frage wird Ihnen heute und hier keiner beantworten können.

    Sie müssen also für sich selbst entscheiden, ob Ihnen der Wohnungsechsel dieses Risiko wert ist.

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