dringend hilfe gesucht

  • Hi,

    ich habe eine wohnung zum 01.11.2010 angemietet. leider konnte ich bisher diese wohnung nicht beziehen, da kein wasser angestellt werden konnte und nach entfernen der tapeten sich herausstellte das die komplette elktrik ( neue unterverteilung und neue leitungen) erneuert werden muss.
    auch der gasanschluss ist fragwürdig. nun hat mein vermieter eine firmen beauftragt diese schäden zu beheben, allerdings ist bis jetzt nicht abzusehen, wann die wohnung nun endlich bezogen werden kann.
    kann ich den mietvertrag nun kündigen?? ich wohne zur zeit bei meinem sohn, seiner freundin in einer 1 zimmer wohnung, da ich selbst keine habe.

    kennt jemand von euch sich aus??

    vielen dank für eure hilfe

  • Da hier die Hauptpflicht des Vermieters nicht erfüllt wurde/wird, ist quasi kein Mietvertrag zustande gekommen.

    Aber lesen Sie selbst, was das Gesetz dazu sagt:

    § 535
    Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

    (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

    (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

  • Ein sogenanntes Rücktrittsrecht bei einem Mietvertrag gibt es nur, falls Sie bei Vertragsabschluss über vertragswesentliche Punkte arglistig getäuscht worden sind (§ 123 BGB). Ob das hier der Fall ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

    Sie haben das Recht, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos zu kündigen, wenn Ihnen der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise nicht gewährt wird. Diese Kündigung setzt aber eine Abmahnung des Vermieters voraus - unter konkreten Angaben der Mietmängel - und das Setzen einer angemessenen Abhilfefrist (je nach Einzelfall; ca. 14 Tage). Das müssten Sie zu Beweiszwecken schriftlich machen (Brief mit persönlicher Übergabe bzw. Einwurf-Einschreiben).

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