Beiträge von toffer2105

    Der Keller stellt einen Zubehörraum dar, für den keine Miete bezahlt wird. Demnach kann aufgrund eines feuchten Kellers keine Miete gemindert werden.

    Zu dem Baugerüst, normalerweise könntest du die Miete nach § 536 BGB angemessen mindern. In deinem Fall finde ich es jedoch problematisch, da dir bereits vor Einzug die Baumaßnahme mitgeteilt wurde. Das heißt, du konntest in dem Fall abwägen, ob du die Baumaßnahme hinnimmst oder ob du dir eine andere Wohnung suchst. Meiner Meinung nach verwirkst du dadurch dein Mietminderungsrecht.

    Treppenhaus, der Vermieter ist verkehrssicherungspflichtig. Das heißt, er hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mieter die Mietsache vertragsgemäß und gefahrlos gebrauchen können. Dazu gehört unter anderem, dass das Treppenhaus gefahrlos betreten werden kann. Hier solltet ihr den Mangel anzeigen, Frist setzen und auf die Dringlichkeit hinweisen und androhen, dass ihr eine Fachfirma mit der Reinigung beauftragt. Zur Mietminderung, hier kommt es wieder darauf an, ob der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Einzuges bestand. Falls nicht, dann könnte man die Miete mindern, wobei die Minderung nicht viel mehr als 5 % betragen sollte.

    Also wenn die Wohnung kernsaniert wird, dann bist du in jedem Fall mietminderungsberechtigt. Der Lärm übersteigt deutlich einen normalen Mieterwechsel.

    "Baulärm als Minderungsgrund

    Kommt es am Haus zu Bauarbeiten oder wird eine Wohnung im Haus komplett saniert, kann es nicht nur zu einer erheblichen Verschmutzung, sondern auch zu teilweise ohrenbetäubendem Krach kommen. Eine solche Lärmbelästigung stellt unstreitig einen Minderungsgrund dar. Die Gerichte halten bei Baulärm je nach Einzelfall eine Minderung von 10 % (Landgericht Berlin, Urteil vom 12.04.1994, Az. 63 S 439/93) bis 20 % (Kammergericht Berlin, Urteil vom 08.01.2001, Az. 8 U 5875/98 und Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 25.06.2012, Az. 93 C 2696/11) für angemessen."

    Was soll daran sittenwidrig sein, wenn ein Vermieter eines möblierten Zimmers eine höhere Abnutzung des Mobilars befürchtet? Biete ihm einen entsprechenden Aufschlag in Euro an und der Vermieter wird nichts mehr zu meckern haben.

    lool. Hier wurde aber ein möblierte Wohnung vermietet und hier gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer unmöblierten Wohnung. Der Mieter hat hier das Besitzrecht und kann frei entscheiden, wer, wann, wie lange zu Besuch kommt (ja, ab etwa 6 Wochen Dauerbesuch wird es allerdings kritisch). Der Vermieter hat hier kein Mitspracherecht und der Mieter oder Gast muss auch kein Aufschlag bezahlen.

    "Für Nebenkosten wird eine Pauschale bezahlt und bei Vertragsende wird dann abgerechnet. " <--- das ist so erstmal nicht ganz korrekt. Entweder der Mieter zahlt Vorauszahlungen und darüber wird dann nach dem Abrechnungsjahr abgerechnet oder er zahlt eine Pauschale für die Betriebskosten. Das Wort Pauschale kann man wörtlich nehmen. Eine Abrechnung erfolgt hier nicht. Somit müsste man auch keine Nachforderung ausgleichen.

    Untervermietung und Besuch ist doch ganz einfach. Ne Untervermietung liegt doch erst vor, wenn der Untermieter einen eigenen Raum mit eigenem Mobiliar hat. Ein Besucher hingegen pennt entweder auf der Couch oder im Gästezimmer, welches vom Hauptmieter eingerichtet wurde. Da hier der Besucher auch noch nicht mal jeden Tag bei ihm pennt, liegt hier insgesamt schon mal keine Untervermietung vor, selbst wenn der Besucher einen Unkostenbeitrag zahlen würde.

    Der Vermieter hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Gäste des Hauptmieters, solange die Hausordnung eingehalten wird und der Hausfrieden nicht gestört wird. Das ist hier aber schon fraglich mit der Beleidigung und dem Stinkefinger.

    zur Sicherheit würde ich hier nochmal den kompletten Mietvertrag posten, schwärze dann aber persönliche Daten ;)

    laut gegebenen Sachverhalt liegt hier eine ungültige Schönheitsreparaturklausel vor. Die Fristen sind hier starr. Es steht, es sind alle 5 Jahre .... durchzuführen. Das ist nicht rechtens. Von daher bist du in diesem Fall von der Schönheitsreparatur befreit. Aber wie gesagt, zur Sicherheit würde ich hier den MV nochmal posten.

    falls jetzt hier wie Hamburger einer mimimimimimii schreibt. Der Grundsatz lautet nach § 535 BGB das Vermieter für den Erhalt der Sache zuständig ist. Eine Abwälzung ist auf den Mieter möglich, dazu bedarf es einer wirksamen Vereinbarung, die in diesem Fall nicht vorliegt. Somit ist ein mimimimmii nicht angebracht, nach dem Motto: "Eigentum verpflichtet".

    hier wären auch erstmal die mietvertraglichen Vereinbarungen wichtig, sprich die Paragraphen über Schönheitsreparatur und ähnlichem. Es könnte gut möglich sein, dass du gar nicht für die Renovierung zuständig bist.

    Ebenfalls ist das Übergabeprotokoll entscheidend. Scheinbar hast du die Wohnung ohne den Vermieter vom Vormieter übernommen. Gibt es dazu ein Übergabeprotokoll? Hat er dir sein damaliges Übergabeprotokoll zw. dem Vermieter und sich zur Verfügung gestellt?

    ich finde diesen Sachverhalt ziemlich tricky.

    Der Vermieter bedient sich hier an einem Formularmietvertrag, was schon mal gut ist. Jedoch müssen Formularmietverträge auch ausgefüllt werden, was hier teilweise nicht der Fall ist. So wird der § 3 Nr. 2 nicht ausgefüllt, der jedoch die Betriebskostenverordnung bzw. 2. Berechnungsverordnung vereinbart und die BK-Abrechnung regelt. Somit könnte man davon ausgehen, dass die aufgeführten Betriebskosten nicht wirksam vereinbart wurden.

    Jedoch sind Willenserklärungen und Verträge stets nach ihrem tatsächlichen Willen auszulegen, gem. §§ 133, 157 BGB. So werden in § 3 Nr. 2 Bezug auf die Vorschüsse genommen, die auch korrekt in § 3 Nr. 1 eingetragen wurden. Darin könnte man sehen, dass beide Parteien davon ausgehen, dass übers Abrechnungsjahr Vorschüsse über die aufgeführten BK in § 3 Nr. 2 gezahlt werden und über die dann abgerechnet werden.

    Auch steht auch eine Individualabrede vor einer Formularabrede, gem. § 305b BGB. So wird in § 3 Nr.1 explizit aufgelistet, welche Vorschüsse der Mieter für welche Betriebskostenarten zahlt. Darin kann eine Vereinbarung über die zu tragenden Betriebskosten gesehen werden. Die Aufzählung ist abschließend und enthält keine Öffnungsklausel. Fraglich ist hier jedoch, was der Vermieter unter Allgemeinkosten versteht. Hier weise ich auf den § 305c Abs. 2 BGB hin, „Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (Vermieter).“.

    Gepaart mit dem Umstand, dass die Kosten für die Treppenhausreinigung wieder geregelt wurden und lediglich § 3 Nr. 2 unausgefüllt ist, kann man davon ausgehen, dass die die in Nr. 2 aufgeführten Betriebskosten nicht vereinbart wurden und somit die Nr. 1 aufgezählten Betriebskosten ausschlaggebend sind.

    Jetzt musst du natürlich wissen, ob dir da ein Streit wert ist, denn solltest du hier auf dein Recht behaaren, so verbessert sich das Vermieter-Mieter-Verhältnis sicherlich nicht. Meiner Meinung nach musst du die neuen Betriebskostenarten nicht zahlen, da nicht vereinbart, jedoch wäre ja grundsätzlich eine Umlage möglich. Ich würde hier, je nach Vorgeschichte, mit dem Vermieter verhandeln und versuchen, einen Kompromiss zu finden.

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