Darf Vermieter mich einfach verklagen und Gäste verbieten?

  • Hej Leute bin neue hier und hätte auf einmal einen Haufen Fragen, den ich rasch gelöst haben muss.

    1. Ein Kollege wurde aus dem Gefängnis entlassen und da er Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hat und eine bleibe brauchte/braucht, durfte/darf ich ihn als Gast bei mir für 4 Wochen pennen lassen? Oder darf ich ihn nicht als Gast für eine Weile unterbringen, da er keine richtige Adresse hat?

    2. Kann der Vermieter mich oder ihn wegen "irgendwas" verklagen weil es einen Streit zwischen uns und dem Vermieter gab, wegen der nicht abgeschlossenen Haustür für 5 Minuten? In dem Streit sind Schimpfwörter gefallen und Stinkefinger gezeigt worden.

    3. Kann er Hausverbot erteilen, wenn keine Hausregel gebrochen wurde?

    4. Kann der Vermieter mich verklagen wenn ich meinen Kollegen weiter wohnen lasse? Er meinte er verklagt mich und ich werde niemals mehr eine Wohnung finden können. Deswegen soll ich nach seiner Pfeife tanzen und den Kollegen rausschmeißen.

    5. Kann er einfach die Polizei rufen nur weil der Kollege vorbestraft ist, aber nichts schlimmes getan hat.

    Ich hoffe ihr könnt mir bei den vielen Fragen helfen. Könnte sein das Fragen dazukommen.

    MasterFeok

  • 1. Ein Kollege wurde aus dem Gefängnis entlassen und da er Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche hat und eine bleibe brauchte/braucht, durfte/darf ich ihn als Gast bei mir für 4 Wochen pennen lassen?


    Ich denke, man darf in seiner gemieteten Wohnung 4 Wochen Besuch haben.

    Oder darf ich ihn nicht als Gast für eine Weile unterbringen, da er keine richtige Adresse hat?


    Zweifelhaft. Untervermietung ist oft/meistens/normalerweise zustimmungspflichtig. D.h. da kann der Vermieter wohl ein Wörtchen mitreden.

    2. Kann der Vermieter mich oder ihn wegen "irgendwas" verklagen weil es einen Streit zwischen uns und dem Vermieter gab, wegen der nicht abgeschlossenen Haustür für 5 Minuten? In dem Streit sind Schimpfwörter gefallen und Stinkefinger gezeigt worden.


    Das ist kein Mietrecht. Aber es sollen schon Leute wegen Beleidigung verklagt worden sein ...

    3. Kann er Hausverbot erteilen, wenn keine Hausregel gebrochen wurde?


    Ich denke: Nicht einfach so.

    4. Kann der Vermieter mich verklagen wenn ich meinen Kollegen weiter wohnen lasse?


    Wenn Du unerlaubt untervermietest, kann der Vermieter sich wohl dagegen wehren. Ob das gleich eine Klage sein kann oder muss, sei mal dahingestellt ...

    5. Kann er einfach die Polizei rufen nur weil der Kollege vorbestraft ist, aber nichts schlimmes getan hat.


    Natürlich kann er. Aber was will er der Polizei denn dann erzählen, wenn der Kollege nichts schlimmes getan hat ...?

  • Also ich will nicht untervermieten ich will das er nur diese 4 Wochen bleibt, das reicht schon aus. Es sind bis jetzt nur 10 Tage vergangen deswegen die Zeit wurde noch nicht überschritten. Dann hat der Vermieter noch nix zu sagen?

  • Also ich will nicht untervermieten ich will das er nur diese 4 Wochen bleibt, das reicht schon aus. Es sind bis jetzt nur 10 Tage vergangen deswegen die Zeit wurde noch nicht überschritten. Dann hat der Vermieter noch nix zu sagen?


    Ich werde Dir da leider keine 100% rechtlich sichere Antwort geben können. Es ist nach meiner Ansicht eben zwischen Besuch und Untervermietung zu unterscheiden. Wo genau da die Grenze liegt und was genau dann der Vermieter tun darf oder nicht, ist eben die Frage. Es könnte sicherlich auch sein, dass schon irgendwann irgendwo ein Richter mal entschieden hat, dass 4 Wochen dauerhaftes Wohnen (also mitsamt Übernachtungen) nicht mehr als Besuch zu bewerten ist.

    Ich persönlich kenne da die Grenze nicht. Vielleicht steht es irgendwo im Netz oder ein anderer User hier im Forum weiß das etwas genauer.

  • Ja das wäre nett wenn da jemand mehr ERfahrung hat oder näheres weiß. Es sind 10 Tage vergangen seitdem er bei mir pennt und noch dazu nicht jeden tag. Er pennt vllt 2-3 Tage dann ist er 1-2 Tage auswärts. Wird die Besuchszeit dadurch irgendwie "zurückgespult" oder so?

  • Wird die Besuchszeit dadurch irgendwie "zurückgespult" oder so?


    Häng Dich bitte nicht an der Zeitangabe "4 Wochen" auf. Die habe ich nur genommen, weil Du von 4 Wochen geschrieben hast. Hättest Du von 2 Wochen geschrieben, hätte in meiner Antwort auch "2 Wochen" gestanden. :)

    Dass er nicht wirklich ständig rund um die Uhr bei Dir wohnt, könnte aber durchaus bewirken, dass der Vermieter im Ernstfall etwas schlechtere Karten hält.

    Vielleicht als Ergänzung:
    In der von Dir gemieteten Wohnung hast Du das Hausrecht. Deinen Umgang kann nicht der Vermieter bestimmen. Mietrechtlich kann der Vermieter meines Erachtens nur gegen die Anwesenheit anderer Leute in Deiner Wohnung "tätig" werden, wenn Du unerlaubt untervermietest bzw. Du das Nutzungsrecht an andere Leute unerlaubt weitergibst (und dann wäre es egal, ob der Untermieter oder der Fremdnutzer vorbestraft oder der neue angehende Papst wäre).

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (11. August 2014 um 22:57)

  • Ab wann die Dauer des Aufenthaltes fremder Personen in Ihrer Wohnung als Besuch oder Untervermietung angesehen werden muß, ist eine reine Ermessensangelegenheit. Mit ist kein gesetzlicher Rahmen dafür bekannt.
    Da kann jedes Gericht entsprechend der Wetterlage entscheiden.

  • 2. Kann der Vermieter mich oder ihn wegen "irgendwas" verklagen weil es einen Streit zwischen uns und dem Vermieter gab, wegen der nicht abgeschlossenen Haustür für 5 Minuten? In dem Streit sind Schimpfwörter gefallen und Stinkefinger gezeigt worden.

    Wer hat denn wen beleidigt? hast Du diese gegen den Vermieter gerichtet, kann das durchaus zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses wegen Unzumutbarkeit führen.

    http://www.haufe.de/immobilien/woh…260_122370.html

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Besuch ist 6 Wochen erlaubt.

    Das ist zu pauschal. Urteile von Langerichten oder höheren Instanzen gibt es meines Wissens nicht. Es gibt nur massig AG-Urteile, die ähnlich ausgefallen sind.
    In der Regel sind 6-8 Wochen angemessen. Aber wie sagt man schon: Ausnahmen bestätigen die Regel. Vielleicht gibt es irgendwo einen AG-Richter, der schlecht geschlafen hat und das völlig anders bewertet.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Die Urteile wie lange Besuch noch Besuch ist, gehen bis zu 3 Monaten.
    Aber Besucher haben nicht ihr Namensschild am Briefkasten oder/und an der Klingel und sie melden sich auch nicht beim Einwohnermeldeamt an. Sollte der Kollege sich also bereits angemeldet haben, wären schon 10 Tage zuviel.

  • Also der Kollege ist nicht bei mir verschrieben und auch kein Namensschild am Briefkasten. Der Kollege hatte angeblich dem Vermieter den Stinkefinger gezeigt. Da es aber Aussage gegen Aussage ist, wird wohl da nichts passieren. Mir geht es eher darum, ob der Vermieter was gegen mich machen kann, da ich mir nichts zu Schulden gemacht habe, und nur weil ich einen Kollegen etwas aushelfe mit der bleiben solange er keine hat, kann ich doch nicht verklagt werden?

  • Zulässige Besuchsdauer: Ein Besucher darf auch für längere Zeit bleiben.Es stellt sich jedoch die Frage, wann die zulässige Besuchszeit überschritten ist. Häufig wird eine Dauer von 6 Wochen als obere zeitliche Grenze angesehen.
    Die Gerichte sind da sicher unterschiedlicher Meinung.

    Besucher, die sich entsprechend verhalten, können vom Vermieter des Hauses verwiesen werden, wobei ein Besuch, der z.B. dem
    Mieter Hilfe leistet (Pflege etc) entsprechend länger bleiben kann- wie mir bekannt, bis zu 3 Monaten, u.U.auch länger.

    Über die Besuchszeit gibt es nach wie vor verschiedene Meinungen.

  • Ich kann Ihnen schon heute sagen, wie das Rennen ausgeht. Ihren Freund werden Sie schon noch lange genug am Halse haben als Ihnen lieb ist. Aber Sie können gern meine Meinung negieren.

  • Mir geht es eher darum, ob der Vermieter was gegen mich machen kann, da ich mir nichts zu Schulden gemacht habe, und nur weil ich einen Kollegen etwas aushelfe mit der bleiben solange er keine hat, kann ich doch nicht verklagt werden?


    Hm, Du fragst das also immer noch? Eigentlich solltest Du Dir aufgrund unserer Antworten jetzt ein Bild gemacht haben können.

    "Etwas aushelfen mit der Bleibe, solange er keine hat" ist sehr schwammig. Wenn der Zustand sehr lange andauert, könntest Du möglicherweise in das Licht einer unberechtigten Gebrauchsüberlassung Deiner Mietwohnung (Untervermietung z.B.) kommen. Das wurde jetzt mehrfach ge- und beschrieben.

    Lies dazu auch mal das hier (klick).

    Zu Deiner Angst vor einer Klage:
    Schau doch mal, was eine Klage (klick hier) ist und dann überlege, auf oder wegen was der Vermieter Dich denn überhaupt hier und heute würde verklagen können. Zu diesem Zeitpunkt würde da zumindest mir (aufgrund Deiner Beschreibungen) nichts einfallen. Dir denn?

    Wenn Du Dir nichts zu schulden hast kommen lassen, verstehe ich Deine Befürchtungen nicht.

  • 1. ein besuch von 4-6 wochen ist normal und bedarf keinerei erlaubniss, alles was länger dauert ist mit dem vermieter abzuklären.

    2. wegen irgendwas wird keiner verurteilt ^^ die haustür nicht abzuschliessen ist keinerlei grund für rechtliche folgen, in vielen hausordnungen liest man die tür hat dann und dann verschlossen zu sein, was aber nichtig ist da die haustür meißt ein fluchtweg ist und daher NICHT verschlossen werden darf !

    bei den beleidigungen wirds interessant, hat da jeder jeden beleidigt oder war dies einseitig ?

    3. dein vermieter kann hausverbote erteilen wie er lustig ist, JEDOCH haben deine besucher eine art wegerecht, um dich besuchen zu können.

    4. er kann dich abmahnen und dann kündigen eine klage hast du nicht zu befüchrten.

    5. wenn dein vermieter grundlos die polizei ruft hat er in der regel die kosten für den einsatz zu tragen, ich möchte dich in diesen fall bitten die beamten aufzuklären, damit der vermieter auch zur rechenschaft gezogen wird.

    ich hoffe ich konnte helfen und halt mich auf dem laufenden :)

    viele grüße,
    lucky

  • Untervermietung und Besuch ist doch ganz einfach. Ne Untervermietung liegt doch erst vor, wenn der Untermieter einen eigenen Raum mit eigenem Mobiliar hat. Ein Besucher hingegen pennt entweder auf der Couch oder im Gästezimmer, welches vom Hauptmieter eingerichtet wurde. Da hier der Besucher auch noch nicht mal jeden Tag bei ihm pennt, liegt hier insgesamt schon mal keine Untervermietung vor, selbst wenn der Besucher einen Unkostenbeitrag zahlen würde.

    Der Vermieter hat ebenfalls keinen Einfluss auf die Gäste des Hauptmieters, solange die Hausordnung eingehalten wird und der Hausfrieden nicht gestört wird. Das ist hier aber schon fraglich mit der Beleidigung und dem Stinkefinger.

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