Es ist nur die Quotenabgeltungsklausel ungültig.
...und das bedeutet dann das ich nur besenrein übergeben muss oder voll renoviert ?
Es ist nur die Quotenabgeltungsklausel ungültig.
...und das bedeutet dann das ich nur besenrein übergeben muss oder voll renoviert ?
Ist § 17 (4)nicht eine Quotenabgeltungsklausel und daher ungültig. Dies hat der BGH 2015 doch etwas entschieden oder trifft das hier nicht zu ?
Hallo,
nehmend wir folgenden fiktiven Fall an.
Ein Mieter zieht nach 6,5 Jahren aus der Mietwohnung aus.
Er ist unsicher ob er die Wohnung renovieren muss oder nicht.
Vor 6,5 Jahren wurde die Wohnung renoviert übernommen.
Wie seht Ihr das ?
Im Mietvertrag findet sich dazu folgendes:
ZitatAlles anzeigen§ 9 Zustand der Mieträume, Schönheitsreparaturen Instandsetzung und Instandhaltung
1. Der Mieter erhält die Wohnung in dem Zustand, wie er im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten ist.
Das Ubergabeprotokoll ist vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnen. Der Vermieter weist den Mieter darauf hin, dass der Keller nicht gegen drückendes Grundwasser gesichert ist. Aufgrund des Alters des
Kellers kann es zum Auftreten von Feuchtigkeit kommen. Die Lagerung von verderblichen Sachen, Papier,
Holzgegenständen und Kleidungsstücken durch den Mieter im Keller erfolgt auf dessen Gefahr. Der Keller
ist regelmäßig zu lüften. Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass der Keller zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich ist.2. Laufende Schönheitsreparaturen - hierzu gehören Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper einschl. Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen - hat der Mieter auf seine Kosten fachgerecht vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
3. Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie erforderlich werden. ln der Regel sind die Schönheitsreparaturen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in Nassräumen (Küche, Bad, Dusche, etc.) alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen
innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre durchzuführen.4. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht, nicht notwendig durch einen Fachmann, auszuführen.
5. Der Mieter übernimmt die Kosten von Kleinreparaturen und Wartungen an den gemieteten Räumen und Gegenständen, soweit sie Teile betreffen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind, wie z. B. die Installationen für Gas, Wasser und Elektrizität an den Heiz- und Kocheinrichtungen sowie an Fenster*
und Türverschlüssen, bis zu einem Betrag von 80,-- Euro im Einzelfall, jedoch nicht mehr als 7,5 % der
Jahresnettomiete pro Kalenderjahr.
6. Teppichböden hat der Mieter einmal jährlich fachgerecht zu rem1gen oder rem1gen zu lassen. Auf
Verlangen des Vermieters hat der Mieter die Durchführung der Reinigung nachzuweisen.§ 17 Beendigung des Mietverhältnisses/Rückgabe der Mietsache
1. Bei Ablauf der Mietzeit sind die Mieträume mit sämtlichen Schlüsseln dem Vermieter zurückzugeben.
Verlorengegangene Schlüssel sind vom Mieter zu ersetzen, wenn der Verlust von ihm verschuldet
wurde. Für fehlendes Verschulden ist der Mieter beweispflichtig. Verfügt das Gebäude über eine zentrale Schließanlage, gilt vorstehende Regelung entsprechend, mit der Maßgabe, dass der Mieter bei Verlust eines oder mehrerer Schlüssel die Kosten für den Austausch des Wohnungstürschlosses und der Schlösser der Gemeinschaftsräume, die mit den verlorenen Schlüsseln geöffnet werden können, zu erstatten hat. Schäden, die durch vertragswidrigen Gebrauch entstanden sind, müssen vom Mieter beseitigt werden. Vom Mieter zurückgelassene Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb einer vom Vermieter gesetzten Frist abgeholt hat. Offensichtlich wertlose Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters vernichten. Schadensersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger Räumung werden durch vorstehende Regelungen nicht berührt.2. Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass - wechselseitig- etwaige Ansprüche im
Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Rückgabe der Mietsache frühestens
9 Monate nach Rückgabe der Mietsache verjähren. Insoweit wird mit dieser Regelung die Regelung in §
548 BGB, die eine Verjährungsfrist von 6 Monaten vorsieht, beiderseitig abgedungen.3. Einrichtungen (Anschlüsse, Leitungen, zusätzliche Bodenbeläge u.ä., die der Mieter während der Mietzeit angebracht hat, sind zu entfernen. Der frühere Zustand ist wiederherzustellen. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, vom Mieter zu verlangen, dass er einzelne oder alle angebrachten Einrichtungen in den Mieträumen belässt. Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, dem Mieter eine angemessene Entschädigung zu zahlen, gemessen an den Kosten, die dem Mieter durch Anschaffung entstanden sind unter Abzug der durch den bisherigen Gebrauch eingetretenen Abnutzung sowie unter Berücksichtigung der Kosten, die durch die Wiederherstellung dem Vermieter entstehen können. Hat der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Entfernung oder Mitnahme einer Einrichtung, so ist ein Übernahmerecht des Vermieters ausgeschlossen.
4.Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen folgendes:
a) Soweit die in § 9 genannten Fristen abgelaufen sind und auch ein Bedarf zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vorliegt, hat der Mieter die jeweiligen Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen.
b) Soweit die in § 9 genannten Fristen nicht abgelaufen sind oder noch kein Bedarf für die
Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht, gilt folgendes:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 30 % der Kosten gemäß einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 60
%, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 90 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen
während der Mietzeit für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 20 % der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 35 %, länger als drei Jahre zurück 52,5 %, länger als vier Jahre zurück 70 % und länger als fünf Jahre zurück 90 %..Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die Nebenräume länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 14 %der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, länger als zwei Jahre zurück 28 %, länger als drei Jahre zurück 42 %, länger als vier Jahre zurück 56 %, länger als fünf Jahre zurück 70 % und länger als sechs Jahre zurück 84 %.
Rechtfertigt der Zustand der Mietsache eine Unterschreitung der vorgenannten Prozentsätze, legt der Vermieter diese nach billigem Ermessen fest.
Ist der Mieter mit der Höhe des Kostenvoranschlages nicht einverstanden, ist er berechtigt, innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Vermietervoranschlages seinerseits einen verbindlichen Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachgeschäftes vorzulegen, der einen geringeren Kostenaufwand ausweist. Dieser ist dann der Berechnung der anteilig vom Mieter zu übernehmenden Kosten zugrunde zu legen.
Das Recht des Mieters, statt die Kostenbeteiligung zu übernehmen, die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen, bleibt unberührt.
Das gilt nicht, wenn und soweit der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören würden. ln dem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung aufzuwenden gehabt hätte bzw. nach seiner Wahl den nach vorstehenden Regelungen geschuldeten anteiligen Ablösungsbetrag, wenn dieser niedriger sein sollte.
Alle Schönheitsreparaturen müssen bis zum Ablauf des Mietverhältnisses ausgeführt sein.
5. Im Übrigen hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
6. Endet das Mietverhältnis durch Kündigung des Vermieters aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so hat der Mieter dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, die durch die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses entstehen, z. B. dadurch, dass die Räume nach dem Auszug des Mieters eine Zeitlang leer stehen oder nur noch billiger vermietet werden können.
Diese Haftung des Mieters erstreckt sich auf die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Die Haftung des Mieters entfällt, wenn sich der Vermieter nicht mit zurnutbarem Aufwand um einen Ersatzmieter bemüht.
Dem Vermieter ist völlig schnuppe, welches Beziehungsverhältnis seine Mieter untereinander haben.
Der Mietvertrag hätte dahingehend geändert werden müssen.
Das kann so nicht richtig sein. Es hat sehr wohl Einfluß auf den Mietvertrag. Der Mietvertrag ändert sich automatisch.
Lese dir dies mal durch. Vor allem den Punkt: Rechtliche Folgen bei einer Mietwohnung.
So wirkt sich der neu geregelte § 1568a BGB mietrechtlich aus
Folgende Konstellation:
A lässt sich von B im Mai 2014 scheiden.
A und B geben dem Vermieter Ende Mai 2014 eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung nach § 1568a Abs. 3 BGB das B aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Mietvertrag nur noch mit A weiterbesteht.
Im Januar 2016 erhält A die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015. Die Abrechnung ergibt eine Nachzahlung.
Folgende Fragen ergeben sich nun. Bis ende Mai 2014 hafteten für die Nebenkosten A und B gemeinsam. Ab Juni 2014 nur noch A. Der Vermieter hat aber nach dem Austritt von B aus dem Mietvertrag nicht die Verbrauchswerte ermittelt. Kann er denoch nun den gesamten Zeitraum an A berechnen ?
Müsste er nicht auch für die Monate 02/03/04 und 05 an B zur Hälfte berechnen ?
Wenn ja dann wie ohne das die Verbrauchswerte zu dem Zeitpunkt ermittelt wurden ?
Es gibt hier zwar keinen Mieterwechsel in dem Sinn nur eine Vetragsänderung.. Aber als Rechtsfolge der Überlassung nach § 1568a Abs. 1 BGB ist ausschließlich die Begründung oder Fortführung des Mietverhältnisses vorgesehen, § 1568a Abs. 3 BGB. Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 1 S. 1 HausratsVO (BR-Drucksache 635/08, 44). Im Gegensatz zur HausratsVO tritt die Mietvertragsänderung nun automatisch ein.
Für mich ist das ganz undurchsichtig und ich bin mir nicht sicher wie die Rechtslage in so einem Fall ist.
Naja das tue ich auch aber das sagt ja nicht das es nicht rechtens wäre.
Hallo,
bei einem bevorstehenden Auszug steht auch die Auszugsrenovierung an. Hier stellt sich
jetzt die Frage ob die vorliegenden Klauseln im Mietvertrag überhaupt gültig sind und ob
eine Renovierung durchgeführt werden muss. Einzug in die Wohnung war Mai 2010.
Hier die Klauseln:
ZitatAlles anzeigen§ 17 Bei Beendigung des Mietverhältnisses gilt hinsichtlich der Schönheitsreparaturen folgendes:
a) Soweit die in § 9 genannten Fristen abgelaufen sind und auch ein Bedarf zur Durchführung der Schönheitsreparaturen vorliegt, hat der Mieter die jeweiligen Schönheitsreparaturen fachgerecht durchzuführen, bzw. durchführen zu lassen.
b) Soweit die in § 9 genannten Fristen nicht abgelaufen sind oder noch kein Bedarf für die Durchführung der Schönheitsreparaturen besteht, gilt folgendes:
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Küchen, Bäder und Duschen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 30 % der Kosten gemäß einem vom Vermieter vorzulegenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 60 %, liegen sie länger als 3 Jahre zurück 90 %. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 20 % der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 35 %, länger als drei Jahre zurück 52,5 %, länger als vier Jahre zurück 70 % und länger als fünf Jahre zurück 90 %..
Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit für die Nebenräume länger als ein Jahr zurück, trägt der Mieter 14 % der Kosten gemäß Kostenvoranschlag, länger als zwei Jahre zurück 28 %, länger als drei Jahre zurück 42 %, länger als vier Jahre zurück 56 %, länger als fünf Jahre zurück 70 % und länger als sechs Jahre zurück 84 %.
Rechtfertigt der Zustand der Mietsache eine Unterschreitung der vorgenannten Prozentsätze, legt der Vermieter diese nach billigem Ermessen fest.
Ist der Mieter mit der Höhe des Kostenvoranschlages nicht einverstanden, ist er berechtigt, innerhalb zwei Wochen nach Zugang des Vermietervoranschlages seinerseits einen verbindlichen Kostenvoranschlag eines anderen Malerfachgeschäftes vorzulegen, der einen geringeren Kostenaufwand ausweist. Dieser ist dann der Berechnung der anteilig vom Mieter zu übernehmenden Kosten zugrunde zu legen.
Das Recht des Mieters, statt die Kostenbeteiligung zu übernehmen, die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht durchzuführen oder durchführen zu lassen, bleibt unberührt.
Das gilt nicht, wenn und soweit der Vermieter Umbaumaßnahmen beabsichtigt, die durchgeführte Schönheitsreparaturen zerstören würden. In dem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung aufzuwenden gehabt hätte bzw. nach seiner Wahl den nach vorstehenden Regelungen geschuldeten anteiligen Ablösungsbetrag, wenn dieser niedriger sein sollte.
Alle Schönheitsreparaturen müssen bis zum Ablauf des Mietverhältnisses ausgeführt sein.
Im Übrigen hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.“Hier der noch dazu gehörige § 9:
§ 9 des Mietvertrags besagt:
“Schönheitsreparaturen sind durchzuführen, wenn und soweit sie erforderlich werden. In der Regel sind die Schönheitsreparaturen, gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses an, bzw. von der letzten nach Beginn des Mietverhältnisses fachgerechten Durchführung, in Nassräumen (Küche, Bad, Dusche, etc.) alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in sonstigen Räumen innerhalb der Wohnung alle 7 Jahre durchzuführen.“
Sind diese rechtlich in Ordnung und wenn ja in welchem Umfang muss der Mieter renovieren.
Ich würde mit allen Sachen zum Anwalt gehen.
...
Bin ich doch nur war das anscheinend ein Griff ins K....
Von allems was der mir sagt lese ich im Netzt das Gegenteil. Ich darf wahrscheinlich noch froh sein das der Vermieter mich nicht schon geräumt hat. So nach dem Motto. Fachanwalt für Mietrecht.
Ja,ja heute habe ich ganz klein in seinem Briefpapier gefunden Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
Denke mittlerweile das es ein Anwalt ist der eher Vermieter vertritt.
Mal unter uns Pastorentöchtern, @Svitanok: Was hat Dein Hund denn nun verbrochen, was stand in der Abmahnung genau drin und warum hast Du auf die Abmahnung (so klingt es zumindest für mich) nicht reagiert?
Also zuerst einmal hat der Hund gar nichts angestellt. Es ist eine knapp 2 Jahre alte Golden Retriever Hündin die extrem verspielt ist und auf der mein 5 jähriger schläft, reitet, sie an den Ohren zieht etc. Der Hund wurde extra als Welpe für unseren Sohn angeschafft.
Vor knapp 5 Wochen war der Vermieter hier und ich traf Ihn an der Haustür. Mein 5jähriger war auch dabei. Nun hat der Vermieter wohl Angst vor Hunden, oder weiß nicht wie er sich verhalten soll, jedenfalls wollte unsere Hündin Ihm wie jedem anderen auch begrüßen und die Hand lecken was ihm unangenehm war.
So weit so gut. In der Abmahnung schreibt er nun: "Er fühlte sich von dem Hund bedroht"
In der Kündigung heißt es:
in unserem Mietvertrag vom xx.xx.2010 haben wir ausdrücklich das Verbot der Tierhaltung mit Ausnahmen von Kleintieren vereinbar §19). Da Sie meiner Aufforderung vom 19.05.2014, den extrem großen Hund nicht in Ihrer Wohnung zu halten, nicht nachgekommen sind, verhalten Sie sich somit vertragswidrig.
Hiermit kündige ich Ihnen das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über die oben angeführte Wohnung fristlos
Alleine einen Goldie groß zu nennen, na ja. Es ist hinlänglich bekannt das dies sehr gutmütige Hunde sind und zu den Kampfhunden zählen sie auch nicht. Der Hund hat noch nie jemanden gebissen oder sonstiges. Es gibt auch nicht aktenkundiges. Im Gegenteil der Hund spielt mit den Kindern des Hauses und alle Kinder lieben Ihn.
Hallo,
Vorgeschichte:
Vermieter genehmigt den Hund im Herbst 2012 telefonisch (ja ich weiß schriftlich wäre besser). Zeuge zugegen.
Bis Mai 2014 passiert nichts. Dann kommt am 19.05.2014 eine Abmahnung mit der Aufforderung den Hund zu entfernen.
Die Abmahnung erhilt keine Frist. Am 11.06.2014 erfolge die fristlose Kündigung.
Folgendes habe ich bisher dazu im Netz egfunden habe aber keine Ahnung ob das richtig ist oder relevant ist.
ZitatDie Kündigung ist dann erst zulässig, wenn der Mieter sein Verhalten nicht innerhalb einer gesetzten Frist ändert, so dass keine vertragliche Pflichtverletzung mehr vorliegt.
Die au
ZitatDer Vermieter braucht nicht ausdrücklich der Tierhaltung zuzustimmen, sondern kann dieses auch stillschweigend tun (Duldung). Hat zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines Hundes über längere Zeit stillschweigend geduldet, so kann er seine auf diese Weise erteilte Zustimmung nicht ohne triftigen Grund wieder zurücknehmen. Ein gelegentliches Bellen des Hundes ist kein triftiger Grund. BGH VIII ZR 168/12
Was ist hier zutreffend und wie kann man sich wehren ?
Es gab in der ganzen Zeit auch keine Mahnung aber die hätte sowieso nicht die Verjährung gehemmt oder ?
Korrekt! Die Kaution unterliegt den Verjährungsfristen nach § 195 BGB und ist nach 3 Jahren verjährt.
Genau das hatte ich auch im Netz gefunden war mir aber unsicher. Meine eigene Anwältin behauptet aber das eine Kaution nicht verjähren würde.
Hallo,
im Mai 2010 eine Wohnung als ALG II Empfänger angemietet.
Damals keine Ahnung von ALG II und das Wohnungsangebot abgegeben und es wurde genehmigt. Wir dachten dann wird auch die Kaution bezahlt.
Jetzt 4 Jahre später stellt sich heraus das dies nicht so ist. Aufgefallen ist es da der Vermieter die Kaution jetzt anmahnt. Das erste mal in 4 Jahren. Hätte er vorher gemahnt wäre reagiert worden.
Fragei: Ist die Forderung der Kaution jetzt nicht verjährt ?
Sorry aber es geht nicht um Sozialrecht sondern darum das der Vermieter Daten des Mieters Dritten zugänglich macht.
Wie kommt der Mann darauf das die geschiedene Frau nicht mehr Vertragspartner des Vermieters ist?
Wurde im Scheidungsverfahren dem Mann, auf Antrag, die eheliche Wohnung per Beschluß zugewiesen und dies dem Vermieter nachweisbar mitgeteilt?
Steht hier:
Per gemeinsamer Erklärung nach § 1568a teilen die mittlerweile geschiedenen Eheleute dem Vermieter mit das ein Partner die Wohnung übernimmt.
ZitatEinzige Ausnahme ist die Regelung des § 1568a Abs 3 Nr 1 BGB. Danach kann der bisherige Mieter der Wohnung, der sich mit seinem Ehegatten über die Überlassung der bisherigen Ehewohnung einig ist, ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag “aussteigen” indem er und der andere Ehegatte den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung informieren. Der Mietvertrag wird dann mit dem anderen Ehegatten fortgesetzt, ohne dass es einer Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Vermieter hat quasi keine Möglichkeit des Widerspruchs, das Gesetz verweist lediglich auf § 563 Abs 4 BGB.
Wie ein Mieter abhanden kommt ? Familienrechtliche Zaubertricks nach
Hallo,
folgender fiktiver Fall.
Per gemeinsamer Erklärung nach § 1568a teilen die mittlerweile geschiedenen Eheleute dem Vermieter mit das ein Partner die Wohnung übernimmt.
Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner bezieht zur Zeit ALG II was dem Vermieter bekannt ist.
Wegen noch offenstehender Nebenkostenrechnung versucht der Vermieter nun zu kündigen. Diese offenstehenden Nebenkosten sind Gegenstand einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht gegen das Jobcenter.
Nun kündigt der Vermieter die Wohnung und schickt eine Kopie der Kündigung mit allen Daten und offenen Posten an die geschiedene Ehefrau die nicht mehr Vertragspartner ist und an das Jobcenter.
Hier verstößt der Vermieter ganz klar gegen den Datenschutz.
Wie kann der verbliebene Mieter in Bezug auf die Verletzung des Datenschutz gegen den Vermieter vorgehen ?
Ist das Vorgehen des Vermieters strafrechtlich relevant ?
Kann der Mieter eine Unterlassungserklärung verlangen ?
Ist hier eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung möglich ?
Kann hier auf Schadensersatz geklagt werden ?
Wie ist hier die Rechtslage ?
ZitatDie Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht bzw. fällig wird und der Gläubiger von dem anspruchsbegründenden Umstand und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann dann Verjährungsfrist am 31.12.2010 und endete somit gemäß § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren am 31.12.2013.
Wie kommst du auf 2014 ?
Ob er nachweisen kann das die Kaution gezahlt wurde ist noch unklar da hier noch die Antwort des Jobcenters offen ist.
Hallo,
der Vermieter eines Bekannten fordert nach 4 Jahren die Kaution ein die er nicht erhalten haben will.
Hintergrund:
Der Bekannte hat die Wohnung am 15.05.2010 angemietet und es war eine Kaution vereinbart.
Der Bekannte befand sich zu diesem Zeitpunkt im ALG II Bezug und gab alles an sein Jobcenter das
auch die Kaution hätte übernehmen müssen. Mietzahlungen erfolgen seit dem direkt vom Jobcenter.
Der Vermieter behauptet nun das er diese Kaution auch nach einigen Mahnungen nicht erhalten habe.
Fakt ist das es kleine einzige Mahnung gegeben hat und der Vermieter infolge dessen auch keine
Mahnung nachweisen kann. Hätte er angemahnt hätte der Bekannte schon früher reagiert.
Ist die Forderung der Kaution jetzt noch berechtigt oder ist diese verjährt ?
Dazu hat der Vermieter noch bis zum 31.1.2015 Zeit.
Das greift nicht da die Abrechnung für den Zeitraum 1.2.13 - 31.1.14 noch nicht fällig ist.
Ich zitiere noch einmal:
Zitatwenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat,
Da geht es nicht um die Fälligkeit der Abrechnung sondern darum das die darauffolgende Abrechnungsperiode abgelaufen ist. Dies ist zu bejahen da diese am 31.01.2014 endete. Jetzt läuft bereits die Periode 01.02.2014 bis 31.01.2015
Bitte verschieben aber ich kann keinen Beitrag unter Betriebskosten erstellen.
Der Abs.4 sagt:
"Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."
Wie sieht es nun aus wenn der Vermieter mit dem Abrechnungszeitraum vom 01.02.2012 - 31.01.2013 und der am 20.12.2013 zugestellten Abrechnung die Nebenkostenvorrauszahlung erhöhen will dieses aber erst am 16.05.2014 zum 01.06.2014 macht.
Ist dann nicht der Zeitraum zwischen Abrechnung und Erhöhung zu lang ?
Der darauf folgende Abrechnungszeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 ist auch schon abgelaufen und noch nicht abgerechnet. Greift dann nicht das folgende und ich klann die Erhöhung abwehren ?
ZitatWichtig: Auch wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung auf Grund einer früheren Nebenkostenabrechnung selbst dann erhöhen kann, wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat, hat er gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der erhöhten Nebenkostenvorauszahlung. Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05).
http://www.mietrecht.org/nebenkosten...lung-erhoehen/
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!