Beiträge von Svitanok

    Hallo,

    nehmend wir folgenden fiktiven Fall an.

    Ein Mieter zieht nach 6,5 Jahren aus der Mietwohnung aus.
    Er ist unsicher ob er die Wohnung renovieren muss oder nicht.
    Vor 6,5 Jahren wurde die Wohnung renoviert übernommen.
    Wie seht Ihr das ?

    Im Mietvertrag findet sich dazu folgendes:


    Dem Vermieter ist völlig schnuppe, welches Beziehungsverhältnis seine Mieter untereinander haben.
    Der Mietvertrag hätte dahingehend geändert werden müssen.


    Das kann so nicht richtig sein. Es hat sehr wohl Einfluß auf den Mietvertrag. Der Mietvertrag ändert sich automatisch.

    Lese dir dies mal durch. Vor allem den Punkt: Rechtliche Folgen bei einer Mietwohnung.
    So wirkt sich der neu geregelte § 1568a BGB mietrechtlich aus

    Folgende Konstellation:

    A lässt sich von B im Mai 2014 scheiden.
    A und B geben dem Vermieter Ende Mai 2014 eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung nach § 1568a Abs. 3 BGB das B aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Mietvertrag nur noch mit A weiterbesteht.

    Im Januar 2016 erhält A die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015. Die Abrechnung ergibt eine Nachzahlung.

    Folgende Fragen ergeben sich nun. Bis ende Mai 2014 hafteten für die Nebenkosten A und B gemeinsam. Ab Juni 2014 nur noch A. Der Vermieter hat aber nach dem Austritt von B aus dem Mietvertrag nicht die Verbrauchswerte ermittelt. Kann er denoch nun den gesamten Zeitraum an A berechnen ?
    Müsste er nicht auch für die Monate 02/03/04 und 05 an B zur Hälfte berechnen ?
    Wenn ja dann wie ohne das die Verbrauchswerte zu dem Zeitpunkt ermittelt wurden ?

    Es gibt hier zwar keinen Mieterwechsel in dem Sinn nur eine Vetragsänderung.. Aber als Rechtsfolge der Überlassung nach § 1568a Abs. 1 BGB ist ausschließlich die Begründung oder Fortführung des Mietverhältnisses vorgesehen, § 1568a Abs. 3 BGB. Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 1 S. 1 HausratsVO (BR-Drucksache 635/08, 44). Im Gegensatz zur HausratsVO tritt die Mietvertragsänderung nun automatisch ein.

    Für mich ist das ganz undurchsichtig und ich bin mir nicht sicher wie die Rechtslage in so einem Fall ist.

    Hallo,

    bei einem bevorstehenden Auszug steht auch die Auszugsrenovierung an. Hier stellt sich
    jetzt die Frage ob die vorliegenden Klauseln im Mietvertrag überhaupt gültig sind und ob
    eine Renovierung durchgeführt werden muss. Einzug in die Wohnung war Mai 2010.

    Hier die Klauseln:

    Sind diese rechtlich in Ordnung und wenn ja in welchem Umfang muss der Mieter renovieren.

    Ich würde mit allen Sachen zum Anwalt gehen.

    ...


    Bin ich doch nur war das anscheinend ein Griff ins K....

    Von allems was der mir sagt lese ich im Netzt das Gegenteil. Ich darf wahrscheinlich noch froh sein das der Vermieter mich nicht schon geräumt hat. So nach dem Motto. Fachanwalt für Mietrecht.

    Ja,ja heute habe ich ganz klein in seinem Briefpapier gefunden Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht.
    Denke mittlerweile das es ein Anwalt ist der eher Vermieter vertritt.

    Mal unter uns Pastorentöchtern, @Svitanok: Was hat Dein Hund denn nun verbrochen, was stand in der Abmahnung genau drin und warum hast Du auf die Abmahnung (so klingt es zumindest für mich) nicht reagiert?

    Also zuerst einmal hat der Hund gar nichts angestellt. Es ist eine knapp 2 Jahre alte Golden Retriever Hündin die extrem verspielt ist und auf der mein 5 jähriger schläft, reitet, sie an den Ohren zieht etc. Der Hund wurde extra als Welpe für unseren Sohn angeschafft.

    Vor knapp 5 Wochen war der Vermieter hier und ich traf Ihn an der Haustür. Mein 5jähriger war auch dabei. Nun hat der Vermieter wohl Angst vor Hunden, oder weiß nicht wie er sich verhalten soll, jedenfalls wollte unsere Hündin Ihm wie jedem anderen auch begrüßen und die Hand lecken was ihm unangenehm war.

    So weit so gut. In der Abmahnung schreibt er nun: "Er fühlte sich von dem Hund bedroht"

    In der Kündigung heißt es:
    in unserem Mietvertrag vom xx.xx.2010 haben wir ausdrücklich das Verbot der Tierhaltung mit Ausnahmen von Kleintieren vereinbar §19). Da Sie meiner Aufforderung vom 19.05.2014, den extrem großen Hund nicht in Ihrer Wohnung zu halten, nicht nachgekommen sind, verhalten Sie sich somit vertragswidrig.
    Hiermit kündige ich Ihnen das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis über die oben angeführte Wohnung fristlos

    Alleine einen Goldie groß zu nennen, na ja. Es ist hinlänglich bekannt das dies sehr gutmütige Hunde sind und zu den Kampfhunden zählen sie auch nicht. Der Hund hat noch nie jemanden gebissen oder sonstiges. Es gibt auch nicht aktenkundiges. Im Gegenteil der Hund spielt mit den Kindern des Hauses und alle Kinder lieben Ihn.

    Hallo,

    Vorgeschichte:
    Vermieter genehmigt den Hund im Herbst 2012 telefonisch (ja ich weiß schriftlich wäre besser). Zeuge zugegen.
    Bis Mai 2014 passiert nichts. Dann kommt am 19.05.2014 eine Abmahnung mit der Aufforderung den Hund zu entfernen.
    Die Abmahnung erhilt keine Frist. Am 11.06.2014 erfolge die fristlose Kündigung.

    Folgendes habe ich bisher dazu im Netz egfunden habe aber keine Ahnung ob das richtig ist oder relevant ist.

    Zitat

    Die Kündigung ist dann erst zulässig, wenn der Mieter sein Verhalten nicht innerhalb einer gesetzten Frist ändert, so dass keine vertragliche Pflichtverletzung mehr vorliegt.
    Die au

    Zitat

    Der Vermieter braucht nicht ausdrücklich der Tierhaltung zuzustimmen, sondern kann dieses auch stillschweigend tun (Duldung). Hat zum Beispiel der Vermieter die Haltung eines Hundes über längere Zeit stillschweigend geduldet, so kann er seine auf diese Weise erteilte Zustimmung nicht ohne triftigen Grund wieder zurücknehmen. Ein gelegentliches Bellen des Hundes ist kein triftiger Grund. BGH VIII ZR 168/12

    Was ist hier zutreffend und wie kann man sich wehren ?

    Korrekt! Die Kaution unterliegt den Verjährungsfristen nach § 195 BGB und ist nach 3 Jahren verjährt.


    Genau das hatte ich auch im Netz gefunden war mir aber unsicher. Meine eigene Anwältin behauptet aber das eine Kaution nicht verjähren würde.

    Hallo,

    im Mai 2010 eine Wohnung als ALG II Empfänger angemietet.
    Damals keine Ahnung von ALG II und das Wohnungsangebot abgegeben und es wurde genehmigt. Wir dachten dann wird auch die Kaution bezahlt.

    Jetzt 4 Jahre später stellt sich heraus das dies nicht so ist. Aufgefallen ist es da der Vermieter die Kaution jetzt anmahnt. Das erste mal in 4 Jahren. Hätte er vorher gemahnt wäre reagiert worden.

    Fragei: Ist die Forderung der Kaution jetzt nicht verjährt ?

    Wie kommt der Mann darauf das die geschiedene Frau nicht mehr Vertragspartner des Vermieters ist?

    Wurde im Scheidungsverfahren dem Mann, auf Antrag, die eheliche Wohnung per Beschluß zugewiesen und dies dem Vermieter nachweisbar mitgeteilt?

    Steht hier:


    Per gemeinsamer Erklärung nach § 1568a teilen die mittlerweile geschiedenen Eheleute dem Vermieter mit das ein Partner die Wohnung übernimmt.

    Zitat

    Einzige Ausnahme ist die Regelung des § 1568a Abs 3 Nr 1 BGB. Danach kann der bisherige Mieter der Wohnung, der sich mit seinem Ehegatten über die Überlassung der bisherigen Ehewohnung einig ist, ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag “aussteigen” indem er und der andere Ehegatte den Vermieter über die Überlassung der Ehewohnung informieren. Der Mietvertrag wird dann mit dem anderen Ehegatten fortgesetzt, ohne dass es einer Zustimmung des Vermieters bedarf. Der Vermieter hat quasi keine Möglichkeit des Widerspruchs, das Gesetz verweist lediglich auf § 563 Abs 4 BGB.
    Wie ein Mieter abhanden kommt ? Familienrechtliche Zaubertricks nach

    Hallo,

    folgender fiktiver Fall.

    Per gemeinsamer Erklärung nach § 1568a teilen die mittlerweile geschiedenen Eheleute dem Vermieter mit das ein Partner die Wohnung übernimmt.

    Der in der Wohnung verbleibende Ehepartner bezieht zur Zeit ALG II was dem Vermieter bekannt ist.
    Wegen noch offenstehender Nebenkostenrechnung versucht der Vermieter nun zu kündigen. Diese offenstehenden Nebenkosten sind Gegenstand einer Untätigkeitsklage beim Sozialgericht gegen das Jobcenter.

    Nun kündigt der Vermieter die Wohnung und schickt eine Kopie der Kündigung mit allen Daten und offenen Posten an die geschiedene Ehefrau die nicht mehr Vertragspartner ist und an das Jobcenter.

    Hier verstößt der Vermieter ganz klar gegen den Datenschutz.

    Wie kann der verbliebene Mieter in Bezug auf die Verletzung des Datenschutz gegen den Vermieter vorgehen ?
    Ist das Vorgehen des Vermieters strafrechtlich relevant ?
    Kann der Mieter eine Unterlassungserklärung verlangen ?
    Ist hier eine Strafbewehrte Unterlassungserklärung möglich ?
    Kann hier auf Schadensersatz geklagt werden ?

    Wie ist hier die Rechtslage ?

    Zitat

    Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entsteht bzw. fällig wird und der Gläubiger von dem anspruchsbegründenden Umstand und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.

    Gemäß § 199 Abs. 1 BGB begann dann Verjährungsfrist am 31.12.2010 und endete somit gemäß § 195 BGB nach Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren am 31.12.2013.

    Wie kommst du auf 2014 ?


    Ob er nachweisen kann das die Kaution gezahlt wurde ist noch unklar da hier noch die Antwort des Jobcenters offen ist.

    Hallo,

    der Vermieter eines Bekannten fordert nach 4 Jahren die Kaution ein die er nicht erhalten haben will.

    Hintergrund:
    Der Bekannte hat die Wohnung am 15.05.2010 angemietet und es war eine Kaution vereinbart.
    Der Bekannte befand sich zu diesem Zeitpunkt im ALG II Bezug und gab alles an sein Jobcenter das
    auch die Kaution hätte übernehmen müssen. Mietzahlungen erfolgen seit dem direkt vom Jobcenter.

    Der Vermieter behauptet nun das er diese Kaution auch nach einigen Mahnungen nicht erhalten habe.
    Fakt ist das es kleine einzige Mahnung gegeben hat und der Vermieter infolge dessen auch keine
    Mahnung nachweisen kann. Hätte er angemahnt hätte der Bekannte schon früher reagiert.

    Ist die Forderung der Kaution jetzt noch berechtigt oder ist diese verjährt ?

    Dazu hat der Vermieter noch bis zum 31.1.2015 Zeit.


    Das greift nicht da die Abrechnung für den Zeitraum 1.2.13 - 31.1.14 noch nicht fällig ist.

    Ich zitiere noch einmal:

    Zitat

    wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat,


    Da geht es nicht um die Fälligkeit der Abrechnung sondern darum das die darauffolgende Abrechnungsperiode abgelaufen ist. Dies ist zu bejahen da diese am 31.01.2014 endete. Jetzt läuft bereits die Periode 01.02.2014 bis 31.01.2015

    Bitte verschieben aber ich kann keinen Beitrag unter Betriebskosten erstellen.

    Der Abs.4 sagt:
    "Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."

    Wie sieht es nun aus wenn der Vermieter mit dem Abrechnungszeitraum vom 01.02.2012 - 31.01.2013 und der am 20.12.2013 zugestellten Abrechnung die Nebenkostenvorrauszahlung erhöhen will dieses aber erst am 16.05.2014 zum 01.06.2014 macht.

    Ist dann nicht der Zeitraum zwischen Abrechnung und Erhöhung zu lang ?

    Der darauf folgende Abrechnungszeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 ist auch schon abgelaufen und noch nicht abgerechnet. Greift dann nicht das folgende und ich klann die Erhöhung abwehren ?


    Zitat

    Wichtig: Auch wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung auf Grund einer früheren Nebenkostenabrechnung selbst dann erhöhen kann, wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat, hat er gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der erhöhten Nebenkostenvorauszahlung. Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05).
    http://www.mietrecht.org/nebenkosten...lung-erhoehen/

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