Nebenkostenabrechnung nach Scheidung und Auszug

  • Folgende Konstellation:

    A lässt sich von B im Mai 2014 scheiden.
    A und B geben dem Vermieter Ende Mai 2014 eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung nach § 1568a Abs. 3 BGB das B aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Mietvertrag nur noch mit A weiterbesteht.

    Im Januar 2016 erhält A die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015. Die Abrechnung ergibt eine Nachzahlung.

    Folgende Fragen ergeben sich nun. Bis ende Mai 2014 hafteten für die Nebenkosten A und B gemeinsam. Ab Juni 2014 nur noch A. Der Vermieter hat aber nach dem Austritt von B aus dem Mietvertrag nicht die Verbrauchswerte ermittelt. Kann er denoch nun den gesamten Zeitraum an A berechnen ?
    Müsste er nicht auch für die Monate 02/03/04 und 05 an B zur Hälfte berechnen ?
    Wenn ja dann wie ohne das die Verbrauchswerte zu dem Zeitpunkt ermittelt wurden ?

    Es gibt hier zwar keinen Mieterwechsel in dem Sinn nur eine Vetragsänderung.. Aber als Rechtsfolge der Überlassung nach § 1568a Abs. 1 BGB ist ausschließlich die Begründung oder Fortführung des Mietverhältnisses vorgesehen, § 1568a Abs. 3 BGB. Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 1 S. 1 HausratsVO (BR-Drucksache 635/08, 44). Im Gegensatz zur HausratsVO tritt die Mietvertragsänderung nun automatisch ein.

    Für mich ist das ganz undurchsichtig und ich bin mir nicht sicher wie die Rechtslage in so einem Fall ist.


  • A und B geben dem Vermieter Ende Mai 2014 eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung nach § 1568a Abs. 3 BGB das B aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Mietvertrag nur noch mit A weiterbesteht.

    Eine solche Erklärung ist im Sinne von Familien- oder auch Zivilrecht durchaus möglich.
    Leider aber nicht im Mietrecht.

    Dem Vermieter ist völlig schnuppe, welches Beziehungsverhältnis seine Mieter untereinander haben.
    Der Mietvertrag hätte dahingehend geändert werden müssen.

  • Svitanok:

    "Das kann so nicht richtig sein. Es hat sehr wohl Einfluß auf den Mietvertrag. Der Mietvertrag ändert sich automatisch."
    - Da liegst Du falsch.
    Die von Dir zitierten §§ 1568a ff bgb betreffen nicht das Mietverhältnis zw. VM und M.
    Nach wie vor sind beide, A+B, ggü. dem VM Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten.

  • Das kann so nicht richtig sein. Es hat sehr wohl Einfluß auf den Mietvertrag. Der Mietvertrag ändert sich automatisch.

    Lese dir dies mal durch. Vor allem den Punkt: Rechtliche Folgen bei einer Mietwohnung.
    So wirkt sich der neu geregelte § 1568a BGB mietrechtlich aus

    Hallo,

    ändert aber nichts an der Tatsache, dass ihr die Nachzahlung selber im Innenverhältnis auseinanderklabustern müsst, im Aussenverhältnis hat das den Vermieter nicht zu interessieren.

    In deinem zitierten § geht es maßgeblich darum, wer oder wem die Ehegattenwohnung überlassen wird und die Fortführung des Mietverhältnisses mit dem verbleibenden Ehegatten, zumindest dann, wenn dem keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

    Gruß

    BHShuber

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