Folgende Konstellation:
A lässt sich von B im Mai 2014 scheiden.
A und B geben dem Vermieter Ende Mai 2014 eine gemeinsam unterzeichnete Erklärung nach § 1568a Abs. 3 BGB das B aus dem Mietvertrag ausscheidet und der Mietvertrag nur noch mit A weiterbesteht.
Im Januar 2016 erhält A die Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.02.2014 bis 31.01.2015. Die Abrechnung ergibt eine Nachzahlung.
Folgende Fragen ergeben sich nun. Bis ende Mai 2014 hafteten für die Nebenkosten A und B gemeinsam. Ab Juni 2014 nur noch A. Der Vermieter hat aber nach dem Austritt von B aus dem Mietvertrag nicht die Verbrauchswerte ermittelt. Kann er denoch nun den gesamten Zeitraum an A berechnen ?
Müsste er nicht auch für die Monate 02/03/04 und 05 an B zur Hälfte berechnen ?
Wenn ja dann wie ohne das die Verbrauchswerte zu dem Zeitpunkt ermittelt wurden ?
Es gibt hier zwar keinen Mieterwechsel in dem Sinn nur eine Vetragsänderung.. Aber als Rechtsfolge der Überlassung nach § 1568a Abs. 1 BGB ist ausschließlich die Begründung oder Fortführung des Mietverhältnisses vorgesehen, § 1568a Abs. 3 BGB. Die Vorschrift entspricht § 5 Abs. 1 S. 1 HausratsVO (BR-Drucksache 635/08, 44). Im Gegensatz zur HausratsVO tritt die Mietvertragsänderung nun automatisch ein.
Für mich ist das ganz undurchsichtig und ich bin mir nicht sicher wie die Rechtslage in so einem Fall ist.