Mieterhöhung nach §560 (4) - Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung

  • Bitte verschieben aber ich kann keinen Beitrag unter Betriebskosten erstellen.

    Der Abs.4 sagt:
    "Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."

    Wie sieht es nun aus wenn der Vermieter mit dem Abrechnungszeitraum vom 01.02.2012 - 31.01.2013 und der am 20.12.2013 zugestellten Abrechnung die Nebenkostenvorrauszahlung erhöhen will dieses aber erst am 16.05.2014 zum 01.06.2014 macht.

    Ist dann nicht der Zeitraum zwischen Abrechnung und Erhöhung zu lang ?

    Der darauf folgende Abrechnungszeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 ist auch schon abgelaufen und noch nicht abgerechnet. Greift dann nicht das folgende und ich klann die Erhöhung abwehren ?


    Zitat

    Wichtig: Auch wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung auf Grund einer früheren Nebenkostenabrechnung selbst dann erhöhen kann, wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat, hat er gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der erhöhten Nebenkostenvorauszahlung. Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05).
    http://www.mietrecht.org/nebenkosten...lung-erhoehen/

  • Zitat

    Ist dann nicht der Zeitraum zwischen Abrechnung und Erhöhung zu lang ?

    Zu lang darf der Zeitraum sein, nur nicht kürzer als 2 Monate. Wenn der VM die Vorauszahlungen erhöhen möchte und das am 16.5. mitteilt, sind die erhöhten Vorauszahlungen erst ab August zu zahlen.

    Erhöhen darf der VM die Vorauszahlungen aber nur wenn die Abrechnung eine Nachzahlung ergab und maximal um 1/12 des Nachzahlungsbetrages.

    Warum hat der VM die Vorauszahlungen nicht gleich zusammen mit der Abrechnung angepaßt? 6 Monate später ist schon ungewöhnlich.


    Zitat

    Der darauf folgende Abrechnungszeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 ist auch schon abgelaufen und noch nicht abgerechnet

    Dazu hat der Vermieter noch bis zum 31.1.2015 Zeit.


    Zitat

    und ich klann die Erhöhung abwehren ?

    Du bist nicht verpflichtet die höheren Vorauszahlungen zu leisten. Mußt dann aber damit leben bei der nächsten Abrechnung wieder nach zu zahlen.

    Zitat

    Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat

    Das greift nicht da die Abrechnung für den Zeitraum 1.2.13 - 31.1.14 noch nicht fällig ist.

  • Dazu hat der Vermieter noch bis zum 31.1.2015 Zeit.


    Das greift nicht da die Abrechnung für den Zeitraum 1.2.13 - 31.1.14 noch nicht fällig ist.

    Ich zitiere noch einmal:

    Zitat

    wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat,


    Da geht es nicht um die Fälligkeit der Abrechnung sondern darum das die darauffolgende Abrechnungsperiode abgelaufen ist. Dies ist zu bejahen da diese am 31.01.2014 endete. Jetzt läuft bereits die Periode 01.02.2014 bis 31.01.2015

  • Noch mal, die Abrechnungsperiode 1.2.13 - 31.1.14 steht überhaupt noch nicht zur Debatte.

    Über den Zeitraum 1.2.12 - 31.1.13 wurde fristgerecht am 20.12.13 abgerechnet.

    Auf Grundlage dieser Abrechnung, wenn eine Nachzahlung daraus resultierte, kann der Vermieter die Vorauszahlungen angemessen erhöhen.

    Warum er das nicht zeitgleich mit der Abrechnung gemacht hat verstehe ich zwar nicht, aber ändert nichts daran das er das darf.

    Und noch mal, Du bist nicht verpflichtet die erhöhten Vorauszahlungen zu zahlen.

    In Deiner Überschrift erwähnst Du selbst den Abs. 4 des § 560

    Hast Du ihn gelesen und verstanden?


    Zitat

    Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

    Schreib dem VM das Du weiterhin x statt y € monatlich voraus zahlst und gut ist.

  • Schreib dem VM das Du weiterhin x statt y € monatlich voraus zahlst und gut ist.


    Und ferner, dass, wenn der VM weiterhin pennt, sich dies nicht zu seinem Vorteil auswirken wird.

  • Und ferner, dass, wenn der VM weiterhin pennt, sich dies nicht zu seinem Vorteil auswirken wird.

    Welchen Nachteil sollte der Vermieter Deiner Meinung nach haben?

    Ich sehe eher einen Nachteil des Fragestellers, der vermutlich bei der nächsten Abrechnung wieder nachzahlen muß.

  • anitari:

    "Welchen Nachteil sollte der Vermieter Deiner Meinung nach haben?"
    - Den Nachteil eines kostenlosen Kreditgebers.

    "Ich sehe eher einen Nachteil des Fragestellers, der vermutlich bei der nächsten Abrechnung wieder nachzahlen muß."
    - Jedoch gewinnt er Zinsen.

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