Bitte verschieben aber ich kann keinen Beitrag unter Betriebskosten erstellen.
Der Abs.4 sagt:
"Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen."
Wie sieht es nun aus wenn der Vermieter mit dem Abrechnungszeitraum vom 01.02.2012 - 31.01.2013 und der am 20.12.2013 zugestellten Abrechnung die Nebenkostenvorrauszahlung erhöhen will dieses aber erst am 16.05.2014 zum 01.06.2014 macht.
Ist dann nicht der Zeitraum zwischen Abrechnung und Erhöhung zu lang ?
Der darauf folgende Abrechnungszeitraum vom 01.02.2013 bis 31.01.2014 ist auch schon abgelaufen und noch nicht abgerechnet. Greift dann nicht das folgende und ich klann die Erhöhung abwehren ?
ZitatWichtig: Auch wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung auf Grund einer früheren Nebenkostenabrechnung selbst dann erhöhen kann, wenn er die Nebenkostenabrechnung für die folgende bereits abgelaufene Abrechnungsperiode noch nicht erteilt hat, hat er gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der erhöhten Nebenkostenvorauszahlung. Der Mieter kann nämlich die Zahlung der künftigen Nebenkostenvorauszahlung solange gem. § 273 BGB verweigern, bis der Vermieter die fällige Nebenkostenabrechnung erstellt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.03.2006 - VIII ZR 191/05).
http://www.mietrecht.org/nebenkosten...lung-erhoehen/