Beiträge von AndreasC1977

    Euer Vermieter hat da nun ein Problem:
    Wie Du schreibst, wird der Maßstab von der Eigentümergemeinschaft festgelegt. Also bewohnt Ihr eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese wird verwaltet durch eine WEG-Verwaltung und erstellt eine Jahresabrechnung für die Eigentümergemeinschaft. Diese Abrechnung wurde auf einer Eigentümergemeinschaft beschlossen und ist für die Eigentümer bindend, egalm was für Grütze drin steht. Die Verwaltung DARF die Abrechnung nicht ohne Beschluss durch die Gemeinschaft ändern. Eine Änderung ginge nur, wenn ein Eigentümr den Beschluss gerichtlich anficht und vom Richter Recht bekommt.
    ALso sind die Kosten der Eigentümergemeinschaft für Euren Vermieter (als nur ein Eigentümer von vielen in der Gemeinschaft) erst einmal gegeben und für ihn bindend.

    Nichtsdestotrotz habt Ihr Anrecht auf eine korrekte Abrechnung, und da muss der Eigentümer seine eigene für Euch erstellte Abrechnung korrigieren, auch wenn das dazu führt, dass er unter Umständen auf einen Teil der Betriebskosten sitzen bleibt, weil es eine Differenz gibt zwischen der WEG-Abrechnung und der Mieterabrechnung.

    idealerweise scanns du den vertrag ein, schwärzt vertrauliche Daten und lädst das Ding hier hoch.
    Aussagen auf Basis von kurzen Auszügen sind kritisch.

    Mein GEFÜHL sagt mir aber, dass Du die Wohnung weder malern musst, noch irgendwas entkalken musst.
    Die Quotenklausel ist gemäß neuester Rechtsprechung ungültig.
    Die Schönheitsreparaturklausel evtl. auch, da starre Fristen zur Unwirksamkeit führen. Ob diese "Auflockerung" (Einzelfalllösung) ausreicht um die starren Fristen aufzuweichen, kann ich so jetzt nicht sagen, kann aber sein.
    Da Du aber erst so kurze Zeit in der Wohnung gewohnt hast, dürfte im Normalfall nur normaler Verschleiss anfallen, so dass eine Renovierung nicht notwendig sein sollte. Du kannst die Wohnung also wahrscheinlich so zurückgeben ohne renovieren zu müssen.

    Das dürfte formal das ungültigste sein, was man sich nur erdenken kann.
    Man darf nur für 12 Monate abrechnen.
    Der Abrechnungszeitraum muss genannt werden und die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes dem Mieter zugegangen sein.
    Einfach mal das Ding einscannen, persönliche Daten schwärzen und hochladen. Dann sehen wir weiter.

    Hallo AndreasC1977,

    vielen Dank für die kompetente Auskunft.

    Es ist in der Tat alles merkwürdig in der Vergangenheit gelaufen. Unsere Vermieterin hat bei der Mietnebenkostenabrechnung alles geteilt. Ich kenne das so auch nicht und im Mietvertrag steht eindeutig etwas anderes drin. Wie erwähnt, vermiete ich selbst und mache mir unheimlich Mühe mit Nachweisen und Listen, dem Mieter alles plausibel zu erklären, aber was unsere Vermieterin macht, glaubt man so nicht. Es ist nicht böswillig, sondern Unwissenheit. Aber trotzdem möchte man ja alles sauber geklärt haben. Dieses Jahr haben wir zum ersten Mal eine Abrechnung erhalten, zumindest was die Anteile betrifft, wie es sein soll/muss. Mal abgesehen von Fehlern wie falsche Zählerstände, nicht berücksichtigte neu eingebaute Wasseruhren etc..

    Bzgl. der Heizkostenabrechnung fragte ich, da ich es bei meinem Vermietungsobjekt so nicht kenne Nebenkosten und Heizkosten getrennt abzurechnen, ist wahrscheinlich Zufall das es der gleiche Abrechnungszeitraum ist.

    Über die Stromzähler muss ich mir nochmal Gedanken machen. So wie Du es beschreibst sehe ich es auch. Ich arbeite selbst bei der Justiz und mir ist bewusst das Recht haben und Recht bekommen zwei paar Schuhe sind. Grundsätzlich kann man das alles regeln, es müssen halt nur alle am selben Strang ziehen.

    Deine Antworten haben mir schon sehr geholfen.

    Vielen Dank.

    Beste Grüße
    kraekers

    Gerne doch.
    ich behaupte aus meiner beruflichen Praxis heraus, dass zu 90 % der Abrechnungszeitraum stets das Kalenderjahr ist, und Heizkosten und Betriebskosten gemeinsam den gleichen Abrechnungszeitraum haben und somit auch gemeinsam abgerechnet werden können.
    Es ist einfach praktischer für den Verwalter / Eigentümer. Alles andere ist nur noch anstrengend :D

    Was mich wundert ist, dass Du die bisherigen Abrechnungen offenbar irgendwie doch akzeptiert hast...
    Das würde ich nur dann machen, wenn ich so eine offensichtlich falsche Abrechnung selber nachgerechnet hätte, und dann darauf gekommen wäre, dass die korrekte Abrechnung für mich ungünstiger ist. (Ja, ich gebe es zu: Ich bin Egoist.)

    Wenn es in diesem Forum um Meinungen und nicht um fundierte Aussagen geht, dann
    a) ist meine Meinung, dass nicht ein für mich externer Dritter - die Hausverwaltung - Ursache dafür sein darf, dass ein bestehender Vertrag zwischen mir und dem TK-Unternehmen mir von jenem Unternehmen außerordentlich gekündigt werden darf und mir sämtliche in der direkten Folge entstehenden Kosten überantwortet werden dürfen (vom ganzen Generve mit der Telefonfreischaltung mal abgesehen); und
    b) bin ich hier falsch.

    Du darfst eines nicht vergessen:
    Der TK-Anbieter muss seine Infrastruktur in dem Haus zur Verfügung stellen können, also seinen Verteilerkasten montieren, Kabel bis in die Wohnungen legen, einen Hausanschluss (von der Straße durch die Hauswand bis hin zum Verteilerkasten) montieren. Dazu braucht er aber die Erlaubnis des Gebäudeeigners, denn man kann ja nicht einfach fremdes Eigentum "beschädigen".
    Dazu braucht er eine vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer, denn das Haus ist ja nicht das Eigentum des TK-Unternehmens.
    Und wenn der Eigentümer seinen Vertrag mit dem TK-Unternehmen kündigt, steht das TK-Unternehmen dumm da:
    1. Es muss seine Infrastruktur wieder demontieren
    2. Es kann seine eigenen Kunden (also Euch) nicht mehr bedienen, muss Euch also zwangsläufig kündigen

    Da auch der Vermieter der Vertragsfreiheit unterliegt, darf er natürlich bestimmen, welches Unternehmen sein Haus versorgt.

    Meiner Meinung nach muss der Vermieter gewährleisten, dass ein Telekommunikationsvertrag mit IRGENDEINEM Anbieter möglich ist, denn als Ihr die Wohnung gemietet habt, bestand diese Möglichkeit ja offenbar auch. Insofern könnte man von einem Mietmangel sprechen, wenn man keinen Telefonvertag mehr abschließen kann, weil die technischen Vorraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
    Ihr müsst Euch aber meiner Meinung nach gefallen lassen, dass sich das Angebot an potentielle TK-Anbieter verändert. Telefon muss im Grundsatz möglich sein, aber Ihr habt meiner Meinung nach nicht das Recht darauf zu bestehen, dass es mit dem Anbieter XYZ möglich ist.

    Wie hat denn die Vermieterin die Kosten aufgeteilt? Ich verstehe die Fragestellung offenbar nicht. Einfach hälftig? Kosten durch 2 und jede der beiden Wohnungen trägt die Hälfte?
    Das wäre natürlich nicht korrekt. Es muss gem. Mietvertrag nach Fläche aufgeteilt werden.
    Es kann durchaus sein, dass die Heizkostenabrechnung separat erfolgt. Unter Umständen kann es sogar sein, dass für die Heizkosten ein abweichendes Wirtschaftsjahr vereinbart ist. Sowas liebt man als Verwalter, besonders bei einer 200-Wohnungen Anlage, wenn man zweimal im Jahr ran muss zum Abrechnen.

    Bezüglich der Stromproblematik würde ich - sofern dieser IST-Zustand nicht vertraglich vereinbart wurde - auf Behebung des Mangels bestehen, was letztendlich in die Teilung der Stromkreise enden würde. Es kann aber gut sein, dass die Vermieterin sich weigert und Sie die Trennung gerichtlich erzwingen müssen, was aber auch die Gefahr birgt, dass der Richter die Klage mit der Begründung zurückweist, dass die Trennung der Stomkreise einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet in Zeit und Geld und Sie den Zustand so hinnehmen müssen.

    Hallo H Hamburg ist das gesetzlich so vereinbart, wäre furchtbar für meine situation...:confused:

    Ist diese Frage ernsthaft gemeint?
    Wieso schaltet man einen Makler ein? Weil man sich mit den ganzen Mietinteressenten nicht herumärgern will. Nur der Mieter nach Unterzeichnung des Mietvertrags ist insofern von Bedeutung, als dass er mit seiner Miete den Ertragswert des Gebäudes sichert.
    Wenn Du also den Eigentümer direkt kontaktierst, kann folgedes passieren:
    Er ist genervt davon, dass sich jemand nicht mit dem von ihm bevollmächtigten zusammensetzt sondern den "Dienstweg" umgeht und sortiert Deine Wohnungsbewerbung aus, denn jemand, der im Vorfeld schon "nervt", wird es auch im Mietverhältnis tun.

    Ich weiss nicht, wo Du wohnst, aber gerade hier in Berlin kommt auf eine Wohnung eine Bewerberschar von 15 Bewerbern. Wenn also ein Mieter nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt anmieten will, wie die Wohnung das ermöglichen würde, gibt es noch 14 andere potentielle Bewerber. Wieso sollte man da auf zwei Mieten verzichten?

    Wenn der Vermieter also einen Makler involviert hat, kontaktiere diesen, denn er ist bevollmächtigt zu verhandeln. Und wieso sollte er Deine Anfrage ignorieren. Bei Vertragsabschluss ist seine Provision eh fällig, unabhängig davon, welcher Mietbeginn im Vertrag steht.

    Gut zu wissen. Ich wusste nicht, dass das AGG das so genau definiert. Dann kann ich künftig zu dem Mietinteressenten sagen: "Nein, Du bekommst die Wohnung nicht, da Du dumm und hässlich bist"! ;)

    Du darfst sogar sagen: Hau ab, ich vermiete nicht an Harz-IV-Empfänger :D
    Wirtschaftliche Selektion ist nicht vom AGG gedeckt.

    Ob man unbedingt wie ein Vorschlaghammer die Emotionen der Mittmenschen zertrümmern muss, ist eine andere Frage :D

    Das riecht nach einem Verstoß gegen das AGG. Hier könnte dann aber nur der potentielle Nachmieter reagieren.

    Greift nicht.
    "Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die..."
    § 19 (1) AGG
    Aussehen ist kein Kriterium für eine Diskrimminirung gem. AGG.
    Ich würde auch niemanden einen Mietvertrag anbieten, der zwar vielleicht alle finanziellen Sicherheiten bietet, aber allgemein sehr ungepflegt ist und wie ein Penner daherkommt. Wer sich nicht selber pflegen kann, kann auch keine Wohnung pflegen.

    Hallo,

    erstmal danke für eure Antworten.
    Der Punkt "sonstige Betriebskosten" ist uns nicht bekannt. Punkt 7 sind Tätigkeiten der Hausverwaltung selber (also Beauftragung irgendwelcher Handwerker) und Punkt 8 ist ein Bewohner des Hauses selber, der hausmeisterliche Tätigkeiten ausführt, wie kehren und streuen im Winter. Ist das erlaubt zweimal Hausmeisterkosten abzurechnen ?

    Nochmals danke!

    Das Beauftragen von Handwerkern klingt für mich aber eher nach Verwaltungsaufwand, im weitesten Sinne auch nach Instandhaltung (Notwendigkeit der Beauftragung der Firmen zur Durchführung). Beides ist nicht umlagefähig auf Mieter.

    Grundsätzlich stimmt das zwar, allerdings funktioniert das nicht, wenn zusätzlich im Vertrag vereinbart wurde, dass der Mieter die Treppenhausreinigung übernimmt. Bei anderen Betriebskostenarten wäre das genauso: Angenommen, die Grünflächenpflege wurde vertraglich auf den Mieter abgewälzt, dann kann der Vermieter hier die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegen.


    Solche Klauseln besagen, dass neue Betriebskostenarten angekündigt und umgelegt werden.
    Da die Mieter aber bisher die Treppenhausreinigung übernommen haben, handelt es sich ja eigentlich gar nicht um eine neue Betriebskostenart. Diese Betriebskostenart ist ja vertraglich schon benannt.

    Du hast Recht... da hat der Vermieter wohl Mist in seinem Mietvertrag stehen.

    Seid Ihr Euch 100 % ig sicher? Wenn im MV die Tragung der Nebenkosten gem. Betriebskostenverordnung vereinbart ist und so eine Klausel im Vertrag steht, dass der Vermieter neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umlegen darf, er die Hausreinigung ankündigt und die Umlage der Kosten ankündigt, weil die Mieter ihren vertraglichen Nebenpflichten nicht nachkommen, sollte der Vermieter doch die Möglichkeit haben, den Mangel "schmutziges Treppenhaus", was ja auch eine Mietminderung bedingen kann, zu vermeiden. Ist die Frage, ob es eine Art "Öffnungsklausel" im Mietvertrag gibt.

    Die beiden müssen das vor Gericht klären, wem die Wohnung zugesprochen wird. Wenn die verheiratet sind, im Rahmen der Scheidung.

    Wahrscheinlich wird der Richter der Mutter mit Kind den Vorzug geben, aber das muss nicht unbedingt sein.
    Denkbar ist auch, dass der Richter versucht die beiden Parteien zu einem Vergleich zu bewegen. Frau darf in Wohnung bleiben, muss aber eine Entschädigung zahlen für die Einbauten des Mannes.

    Auf alle Fälle wird das dauern und es wird teuer.


    Beim Verteilerschlüssel der Personen wird es daran liegen, dass sich die Anzahl der in dem Haus lebenden Menschen ständig ändert und deshalb als Grundwert die Personentage genommen werden. Bei dir 59 (59 Tage X 1 Person). Im Haus sind insgesamt 9887 Personentage angefallen (ca 27 Menschen wohnen wohl dort). Finde ich eigentlich sehr verständlich.

    Aber nicht für einen Laien. Daher muss das erläutert werden und wenn es das nicht wurde, hat der Ersteller der Abrechnung ein Problem mit der formellen Richtigkeit (Wie sagte mal ein Richter: Wenn ein Mieter einen Wert nicht selbstständig herleiten kann und dieser Wert nicht erklärt wird, wie er entsteht, ist der Wert formell falsch... Und schwupp war meine Betriebskostenabrechnung durchgefallen und der Eigentümer einer Wohnung durfte die Grundsteuer seiner Wohnung selber zahlen... obwohl es eigentlich klar ist, dass eine Eigentumswohnung einen eigenen Grundsteuerbescheid hat und deshalb die Gesamtsumme = Einzelsumme ist und man das eigentlich nicht nochmal erläutern müsste... denkste... und den Mieter hats gefreut... )

    Ein Rat:nimm den Jahresbeitrag eines Mietervereins in Kauf und lass die ganze Angelegenheit für dich erledigen.
    Viel Glück

    Ähm... wozu? Das ergooglen der Formerfordernisse dauert 2 Minuten und Das Schreiben eines Briefes mit dem Inhalt "Aufgrund formeller Unwirksamkeit widerspreche ich Ihrer Abrechnung" dauert auch nur 2 Minuten inklusive Druck. Macht 4 Minuten. Und wie teuer ist ein Mieterverein? Der berliner Mieterverein kostet 108 EUR pro Jahr. Da man zu 95% lediglich seine Betriebskostenabrechnung durch den Verein prüfen lässt, die also auch nur 4 Minuten brauchen (okay, die Affen da sind etwas langsamer... sagen wir, die arbeiten ganze 10 Minuten an der Prüfung und dem Brief), sind das 108 EUR für hochgerechnet 10 Minuten Arbeit, also 648,00 EUR Stundenlohn.

    Cool, ich mach meine eigene Mieterberatung auf :D

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