Mietpreisbremse Berlin

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Mietpreisbremse.
    Ich wohne in Berlin und habe nach längerer Suche eine passende Wohnung gefunden. Der Mietvertrag wurde bereits beiderseits unterschrieben. Mietbeginn soll der 01.06.2015 sein.
    Jetzt tritt aber ab 01.06. ja die Mietpreisbremse in Kraft. Ist es möglich ggf einen Anpassung der Miete zu verlangen? Sofern diese über 10% des Mietspiegels liegt. Vereinbart sind 887€ Kaltmiete. Ich weiß vom Vormieter dass dieser bisher nur 700€ Kaltmiete zahlte.
    Für mich stellt sich die Frage ob hier die Bremse aufgrund des Datums greift oder nicht. Und ob der Vermieter mit einer Wohnungsübergabe z.B. am 30.05. das ganze aushebeln könnte.

    Vielen Dank schonmal im vorraus.

  • Was erwartet die Vermieter?

    Nach Inkrafttreten des Gesetzes und entsprechender Landesverordnung darf die Miete nicht mehr wie bisher bei einer Wohnungsvermietung frei verlangt / ausgehandelt werden (Marktmiete).

    Berechnung der Miete bei Wiedervermietung
    Regelfall: Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete

    Grundsätzlich darf dann die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (idR Mietspiegel) um höchstens 10 % übersteigen.


    Mietpreisbremse - Alle wichtigen Informationen f

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage zur Mietpreisbremse.
    Ich wohne in Berlin und habe nach längerer Suche eine passende Wohnung gefunden. Der Mietvertrag wurde bereits beiderseits unterschrieben. Mietbeginn soll der 01.06.2015 sein.
    Jetzt tritt aber ab 01.06. ja die Mietpreisbremse in Kraft. Ist es möglich ggf einen Anpassung der Miete zu verlangen? Sofern diese über 10% des Mietspiegels liegt. Vereinbart sind 887€ Kaltmiete. Ich weiß vom Vormieter dass dieser bisher nur 700€ Kaltmiete zahlte.
    Für mich stellt sich die Frage ob hier die Bremse aufgrund des Datums greift oder nicht. Und ob der Vermieter mit einer Wohnungsübergabe z.B. am 30.05. das ganze aushebeln könnte.

    Vielen Dank schonmal im vorraus.

    Mietbeginn ist der 01.06.2015. Ab dem 01.06.2015 gilt auch die Mietpreisbremse.
    Nun darf man prüfen:
    1. wie hoch ist für diese Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete? (Achtung: Es reicht nicht aus nur den Mittelwert aus dem Feld im Mietspiegel auszuwählen, es müssen auch alle Zu- und Abschläge und Sondermerkmale berücksichtigt werden!)
    Wie teuer wäre die Wohnung (Nettokalt) bei 10 % Aufschlag auf die oben errechnete Vergleichsmiete?
    2. Wie teuer war die Wohnung beim Vormieter (Nettokalt)?

    Der höhere Wert aus 1. und 2. darf maximal als Kaltmiete genommen werden, sofern die Wohnung in den Sachverhalt der Mietpreisbremse fällt (es gibt ja Ausnahmen, z. b. Neubau, umfassend modernisiert, u. A.)

  • Mietbeginn ist der 01.06.2015. Ab dem 01.06.2015 gilt auch die Mietpreisbremse.
    Nun darf man prüfen:
    1. wie hoch ist für diese Wohnung die ortsübliche Vergleichsmiete? (Achtung: Es reicht nicht aus nur den Mittelwert aus dem Feld im Mietspiegel auszuwählen, es müssen auch alle Zu- und Abschläge und Sondermerkmale berücksichtigt werden!)
    Wie teuer wäre die Wohnung (Nettokalt) bei 10 % Aufschlag auf die oben errechnete Vergleichsmiete?
    2. Wie teuer war die Wohnung beim Vormieter (Nettokalt)?
    Der höhere Wert aus 1. und 2. darf maximal als Kaltmiete genommen werden, sofern die Wohnung in den Sachverhalt der Mietpreisbremse fällt (es gibt ja Ausnahmen, z. b. Neubau, umfassend modernisiert, u. A.)


    Wie guut, dass Du studiert hast...;)

  • Hallo :)
    Wie Andreas schon so schön aufgezählt hat, muss man sich erstmal ein bisschen informieren. Am allerbesten redest du mal mit dem Vermieter und sollte er uneinsichtig sein, ziehe einen Anwalt zu Rate. So würde ich es zumindest machen. Mietpreisbremse ist Mietpreisbremse, eigentlich egal wann man eingezogen ist. Wenn ich jetzt noch eine Waffe hätte und sie gestern verboten worden wären, müsste ich die Waffe eben heute abgeben. Wenn ein Vermieter vor kurzem noch das und das verlangt hätte und die Mietpreisbremse tritt in Kraft, muss meines Wissen nach, auch ab diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Miete erfolgen, anhand vieler Daten, die es erstmal zu recherchieren gilt. Anderenfalls macht der Vermieter sich strafbar, so glaube ich es zumindest. Leider haben Vermieter viele Schlupflöcher, als kleines Beispiel: Sie könnten auf Abschlagszahlungen für Küchen und Möbel derartig aufschlagen, dass die Miete, die durch die Mietpreisbremse gemindert worden ist, schon wieder kompensiert wurde.

    Liebe Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von PKP (5. März 2018 um 20:15) aus folgendem Grund: Link entfernt, da Sp

  • Hallo :)
    Wie Andreas schon so schön aufgezählt hat, muss man sich erstmal ein bisschen informieren. Am allerbesten redest du mal mit dem Vermieter und sollte er uneinsichtig sein, ziehe einen Anwalt zu Rate. So würde ich es zumindest machen. Mietpreisbremse ist Mietpreisbremse, eigentlich egal wann man eingezogen ist. Wenn ich jetzt noch eine Waffe hätte und sie gestern verboten worden wären, müsste ich die Waffe eben heute abgeben. Wenn ein Vermieter vor kurzem noch das und das verlangt hätte und die Mietpreisbremse tritt in Kraft, muss meines Wissen nach, auch ab diesem Zeitpunkt eine Anpassung der Miete erfolgen, anhand vieler Daten, die es erstmal zu recherchieren gilt. Anderenfalls macht der Vermieter sich strafbar, so glaube ich es zumindest. Leider haben Vermieter viele Schlupflöcher, als kleines Beispiel: Sie könnten auf Abschlagszahlungen für Küchen und Möbel derartig aufschlagen, dass die Miete, die durch die Mietpreisbremse gemindert worden ist, schon wieder kompensiert wurde.

    Liebe Grüße

    Da liegt viel Unsinn in dem Artikel.

    Die Mietpreisbremse gilt nicht auf jeden fall, egal wann man eingezogen ist.
    Die Mietpreisbremse gilt für NEUVERMIETUNGEN, nicht für Bestandsverträge. Wenn also jemand schon letztes Jahr "überteuert" eingezogen ist, "darf" er weiterhin überteuert wohnen.
    Der Vermieter macht sich auch nicht strafbar. Das Umgehen / ignorieren der Mietpreisbremse ist kein Straftatbestand.
    Der Vermieter muss auch nicht zuviel erhaltene Mieten zurückzahlen. Es liegt am Mieter zu beweisen, dass seine Miete überhöht ist und erst ab dem Zeitpunkt der Beanstandung muss der Vermieter die Miete auf das erlaubte Maß herab senken.

    Viele größere Verwaltungen werden die Mietpreisbremse im Übrigen boykotieren. Eben weil es nicht strafbar ist, weil es keine Rückzahlungsverpflichtung gibt (für zuviel eingezogene Mieten VOR einer Rüge Seitens des Mieters), und weil in deren (uind auch in unseren ) Augen die grundgesetzlich zugesicherten Eigentumsrechte verletzt werden. (Zudem kann ein unwissenschaftlich erstellter Mietspiegel wie der berliner angezweifelt werden.)

    Einmal editiert, zuletzt von PKP (5. März 2018 um 20:15) aus folgendem Grund: Link aus Zitat entfernt

  • Zunächst findest du den für deine Stadt gültigen Mietspiegel im Service-Center der Stadt oder in den Verbraucherzentralen. Die liegen da aus :) Ich wäre mir aber nicht sicher, ob in deinem Falle das Datum der Vertragsunterzeichnung gillt

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