Das ist leider viel zu speziell, als dass ich da etwas zu sagen könnte. Zur Not verwalte ich sogar Kackehaufen auf ner Wiese, aber ein Studentenheim in öffentlicher Hand, da muss ich passen. Kein Plan. Sorry!
Beiträge von AndreasC1977
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Das kann ich machen, er sitzt nämlich sogar manchmal da.
Aber dafür musste ich ja erstmal wissen was hier wer darf.Das gleiche gilt für die Bepflanzung.
Vielleicht zum Hintergrund, ich hatte bereits etwas gepflanzt das hat die Frau Vermieterin wieder ausgegraben als ich nicht da war.Heißt das ich kann den zuviel gezahlten Anteil an Kaution jetzt wieder bekommen?
Ich möchte eigentlich nur Anhaltspunkte und werde ggf. weitere Schritte einleiten.
Die Vermieterin muss die zuviel gezahlte Kaution zurück überweisen. Sie können sie schriftlich dazu auffordern mit Fristsetzung (14 Tage)
Des Weiteren MUSS die Vermieterin das Geld auf ein separates insolvenzsicheres Konto anlegen. Das muss sie Ihnen beweisen. Es gibt bei Banken spezielle Treuhandkautionskonten. Oder verpfändete Sparbücher.Das Bepflanzen des Gartens mit großen Gewächsen (Bäumen) steht dem Mieter nicht zu, da man diese später nicht ohne amtliche Genehmigung fällen darf. Aber der Vermieter darf die Mietsache nicht einfach so betreten. Im Zweifel würde ich das Schloss der Gartenpforte tauschen, oder eine Fahrradkette drum machen. Dem Vermieter würde ich schriftlich mitteilen, dass der Garten zur Mietsache gehört und der Vermieter Hausfriedensbruch begeht, wenn er die Mietsache eigenmächtig betritt. Der Vermieter hat keine Weisungsbefugnis, wie der Mieter den Garten zu pflegen hat.
Genaueres siehe hier: Gartenpflege: Rechte und Pflichten des Mieters - urbia.deoder hier:
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Und was genau hätte ich davon, die Schlüsselübergabe bis zum Monatsende herauszuzögern? Doch nur, dass ich dann die Miete für diesen Monat voll statt zu einem willkürlich festgelegten und telefonisch vereinbarten Anteil zahlen muss.
Der "willkürlich festgelegte und telefonisch vereinbarte Anteil" ist rechtlich haltlos, da das Mietverhältnis erst am 30.06. endet und die Miete so oder so bis dahin pflichtig ist. Dieser Anteil wäre nur dann durchsetzbar, wenn es einen schriftlichen Aufhebungsvertrag gäbe.
Du hast also die Wahl und das Angebot des Vermieters akzeptieren, die Schlüssel zurückzugeben und einen erhöhten Anteil, der wahrscheinlich immer noch niedriger ist als Deine gesamte Monatsmiete, zu zahen
oder
die Rückgabe auf den 30.06. terminieren, dann bist Du aber eine ganze (alte) Monatsmiete pflichtig. Dafür macht sich der Vermieter in die Hose, weil er die Wohnung offenbar schon zum 15.06. vermietet hat. Das ist aber ganz alleine sein Problem, denn das hätte er nicht dürfen. Der Neumieter kann ihn (und nur ihn) schadensersatzpflichtig machen, aber das muss Dich nicht berühren.
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Ich gebe dem Hamburger zu 100 % Recht und führe sogar noch weiter aus:
Der Mieter hat eine Duldungspflicht. Er muss dem Handwerker die Möglichkeit einräumen, zu üblichen Geschäftszeiten die Arbeiten auszuführen. Verweigert er dies, weil er den Handwerker zur Unzeit (z. B. Feierabendzeit) einbestellen will, verstößt der Mieter gegen seine Duldungspflicht, verliert eventuelle Anrechte auf Mietminderung und kann sogar schadensersatzpflichtig werden, sollte sein Handeln weiteren Schaden verursachen.
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Die Wohnung wurde zum 30.06. gekündigt, und wenn es keinen Aufhebungsvertrag gibt, der die vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses zum 15.06. regelt, seid Ihr bis zum 30.06. auch mietpflichtig.
Für ein neues Mietverhältnis kann der Vermieter einen komplett neuen Mietzins mit dem neuen Mieter vereinbaren. Euer Mietverhältnis ist ja beendet und für das neue Mietverhältnis belanglos.Eine Neuvermietung der Wohnung zum 15. ist für den Vermieter kritisch, wenn es keine Aufhebung zum 15. gibt, da er für den Restmonat quasie zwei gültige Mietverträge für die Wohnung hat.
Wenn Ihr zum 15.06. einen Aufhebungsvertrag habt, darf der Vermieter auch nur die anteilige Miete gemessen an Eurer bisherigen Miete berechnen.
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Das Hartz 4 Amt bezahlt die Miete, wenn ich es könnte wäre es kein Problem!
Aber Sie bekommen ein Gehalt, Ihre Frau Krankengeld.
Dann muss man eben erst einmal die Miete zahlen, ehe man sich irgendwelchen Luxus gönnt.
Es ist egal, woher Sie die Miete bekommen. SIE sind Vertragspartner und somit dafür verantwortlich, dass die Miete beim Vermieter ankommt. egal wie. -
Geht nicht. Sie hätten vorher abgemahnt werden müssen.Falsch. Eine Mahnung dient dazu, einen Schuldner in Verzug zu setzen.
Ein Mieter setzt sich jedoch automatisch in Verzug, wenn die Miete nicht zahlt. Ist der Rückstand ausreichend hoch, kann der Vermieter auch ohne Mahnung fristlos kündigen. -
Sofern Du nach dem ersten Zahlungsverzug keine Abmahnung erhalten hast, sollte meiner Meinung nach die außerordentliche befristete Kündigung unwirksam sein. Außerdem glaube ich nicht, dass zwei Monate mit je die Hälfte der Miete ausreichend sind, einen derben Vertragsverstoß nachzuweisen.
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außerordentlich heißt nicht fristlos.
außerordentlich heißt "aus wichtigem Grund".
Eine außerordentliche Kündigung kann auch fristig erfolgen, z. B. im Sterbefall des Mieters.Auch ein befristetes Mietverhältnis kann außerordentlich mit "normaler" Kündigungsfrist beendet werden. § 575a BGB
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wenn es einen schriftlichen Mietvertrag gibt, sollte es zu 99,99 % keine mündlichen Nebenabreden geben. Steht eigentlich auch immer in Mietverträgen (so ziemlich zum Schluss), dass es keine mündlichen Nebenabreden gibt.
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Das ist keine fristlose Kündigung sondern eine fristgemäße Kündigung. Da es mehrere Monate zur Pflichtverletzung des Mieters gekommen ist, kann gekündigt werden, jedoch erst nach vorhermaliger (Ab-)Mahnung.
Es ist einem Vermieter nicht zuzumuten, Mieter dulden zu müssen, die unregelmäßig zahlen. Er muss seine Rechnungen ja auch pünktlich zahlen.
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Das ist Gewerbemietrecht.
Da kann man so ziemlich alles vereinbaren.
Und wie der Vermieter schon sagt: Der Mangel war offenbar VOR Anmietung bekannt und es wurde schriftlich keine Vereinbarung geschlossen, dass der Mangel vermieterseits abgestellt werden soll. Insofern gibt es kein Recht auf Mietminderung.
Eine Mietminderung kann hier schnell zu einer Kündigung führen. -
Maklerschein und erkennt Baumängel?
Schwachfug.
Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Der "Maklerschein" ist nur die Gewerbeerlaubnis nach §34C GewO. Dazu braucht man NULL Fachkenntnis und muss auch keine nachweisen. Man geht zum Amt, "kauft" sich diesen Maklerschein und darf loslegen. Und das sogar als Mensch ohne Schulbildung und ohne Berufsausbildung.Es gibt Makler-Crashkurse, aber die behandeln auch keine Baumängel, weil das nicht das Thema eines Maklers ist. Da lernt man was über Kaufverträge, Maklerklauseln, über Maklerrecht, etc.
Baumängel erkennen nicht mal ohne Weiteres gut ausgebildete Immobilienkaufleute oder Immobilienökonome. Da müssen Diplomingenieure ran, Bausachverständige.
Wenn die gute Frau die Wohnung mit Rissen in den Wänden angemietet hat, ist es kein Mangel, denn ein Mangel ist nur der Unterschied zwischen Soll und Ist. Sie hat die Wohnung wissendlich mit Rissen angemietet. Also ist das der Soll-Zustand.
Wenn man die Rechtsprechung brutal abstahiert und pervertiert, könnte man sagen, würde der Vermieter die Risse beseitigen, läge eine Abweichung vom geschuldeten Zustand ab und die Rissbeseitigung würden einen Mangel, also die Rissfreiheit, begründen.
Aber das ist nur Juristereigesponne. -
Wenn das Mietverhältnis endet, haben Ihre Sachen, egal ob neu oder Sperrmüll, nichts mehr auf den Grundstück zu suchen.
Dann hätten Sie den Sperrmüll selber zur Deponie bringen müssen oder an Ihrer neuen Adresse zur Abholung bereitstellen können.Rein theoretisch kann die Vermieterin viel mehr als nur 200 EUR als Schadensersatz geltend machen, nämlich dann, wenn Sie beweisen kann, dass aufgrund der Sperrmüllansammlung ein ansonsten sicherer neuer Mietvertrag nicht zustande gekommen ist, weil der verhinderte Neumieter dadurch abgeschreckt wurde. Dazu reicht schon eine E-Mail des Bewerbers mit dem Inhalt "Aufgrund des Zustandes des Grundstücks (Sperrmüllansamlung) nehme ich von der Unterzeichnung des Mietvertrages abstand."
Damit sind Sie in der Schadensersatzpflicht, weil die Eigentümerin Ihr Verschulden an dem Nichtzustandekommen des Geschäfts belegen kann.Die Vermieterin musste sich NICHT entscheiden, in welcher Farbe die Türen zu streichen sind. SIE hätten die Türen in die Farbe streichen lassen müssen, die diese bei Bezug hatten (ursprünglicher Zustand).
Der Vermieterin kann man also nichts vorwerfen. -
Das ist geradezu unmöglich. Es braucht
einen Kostenvoranschlag, i.d.R. nicht nur einen, es muß eine Fa.auch die Zeit mitbringen usw. Ob dieser Dringlichkeit zum Neu-Einbau
der Heizung müßte diese ja gefährlich alt gewesen sein. Dann stellt sich heraus, daß die Neue nicht die Leistung erbringt wie die alte
Heizung? Ein seltsames Produkt.
Hier scheint einiges recht unklar.Kostenvoranschläge interessieren doch die Bürokraten nicht.
Wenn laut ENEV eine Heizung älter als 30 Jahre ist, ist diese auszutauschen. Ausnahmen sieht das Gesetz im Geschosswohnungsbau nicht vor. Und die Bürokraten in Berlin schlafen mit dem Bußgeldkatalog untern Kopfkissen. -
Der Vermieter darf frei entscheiden, an wen er vermietet und zu welchen Konditionen. (Vertragsfreiheit)
Einen von Ihnen erbrachten Nachmieter muss er nicht akzeptieren. -
Ohne nähere Einzelheiten zu kennen meine ich mal, dass Der VM sich ungeschickt verhalten hatte.
Nicht unbedingt. Das Einzig ungeschickte war, das Haus gekauft zu haben.
Ost-Berlin, Durchschnittskaltmiete 2,87 EUR pro m², Kapitaldienst, der fast so hoch ist wie die Mieteinnahmen. Und dann kam die Anordnung innerhalb von 6 Wochen die Heizung zu modernisieren. Widerspruch gegen den Bescheid war erfolglos, Gericht gab Amt Recht, Urteil bestätigte den Bescheid und dann musste die Heizung in der Tat modernisiert werden und das ohne genug Zeitraum, um eine Mod.-Ankündigung rausjagen zu können.
Und dann hat der Kredit für den Umbau die Familie ruiniert.Da möchte man nicht Eigentümer sein. Es ist übrigens rausgekommen, dass ein Mieter den VM angeschwärzt hat wg. der alten Heizung.
Der Mieter wird sich aber spätestens nach der ersten Heizkostenabrechnung mit der neuen Heizung wundern, da die alte Heizung bessere Heizwerte hatte und besser verbrennt als das neue Modell... Somit höhere Kosten.
Schade, dass ich das nicht miterleben kann
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Nö. Aber gerade hier hätte der Vermieter auch bei der aktuellen Zinslage durchaus die Möglichkeit statt der Maximalumlage nur die Hälfte umzulegen, so dass sich die Maßnahme eben in 20 Jahren ammortisiert statt in knapp 10. Die eigentliche Idee hinter diesen Wohnungen ist die Bereitstellung günstigen Wohnraums.
Kommunistendenken.
Ist schon eine Unverschämtheit, dass der Vermieter überhaupt Miete nimmt. Freies Wohnen für Alle!Achja, zu Deiner Vermieterschelte, wie Unleid die Dir doch tun:
Die EnEV hat nun zumindest in Berlin einen Vermieter mitsamt seiner unschuldigen Familie in die Insolvenz getrieben.
Musste zwangsweise (behördlich angeordnet) eine einwandfreie Heizungsanlage (die bessere Werte aufwies als eine neue) austauschen, weil sie ein Jahr zu alt ist. Modernisierungsumlage ist ja schön und gut, aber die Kosten müssen dennoch erstmal vorgestreckt werden, ehe sie tröpfchenweise wieder rein kommen.
Das waren 12.000 EUR Kosten, die er aufbringen musste. -
Natürlich gibt es eine Lösung:
Das Erbe ausschlagen. Das gilt dann zwar für das gesamte Erbe, und jeder Erbe muss das machen, aber dann hat sich das Erbschaftsgericht mit der Wohnung rumzuärgern. Mieten werden von der Erbmasse bezahlt. Gibt es keine, da der Erblasser verarmt ist, hat der Vermieter pech. -
Die EnEV ist schon ein hartes Ding für so manchen Vermieter. Als Eigentümer muss man da Gelder investieren, die man gar nicht hat.
Zum Glück kann man einen Teil als Modernisierung umlegen.
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