Und ich bin nach wie vor der Meinung, dass hier ein insgesamt ungültiger Kündigungsverzicht vorliegt.
Wird ein Kündigungsverzicht formularmäßig für eine längere Zeit als vier Jahre vereinbart, hat dies zur Folge, dass dieser wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem.
§ 307 BGB insgesamt unwirksam ist. Es ist insbesondere nicht möglich, den Kündigungsverzicht nur insoweit als unwirksam zu betrachten, als er den Zeitraum von vier Jahren übersteigt. Rechtsfolge ist vielmehr, dass infolge der Unwirksamkeit gar kein Kündigungsverzicht vereinbart ist.
aus: mietrecht.org