Kündigung nach Wiederspruch Mieterhöhung

  • Hallo zusammen,

    nach einer nicht Gesetzeskonformen Mieterhöhungsforderung der wir schriftlich wiedersprochen haben erhielten wir heute eine Kündigung nach BGB 573a Abs.1 (Erleichterte Kündigung des Vermieters).

    1. Die 2 Wohnungen in einem Haus sind nur durch eine Tür getrennt die man nicht abschließen kann. Wurde allerdings bisher nur mündlich bemängelt.

    2. steht die Kündigung nicht im Wiederspruch zu BGB 573 Abs.1, steh da grad auf dem Schlauch?

    Danke im Vorraus für eure Hilfe :)

    Gruß Bleistift

  • Das ist Rechtsprache.
    Der 573 ist der Grundsatz.
    Es gibt aber kaum einen Grundsatz ohne Ausnahme.

    Und der 573a (1) ist die Ausnahme.

    Wenn Ihr also in einem Haus mit nur zwei Wohnungen lebt und in der einen lebt der Vermieter, KÖNNTE der 573a (1) durchgehen.
    Wenn ich den Paragrafen richtig verstehe, ist aber die reguläre Kündigungszeit um drei Monate länger. Dabei würde ich nochmal den 573c (1) prüfen, ob ihr nicht sowieso schon eine längere "Schonfrist" habt und ob sich durch den 573a diese sogar nochmal verlängert...

    Da kann aber jemand wahrscheinlich besser Auskunft geben, der sich mit solchen Wohnen im eigentümerbewohnten 2-WE-Haus besser auskennt.

  • Wenn du mit deinem Vermieter unter einem Dach wohnst und keine weitere Wohnung im Haus ist, dann kann dich der Vermieter ohne Angaben von Gründen mit einer um 3 Monate verlängerten Frist kündigen.

    Das Sonderkündigungsrecht

    Stell das Kündigungsschreiben mal hier ein. Entferne aber alle personenbezogenen Angaben.

  • @ Mainschwimmer:Kündigungsschreiben
    "Betr. Sonderkündigung der an Sie vermieteten Wohnung (OG+DG) Nach §573a,Abs.1 BGB zum 31.07.ds.J.
    Sehr geehrter Hr. ... ich kündige den Mietvertrag für die o.g. Wohnung in der ...Str. ..., gemäß BGB § 573a, Abs.1, zum 31.Juli 2015.
    Gleichzeitig wiederspreche ich im Vorhinein der Nutzung dieser Wohnung durch Sie über den 31.07.15 hinaus"

    1. meiner meinung nach handelt es sich nicht um 2 wohungen da sie nicht abschließbar voneinander getrennt sind.
    2. habe ich in dem Link zum Sonderkündigungsrecht von Mainschwimmer unter Punkt 5 Ausschluss gelesen: Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht wenn: der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht selbst bewohnen möchte.

    Dies hat er aber expliziet gesagt, er möchte bald neue interessenten durch die wohnung führen.?

    Gruß Bleistift

  • Zitat

    1. meiner meinung nach handelt es sich nicht um 2 wohungen da sie nicht abschließbar voneinander getrennt sind.

    Spielt kaum eine Rolle. Wenn es sich Deiner Meinung nach nur um eine Wohnung handelt, greift halt § 573a (2) BGB. Außerdem steht auch im ersten Absatz, dass es nicht mehr als zwei Wohnungen sein dürfen.

    Zitat

    Ausgeschlossen ist das Sonderkündigungsrecht wenn: der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht selbst bewohnen möchte.

    Das ist allerdings falsch, auch wenn es dort so erwähnt wird.
    Im § 573a BGB steht geschrieben:

    Zitat

    Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.

    Das berechtigte Interesse nach § 573 BGB ist also nicht erforderlich.

    Da in genau diesem Paragraphen folgendes geschrieben steht:

    Zitat


    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt


    ...kann er eben auch an andere vermieten

    Lange Rede, kurzer Sinn: Der Vermieter braucht in einem selbst bewohnten Haus mit einer oder zwei Wohnungen keinen Grund um Euch zu kündigen. Es verlängert sich nur die Frist um drei Monate.

    Grundsätzlich stellt dies eine Erleichterung für den Vermieter dar. Oft kann es in einem Zweifamilienhaus schnell mal zu Reibungen zwischen Mieter und Vermieter kommen, weshalb es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, dauerhaft diese Störungen zu ertragen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    4 Mal editiert, zuletzt von Leipziger82 (29. Januar 2015 um 10:49)

  • Zitat

    1. meiner meinung nach handelt es sich nicht um 2 wohungen da sie nicht abschließbar voneinander getrennt sind.


    Da ist deine Meinung total falsch. Außer du lebst mit deinem Vermieter in einem gemeinsamen Haushalt, dann wäre eine andere Kündigung möglich. Aber deine Wohnung ist eine typische Einliegerwohnung und da gilt § 573 a BGB.

    Zitat

    der Vermieter die Wohnung nach der Kündigung nicht selbst bewohnen möchte.


    Was der Vermieter nach deiner Kündigung mit der Wohnung anstellt, ist allein seine Sache, denn er muss ja keinen Grund angeben, um nach diesem Paragraphen zu kündigen.

    Mietrecht: Die Kündigung-Einliegerwohnung

  • An deiner Stelle würde ich mich mit dem Vermieter an den Tisch setzen. Die Einigung über eine höhere Miete (auch wenn das Verlangen nicht unbedingt formell wirksam ist) ist im Zweifel günstiger, als ein Umzug.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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