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Mietrecht: Die sogenannte "Verwertungskündigung" einer Wohnung
Das Mietrecht ( § 573 Abs 2 Nr 3 BGB) gibt dem Vermieter die rechtliche Möglichkeit, ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn er ohne die Kündigung, also bei bestehenbleibendem Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre. In den neuen Bundesländern ist diese Art der Kündigung jedoch nach Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB unzulässig.
Eine Verwertung kann u.a. gesehen werden in einem Verkauf, Abriss, Umbau, Sanierung oder Modernisierung eines Gebäudes. Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist allerdings keine Verwertung im Sinne des Mietrechts (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) (BGH Urteil vom 24. März 2004 Az. VIII ZR 188/03) Details dazu siehe auch >>> Abbruch
Auch öffentliche, städtebauliche Interessen am Abriss eines Wohngebäudes kann der Vermieter nicht als berechtigtes Interesse zur Kündigung der Mieter eines bei Grundstückserwerb bereits bestehenden Mietverhältnisses geltend machen. In dem entschiedenen Fall wollte eine Stadt ein von ihr erworbenes Gebäude abreißen lassen. Auch der Staat dürfe sich in bestehende zivilrechtliche Verhältnisse nur auf der Grundlage geltender Gesetze einmischen, so entschied Gericht (Beschluss des LG Görlitz vom 28.01.2005 - 2 S 99/04).