Beiträge von Mainschwimmer

    Mit diesen Fragen und Antworten kommen wir nicht weiter, bevor nicht die grundlegenden Dinge geklärt sind.

    1. Eine Wohnung muss nicht unbedingt mit schriftlichem Vertrag vermietet werden.

    2. Es kann eine pauschale Mietzahlung inclusive der kalten Nebenkosten vereinbart werden, die Kosten für Heizung und Warmwasser müssen nach der Heizkostenverordnung erfasst und berechnet werden.

    3. Wird wie in Ihrem Fall eine Miete plus Nebenkosten vereinbart, dann muss über diese Nebenkosten jährlich abgerechnet werden.

    Weitere Fragen sollten Sie dann bitte mit dem Anwalt besprechen, der Sie auch schon vor Gericht vertreten hat.

    Mit diesen wenigen Angaben sollten Sie keine wirklichen Antworten erwarten. Niemand kennt Ihren Mietvertrag und niemand weiß, welche Nebenkosten Sie sonst noch zu bezahlen haben, denn es kann ja nicht nur das Warmwasser gewesen sein?

    Legen Sie den Mietvertrag und die Wasserrechnung einem Mieterverein zur Prüfung vor. Online klappt das beim besten Willen nicht wirklich.

    Und, ja Mehrwertsteuer wird und kann nur auf das gelieferte Wasser erhoben werden, das Abwasser ist von dieser Steuer befreit.

    Ich habe mich mal hier im Forum umgeschaut aber keinen Mitarbeiter dieses Unternehmens entdecken können. Darum, wenn Sie oder Ihr Zukünftiger Probleme mit der GEWOBA haben, dann müssen Sie die dort klären. Ein Forum ist sicherlich nicht der richtige Ort.

    P.S. Und was hilft es Ihnen, wenn ich sage, dass es keine Probleme geben wird, wenn ich der GEWOBA keine Vorschriften machen kann.

    Hallo,

    danke schon mal für eure Antworten.

    Aber können wir denn wirklich nur zum ende des Jahres Kündigen?

    Und ich schreibe es noch einmal. Anhand Ihrer dürftigen Angaben wäre jede andere Antwort, egal ob von Sinus von mir, unverantwortlich und reine Kaffeesatzleserei.

    Darum sollten Sie wirklich zum Anwalt mitsamt dem Mietvertrag. Von ihm können Sie dann die richtige Antwort erwarten.

    Nö, nicht nur. Das gilt auch für solche Klauseln wie die mit der Zwischenablesung. Sollte vor längerer Zeit ein Vermieter solch eine Klausel einzelvertraglich in seine AGB (Mietvertrag) aufgenommen haben, dann hätte sie auch trotz des BGH Urteils weiterhin Bestand.

    Da das aber sicherlich sehr selten passiert ist, solche Dinge standen/stehen wohl eher in Mietverträgen der Interessenverbände (z.B. Haus & Grund) und wären damit ungültig.

    Auf dem gleichen Wege wurden 99,9% aller (vorgedruckten) Kündigungsfristen auf 3 Monate gleich geschaltet, egal, was im Mietvertrag geschrieben steht. Und das gilt auch für sogenannte Altverträge.

    Originaltext des Fragestellers "dass er sofort aus der Wohnung ausziehen muss, weil sie das Haus renovieren will/muss..."

    Das und nur das ist das Thema. Und so lange keine weiteren Informationen genannt werden, sind Ihre Vermutungen nur Vermutungen und nicht mehr.

    Davon unbeschadet ist eine mündliche Kündigung, egal aus welchem Grund, nicht mehr wert als ein Mäuseködel. Aber das hatte ich ja bereits angemerkt.

    Bitte lesen:

    Mietrecht: Die sogenannte "Verwertungskündigung" einer Wohnung

    Das Mietrecht ( § 573 Abs 2 Nr 3 BGB) gibt dem Vermieter die rechtliche Möglichkeit, ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn er ohne die Kündigung, also bei bestehenbleibendem Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre. In den neuen Bundesländern ist diese Art der Kündigung jedoch nach Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB unzulässig.

    Eine Verwertung kann u.a. gesehen werden in einem Verkauf, Abriss, Umbau, Sanierung oder Modernisierung eines Gebäudes. Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist allerdings keine Verwertung im Sinne des Mietrechts (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) (BGH Urteil vom 24. März 2004 Az. VIII ZR 188/03) Details dazu siehe auch >>> Abbruch

    Auch öffentliche, städtebauliche Interessen am Abriss eines Wohngebäudes kann der Vermieter nicht als berechtigtes Interesse zur Kündigung der Mieter eines bei Grundstückserwerb bereits bestehenden Mietverhältnisses geltend machen. In dem entschiedenen Fall wollte eine Stadt ein von ihr erworbenes Gebäude abreißen lassen. Auch der Staat dürfe sich in bestehende zivilrechtliche Verhältnisse nur auf der Grundlage geltender Gesetze einmischen, so entschied Gericht (Beschluss des LG Görlitz vom 28.01.2005 - 2 S 99/04).

    Gegenfrage. Wenn diese Klausel formularmäßig (in allen Mietverträgen) eingetragen ist, dann ist sie laut BGH nicht mehr gültig. Anders sähe es aus, wenn diese Vereinbarung nachträglich oder per Hand in den Mietvertrag aufgenommen und Sie mit dem Vermieter darüber diskutiert hätten.

    Klartext: Ein Mietvertrag, in dem solche oder auch andere Klauseln von vornherein enthält (weil er vorgedruckt ist, oder vom Vermieter entworfen und für alle seine Wohnungen genommen wird) ist bei Änderungen der Gesetzeslage in doiesen Punkten nicht mehr gültig. Das galt z.B. für die Verkürzung der Kündigungsfristen auf einheitlich 3 Monate und auch für die starren Renovierungsfristen.

    Was die Kosten und Beauftragung der Zwischenablesung angeht, irrt Ihr Vermieter gewaltig. Diese Kosten uss der Vermieter tragen, so entschied der BGH: Berliner MieterGemeinschaft e.V.- BGH-Urteil: Kosten der Verbrauchserfassung (Zwischenablesung) bei Mieterwechsel

    Da Ihr Vermieter auch der Vertragspartner von Kalorimeta ist, hätte er auch den Auftrag dazu erteilen müssen.

    Alle anderen Fragen wird Ihnen der Mitarbeiter von Kalorimeta besser beantworten können.

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