Kündigung rechtmäßig?

  • Ein Bekannter wohnt seit 34 Jahren in seiner Wohnung. Nun hat ihm seine Vermieterin mündlich gekündigt und gesagt, dass er sofort aus der Wohnung ausziehen muss, weil sie das Haus renovieren will/muss...

    Nun meine Fragen:

    1. Ist die mündliche Kündigung rechtens?
    2. Wie lang wäre denn die Kündigungsfrist (da er ja immerhin 34 Jahre in der Wohnung gewohnt hat)?
    3. Muss ihm die Vermieterin evtl. bei der Wohnungssuche helfen?
    4. Muss die Vermieterin meinen Bekannten nach der Renovierung evtl. wieder einziehen lassen?
    5. Muss sich die Vermieterin evtl. an den Umzugskosten beteiligen?

    Wer mir weiterhelfen kann, soll sich bitte so bald wie möglich melden! Vielen Dank schon mal im voraus!!!

  • Befassen wir uns im Moment mal nur mit der Kündigung.

    Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen Die Vermieterkündigung muss immer eine Begründung nach den gesetzlichen Bestimmungen enthalten.

    Bei Altmietverträgen sollte noch überprüft werden, wie der genaue Wortlaut einer möglichen Kündigungsklausel ist.

    Und wichtig wäre noch, ob der Kündigungswunsch mit einer Modernisierungsmaßnahme zusammenhängt.

    Eine solche fristlose Kündigung, wie hier angegeben, ist rechtlich nicht durchsetzbar. Sie ist schlichtweg unwirksam.

  • Bitte lesen:

    Mietrecht: Die sogenannte "Verwertungskündigung" einer Wohnung

    Das Mietrecht ( § 573 Abs 2 Nr 3 BGB) gibt dem Vermieter die rechtliche Möglichkeit, ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn er ohne die Kündigung, also bei bestehenbleibendem Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre. In den neuen Bundesländern ist diese Art der Kündigung jedoch nach Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB unzulässig.

    Eine Verwertung kann u.a. gesehen werden in einem Verkauf, Abriss, Umbau, Sanierung oder Modernisierung eines Gebäudes. Der ersatzlose Abriss eines Gebäudes ist allerdings keine Verwertung im Sinne des Mietrechts (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) (BGH Urteil vom 24. März 2004 Az. VIII ZR 188/03) Details dazu siehe auch >>> Abbruch

    Auch öffentliche, städtebauliche Interessen am Abriss eines Wohngebäudes kann der Vermieter nicht als berechtigtes Interesse zur Kündigung der Mieter eines bei Grundstückserwerb bereits bestehenden Mietverhältnisses geltend machen. In dem entschiedenen Fall wollte eine Stadt ein von ihr erworbenes Gebäude abreißen lassen. Auch der Staat dürfe sich in bestehende zivilrechtliche Verhältnisse nur auf der Grundlage geltender Gesetze einmischen, so entschied Gericht (Beschluss des LG Görlitz vom 28.01.2005 - 2 S 99/04).

  • Ich kann schon damit umgehen, aber das

    Zitat

    Das Mietrecht ( § 573 Abs 2 Nr 3 BGB) gibt dem Vermieter die rechtliche Möglichkeit, ein Mietverhältnis zu kündigen, wenn er ohne die Kündigung, also bei bestehenbleibendem Mietverhältnis an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert wäre. In den neuen Bundesländern ist diese Art der Kündigung jedoch nach Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB unzulässig.

    ...ist nicht das Thema. Zumindest hat der Fragesteller sich in dieser Richtung nicht geäußert! Ich vermute eher, dass der Vermieter um Kosten für z.B. Mietminderungen zu sparen, einfach versucht den/die Mieter aus dem Haus zu kraulen. Der Vermieter hat sich an die rechtlichen Regel zu halten und nichts anderes. Und dazu gehört nun mal ein vernünftiger und nachvollziehbarer Kündigungsgrund.

  • Originaltext des Fragestellers "dass er sofort aus der Wohnung ausziehen muss, weil sie das Haus renovieren will/muss..."

    Das und nur das ist das Thema. Und so lange keine weiteren Informationen genannt werden, sind Ihre Vermutungen nur Vermutungen und nicht mehr.

    Davon unbeschadet ist eine mündliche Kündigung, egal aus welchem Grund, nicht mehr wert als ein Mäuseködel. Aber das hatte ich ja bereits angemerkt.

  • Originaltext des Fragestellers "dass er sofort aus der Wohnung ausziehen muss, weil sie das Haus renovieren will/muss..."

    Das und nur das ist das Thema. Und so lange keine weiteren Informationen genannt werden, sind Ihre Vermutungen nur Vermutungen und nicht mehr.

    Davon unbeschadet ist eine mündliche Kündigung, egal aus welchem Grund, nicht mehr wert als ein Mäuseködel. Aber das hatte ich ja bereits angemerkt.

    Habe ich mich falsch ausgedrückt? Ich sage doch auch nur, dass man keine Verwertungskündigung vermuten soll, weil es dafür keinerlei Begründung gibt. Es kann nur sein, dass wir beide unter dem Begriff "Renovierung" etwas anderes verstehen.
    Und über die unwirksame Kündigung brauchen wir doch nicht weiter zu reden.

    Also, warten wir ab was für Infos noch kommen.:)

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