Beiträge von Leipziger82

    Sorry, da habe ich mich verlesen.

    Wenn man dagegen gerichtlich vorgeht, d.h. deine Ex-Freundin, dann wird der Richter abwägen, wessen Interesse größer ist.

    In der Regel wird dann aber zugunsten des ausziehenden entschieden. Man muss sich hier zwei Fragen stellen:

    • ist es zumutbar, dass Du Dir eine andere Wohnung suchst?
    • ist es zumutbar, dass deine Ex weiterhin zusammen mit Dir die Wohnung bewohnt?

    Ich denke, letzteres ist eher nicht der Fall.

    Nur weil einer raus will, muss der andere doch nicht darunter leiden.

    Naja, das gleiche gilt umgekehrt doch aber auch. Warum soll die Ex darunter leiden, d.h. im Vertrag bleiben müssen, nur weil Du nicht ausziehen möchtest.

    Klar, meine Antwort war auch erst einmal nur als Nothilfe gedacht. Wenn man einen engstirnigen Vermieter hat, ist das erst einmal besser als nichts. Diese Köder kosten übrigens nur ca. 4-5 €.

    Zur Elektrik: Vielleicht kann der Fragesteller mal ein Bild von der Unterverteilung (Also dem Sicherungskasten) hochladen? Angenommen, es sind bereits moderne Sicherungen verbaut (d.h. mit FI-Schalter) müssten diese auslösen, wenn es an den Geräten liegt.

    Die Situation des Zweifamilienhauses ist hier nicht die beste. Da kann der Vermieter Euch grundlos kündigen.

    Zu den Ameisen kann ich nur sagen, dass sich diese einen Weg in die Wohnung suchen, wenn irgendwo eine Ameisenstraße in der Nähe ist.

    Ich hatte letztes Jahr das selbe Problem in meiner Wohnung. Diese Tierchen sind irgendwie in meine Wohnung gekommen, obwohl alle Fenster und Türen augenscheinlich dicht waren.

    Solche Ameisen-Köderdosen bewirken da Wunder.

    Schwierig...im Zweifel sollte hier mal ein Fachanwalt für (Gewerbe-)Mietrecht befragt werden.

    Wenn nach Ansicht des Vermieters der Vertrag unwirksam ist, da diese Zwangsvollstreckungsunterwerfung fehlt, dann ist es verwunderlich, dass der Vermieter erst zu Ende 2018 "kündigt".

    Hier könnte er euch auch zur sofortigen Räumung auffordern.

    Bis zur Vorlage der notariellen Unterwerfungserklärung ist dieser Mietvertrag nicht wirksam.“

    Heißt im Umkehrschluss, dass Ihr die ZV-Unterwerfung einreichen könnt, damit der Vertrag wirksam wäre. Da hättet Ihr noch bis Ende 2018 Zeit. Das aber ohne Gewähr.

    Ob Ihr allerdings einen Notar findet, der Euch eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung absegnet, steht auf einem anderen Blatt. Erfahrungsgemäß tun sich die Notare bei Mietverhältnissen da immer etwas schwer, bzw. verweigern diese sogar.

    Der Behinderungsgrad ist hierbei irrelevant. Es geht hierbei tatsächlich nur um den "schnöden Mammon".

    Der Vermieter hat aber kein Recht die Miete anzupassen bzw. zu erhöhen?

    Wie gesagt: Es kommt auf das Bundesland an. Es gibt hier allerdings eine Toleranzgrenze (ca. 10-20%), die überschritten werden darf. Danach kann die Miete angepasst werden.

    Hier hilft nur die persönliche Vorsprache beim Amt. Aussitzen würde ich die Sache aber nicht.

    Hallo,

    das lässt sich so ohne weiteres nicht beantworten, da die Regelungen nicht bundeseinheitlich sind, sondern von Bundesland zu Bundesland variieren.

    je nach Bundesland könntet Ihr beispielsweise noch in der festgelegten Einkommensgrenze liegen (in Berlin beträgt diese bei einem 2-Personenhaushalt z.B. 25.000 €/Netto/Jahr).

    Weiterhin können Werbungskostenpauschbeträge abgesetzt werden.

    Wenn Ihr die zulässigen Einkommensgrenzen deutlich überschreitet (> 20%), dann passen einige Bundesländer die Miete entsprechend dem Einkommen an.

    Ausziehen musst Du aber nicht.

    Hallo,

    nein, diese Möglichkeit gibt es leider nicht. Grundsätzlich können Verträge nur von allen Vertragsparteien gekündigt werden.

    Möchte eine Person die Wohnung allein übernehmen, dann ist diese auf die Kulanz des Vermieters angewiesen. Es gibt keinen Anspruch eines Vertragspartei, dass ein Vertrag geändert wird.

    könnte ich einen Vertrag aufsetzen, der meine Ex-Verlobte von allen Verpflichtungen entbindet?

    Das geht leider auch nicht. Angenommen, Du zahlst keine Miete, hast aber einen Vertrag mit der Ex-Verlobten, wonach Sie aus allen Verpflichtungen entbunden ist, dann kann der Vermieter aber dennoch sämtliche Forderungen ihr gegenüber geltend machen.

    Hallo,

    wenn hier tatsächlich eine Indexmiete vereinbart ist, dann ist eine Mieterhöhung nach Mietspiegel oder Vergleichsmieten ausgeschlossen.

    Dies steht auch so im § 557b BGB geschrieben.

    Im Sommer 2017 hat sie uns alle eine Bestätigung unterschreiben lassen, dass sie die jährliche Betriebskostenabrechnung später durchführen kann, und darin dann eben einen längeren Zeitraum erfasst.

    Nein, über Betriebskosten ist jährlich abzurechnen. Ein längerer Zeitraum als 12 Monate ist nicht möglich. Unabhängig davon hat der Vermieter auch nur 12 Monate Zeit, eine Abrechnung zuzustellen.

    Angenommen, der Abrechnungszeitraum entspricht dem Kalenderjahr, dann wäre beispielsweise die Abrechnung für 2016 bis zum 31.12.2017 fällig gewesen.

    Nachforderungen des Vermieters sind danach verfristet. Dein Anspruch auf ein Guthaben besteht aber weiterhin.

    Ich nehme an, damit werde ich die Kosten wohl tragen müssen?

    Nein, musst Du nicht.

    Grundsätzlich ist es so, dass der Vermieter Dir vorab einen Mangel mitzuteilen hat und Dir auch die Gelegenheit geben muss, den Mangel selbst Du beseitigen. Er kann nicht einfach eine Rechnung zuschicken.

    Unabhängig davon: Was ist denn im Mietvertrag zu Schönheitsreparaturen vereinbart? Bitte mal den Vertrag suchen, und die entsprechenden Klauseln hier hochladen (bitte sämtliche persönliche Daten unkenntlich machen).

    Edith: Der Vermieter hat die Rechnung nicht nachweislich per Einschreiben o.ä. versendet? Vielleicht hast Du das Schreiben auch gar nicht erhalten`*zwinker, zwinker*

    In Bezug auf das andere Thema sollte man überlegen, ob man der Mieterhöhung nicht doch zustimmt, egal ob diese nun unwirksam ist oder auch nicht.

    Der Vermieter kann in deinem Fall nämlich von seinem Recht der erleichterten Kündigung gebrauch machen. Hier sitzt der Vermieter immer am längeren Hebel. Stimmst Du nicht zu, kündigt der Vermieter ohne Angabe eines Grundes mit der verlängerten Frist (gesetzliche Kündigungsfrist + 3 Monate)

    Müßte der Eigentümer Ehepaar B dann einen Mietvertrag oder Untermietvertrag geben ?

    Das verstehe ich gerade nicht. Ich denke, der Eigentümer hat einen Mietvertrag mit dem Ehepaar?

    Im Übrigen sind Untermietvertrag und Mietvertrag - rechtlich gesehen - das gleiche.

    Es stellen sich hier zwei spannende Fragen:

    • Wann habt Ihr die Wohnung genau an den Vermieter zurückgegeben?
    • Wann habt Ihr das Schreiben mit der Forderung des Vermieter genau erhalten?

    Warum ich frage? Bei sogenannten Verschlechterungen der Mietsache hat der Vermieter nach § 548 BGB insgesamt 6 Monate Zeit, diese Mängel geltend zu machen.

    Nach Ablauf der Frist seid Ihr also fein raus. Ausschlaggebend ist auch nicht das Mietende, sondern die Rückgabe an den Vermieter.

    Unabhängig davon: Wurde denn zur Wohnungsübergabe nichts bemängelt? Gab es ein Protokoll? Wenn doch und darin steht nichts über Mängel geschrieben, kann der Vermieter auch keine geltend machen.

    Ich würde den Vermieter mal schriftlich mit dem benannten Paragraphen konfrontieren und erneut (mit Fristsetzung) zur Auszahlung der Kaution auffordern.

    Ich verweise hier aber mal auf nachfolgenden Auszug:

    Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes nicht vom Mieter selbst veranlasst worden ist, z.B. dadurch dass er selbst gekündigt hat und seine Tätigkeit freiwillig in eine andere Stadt verlegt..

    Der Fragesteller hat sich ja freiwillig dazu entschieden, sich einen neuen Job zu suchen. Anders würde es dann tatsächlich aussehen, wenn Chef ihn in eine andere Stadt beordert, oder er arbeitslos wird.

    Vielleicht hat er Chancen, allerdings schätze ich diese als marginal ein.

    Hallo,

    wenn hier tatsächlich beide Parteien auf ihr Recht zur Kündigung innerhalb dieser Frist verzichtet haben, dann sieht es leider schlecht für dich aus.

    Sonderkündigungsrechte gibt es bei diesen Klauseln nämlich keine (Ausnahme: Kündigung der Erben im Todesfall).

    Hier hilft nur das persönliche Gespräch mit dem Vermieter und das Hoffen auf dessen Kulanz. Vielleicht kannst Du einen Nachmieter präsentieren? Das sollte am "heißen" Wohnungsmarkt in Dresden machbar sein.

    Wenn es sich um eine größere Wohnungsgesellschaft handelt, vielleicht hat diese auch Wohnungen in Berlin? Bei "internen" Umzügen sehen das manche Vermieter etwas entspannter.

    Weißt Du, was ich mit solchen E-Mails mache? Ich drücke auf "löschen" und bestätige dann die Meldung, ob ich diese Nachricht dann tatsächlich unwiderruflich löschen möchte.

    Selbiges würde ich Dir empfehlen, denn:

    Ich würde das schreiben als das behandeln, was es inhaltlich zu sein scheint, im besten fall heiße Luft

    Nur weil jemand von der Hausverwaltung eine Situation - subjektiv - als seltsam empfindet, heißt das nicht, das dies etwas zu bedeuten hat.

    Da hat jemand seinen persönlichen Eindruck in Textform dargestellt. Nicht mehr und nicht weniger. Mir wäre meine Zeit zu kostbar, um hierauf nochmal antworten zu müssen.

    Mein Gedanke war: Ich weiß nicht, was der Nachname des Kindes eine HV anzugehen hat?

    Naja, der Vermieter hat durchaus das Recht zu erfahren, wie die Namen der Bewohner, also auch Kinder, lauten. Das würde ich hier einfach nochmal kurz durchgeben.

    Wenn Du eine E-Mail schreibst, würde ich besonnen und freundlich bleiben und nur auf das wesentliche eingehen.

    Als Beispiel:

    Sehr geehrte(r) Frau/Herrn,

    ich bedanke mich für Ihre E-Mail vom ... und teile Ihnen mit, dass der Vollständige Name meines Kindes XY lautet.

    Mit freundlichen Grüßen

    ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!