Beiträge von Leipziger82

    Unabhängig von den fehlenden Unterschriften hat der Vermieter das Protokoll doch aber ausgefüllt, oder?

    Grundsätzlich wären hier Unterschriften sicher gut gewesen, allerdings auch nicht zwingend notwendig.

    Wenn dort keine Mängel erfasst sind, kann der Vermieter hiernach nur noch versteckte Mängel geltend machen.

    Grundsätzlich wäre der Vermieter in der Nachweispflicht, dass Ihr diesen Mangel verursacht habt.

    Es ist müßig, über diesen Sachverhalt zu diskutieren.

    Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Grundlage, welche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung so bestätigt wurde.

    Ob hier ein moralisches Recht des Vermieters besteht, steht auf einem anderen Blatt.

    Sind denn wirklich alle schon so geblendet?

    Das hat damit nichts zu tun. Wenn Du daran etwas ändern willst, dann engagiere dich politisch. Anders wirst Du das Problem nicht lösen können.

    Die Durchführung der Reinigung kann durch eine neue Hausordnung durchaus auf die Mieter übertragen werden, wenn vertraglich hierzu gar nichts vereinbart ist.

    Eine Aufstellung dieser Hausordnung (bzw. einzelner Positionen darin) ist nämlich dann als rechtmäßig anzusehen, wenn dies für die Bewirtschaftung des Hauses erforderlich ist.

    Hier stellt sich dann die Frage, wer das Haus sonst reinigt. Sonst könnte der Vermieter auch eine Firma beauftragen und über die Betriebskosten umlegen.

    Der Winterdienst ist allerdings klar vertraglich geregelt. Das kann der Vermieter nicht einseitig ändern.

    Ich habe hier ein anderen Beitrag, wo das Gegenteil drin steht:

    Das Urteil bezieht sich aber nur auf die Umlage dieser Kosten in der Betriebskostenabrechnung (keine wiederkehrenden Kosten). Letztendlich gibt es hierzu aber (logischerweise) keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

    Letztendlich sollte man sich aber die Frage stellen, ob man sich wegen 10 € mit dem Vermieter anlegt.

    Ohne das Schreiben zu kennen, ist hier eine zielführende Antwort schwer möglich.

    Der Dresdner Mietspiegel (den kenne ich mittlerweile auswendig) bezieht sich auf sogenannte Ausstattungsklassen. In welcher befindet sich Eure Wohnung?

    Angenommen, ihr liegt in Klasse 3-4, dann müssen nicht alle aufgezählten Ausstattungsmerkmale (insgesamt 10)zutreffen, sondern (je nach Klasse) nur 3-6 davon.

    ("Der Vermieter kann den Umlageschlüssel nach billigem Ermessen ändern, wenn eine angemessene Kostenverteilung oder dringende Gründe einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dies erfordern.")

    Ja, aber er muss die Änderung dieses Umlageschlüssels ankündigen und zwar vor Beginn einer Abrechnungsperiode.

    Im § 556a BGB steht geschrieben:

    "Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig."

    Interessant ist hier auch der Punkt 3: "zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 abweichende Vereinbarung ist unwirksam".

    Der Vermieter muss sich hier an das Gesetz halten.

    Wurde bei Dir nichts angekündigt, widersprich der Abrechnung und fordere die Korrektur nach Wohnfläche.

    Die Abrechnung für 2014 kann noch bis zum 31.12.2018 geltend gemacht werden.

    Der Vermieter hätte diese bis 31.12.2015 zustellen müssen. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verjährungsfristen verjährt die Abrechnung nach 3 Jahren, d.h. am 31.12.2018

    Eine Umlage der Müllkosten nach der Personenanzahl ist schon mal sinnvoll, da sich ein Müllaufkommen nicht anhand einer Wohnfläche berechnen lässt, sondern eben nach dem Verursacherprinzip.

    Theoretisch wäre auch eine Umlage der restlichen Kosten nach Personen möglich, allerdings nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

    Bei Dir scheint ja vereinbart zu sein, dass nach Wohnfläche umgelegt wird, der Vermieter allerdings das Recht hat, den Umlageschlüssel zu ändern. Wurde dieser denn geändert? Wenn nicht kann man die Abrechnung durchaus beanstanden.

    Hallo,

    was ist denn deiner Meinung nach an diesen E-Mails dubios? Du meldest einen Schaden und die Verwaltung teilt mit, dass sie sich um eine Instandsetzung kümmert. Ich lese hierin nicht, dass Du die Kosten tragen sollst.

    Es wirkt auf mich als wolle die HV vermeiden zu sagen "Wir übernehmen den Schaden".

    Grundsätzlich hat der Vermieter die Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB, so dass er hier gar nicht schreiben muss, dass er einen Schaden bezahlt.

    Anders herum wird ein Schuh daraus: Wenn Du die Kosten tragen sollst, muss der Vermieter dies ggfs. ankündigen.

    Wie Verfahren wir in dieser Situation?

    Freut euch, dass der Vermieter schnell reagiert und einen Handwerker beauftragt hat.

    Wenn schon das gesamte Umfeld "kriminell" ist, was soll der Vermieter daran ändern können? Das wäre der Tropfen auf dem heißen Stein. Vielmehr dürfte das dann eher ein Thema sein, was die Kommunalpolitik betrifft.

    Letztendlich weiß der Vermieter ja auch gar nicht immer, wer der Verursacher ist. Wie will er dann ein Hausverbot aussprechen? Selbst wenn er es weiß: Wie will er das durchsetzen? In der Praxis ist das sehr schwer.

    Nö,

    grundsätzlich kann der Vermieter eine Weiterbelastung auch aufgrund eines Kostenvoranschlags durchführen.

    Da diese Leistung, d.h. der Austausch der Fliesen, allerdings gar nicht erbracht wurde, ist folglich auch keine Umsatzsteuer abgeführt worden. Der Vermieter kann also nichts in Rechnung stellen, was gar nicht bezahlt wurde.

    Das könnte er nur, wenn die Reparatur jetzt tatsächlich erfolgt. Wenn die Maßnahme allerdings erst bei Auszug des jetzigen Mieters erfolgt, wäre eine mögliche Weiterbelastung an Dich längst verjährt.

    Hallo,

    selbst wenn der Vermieter hier keinen triftigen Grund für ein Verbot nennen kann, heißt das nicht, dass Du dir einfach eine Katze zulegen kannst.

    Im E-Fall müsstest Du die Zustimmung des Vermieters vor einem Gericht einklagen.

    Die Klausel zur Tierhaltung in deinem Vertrag scheint schon mal unwirksam zu sein.

    Gibt es denn irgendwo eine zusätzliche individuelle Vereinbarung, dass eine Katzen- oder Hundehaltung untersagt ist?

    Das muss dich gar nicht überraschen. Nochmal: Es gibt eine Vereinbarung zwischen Dir und dem Vermieter, welche besagt, dass Du monatliche Abschläge für Strom in Höhe von 20€ direkt an den Vermieter leistest.

    Diese Vereinbarung ist für dich bindend, d.h. es kann niemand von Dir verlangen, dass Du prüfst, ob Du ggfs. Strom über den Zähler des Nachbarn beziehst. Du hast also nichts falsch gemacht.

    Unabhängig davon: Wie soll denn dein Anteil vom Stromverbrauch des Nachbarn ermittelt werden? Zusätzlich müsste ja noch dein Abschlag an den Vermieter zum Abzug gebracht werden. Ein Ding der Unmöglichkeit.

    Hier sollte allerdings eine Lösung für die Zukunft gefunden werden. Wenn es Dumm läuft, dann knipst der Nachbar nämlich während seiner Abwesenheit einfach mal die Hauptsicherung raus und Du stehst ohne Strom da.

    Ich schließe mich hier anitari an.

    Das Problem ist hier die Kombination aus einem hohen Leerstand und der geringen Abnahmemenge Warmwasser.

    Ich hatte in einem meiner Bestände ein ähnliches Problem, obwohl die Anlage vielleicht 2-3 Jahre alt war und auch eine super Energieeffizienz hatte.

    Was will der Vermieter hier machen? Grundsätzlich gibt es einen Warmwasserspeicher, welcher permanent eine ausreichende Menge Warmwasser zur Verfügung stellen muss. Hierbei ist es dann unerheblich, wie viele Mieter tatsächlich Warmwasser abnehmen.

    bei der Dimensionierung der Anlage muss immer die Gesamtwohnfläche des Hauses berücksichtigt werden. Der Vermieter kann ja nicht ein kleine Anlage einbauen, weil nur 50% der Wohnungen bewohnt sind.

    Muss die ineffiziente Warmwassererwärmung in der Form hingenommen werden

    Der Einbau einer Energieeffizienten Anlage stellt eine Modernisierung im Sinne des § 555b BGB dar. Die anteiligen Kosten der Installation können dann auf die Miete umgelegt werden.

    Wenn es eine (mündliche) Vereinbarung mit dem Vermieter gibt, wonach Du lediglich 20 € im Monat für den Strom zahlen musst, bist Du fein raus.

    Der Verbrauch des Nachbarn geht dich rechtlich gesehen gar nichts an. Hier muss sich dieser mit seinem Vermieter auseinandersetzen.

    Ansonsten ist es technisch sicher möglich, zumindest einen Zwischenzähler einzubauen.

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