Hallo,
ein Verwandter hat vor kurzem seine Betriebskostenabrechnung für 2017 erhalten, die an verschiedenen Stellen inkorrekt bzw. fragwürdig ist. Ich bereite dazu gerade einen Einspruch für ihn vor. Beim Thema Energiebedarf für die Warmwassererwärmung konnte ich aber bisher nicht klären, inwiefern hier ein Einspruch angebracht ist, deshalb bitte ich diesbezüglich um Kommentare:
Konkret wurden im gesamten Mehrfamilienhaus (DDR-Plattenbau, 14 Wohnungen, davon ca. die Hälfte leerstehend, gesamt ca. 925m² Wohnfläche) 82,375m³ Warmwasser verbraucht. Laut Wärmemengenzähler wurden für die Erwärmung 20968 kWh aufgebracht. Dies entspricht dem Doppelten dessen, was man gemäß der gebräuchlichen Formel nach §9 Abs. 2 HeizkostenV erwarten würde (10300 kWh), bzw. einem Wirkungsgrad von lediglich knapp 23%. Aus diesem hohen Verbrauch resultieren (zusammen mit deutlich überhöhten Brennstoffkosten von >8,5ct/kWh, die ich ohnehin beanstanden werde) Warmwasserkosten in Höhe von 18,89€/m³, was mir deutlich überhöht erscheint (ich selbst zahle 5,20€/m³).
Die Wassererwärmung erfolgt über eine Gaszentralheizung mit Speicher und Warmwasserzirkulation. Ich gehe davon aus, dass die Ursache für den stark erhöhten Energiebedarf der Warmwassererwärmung in der mangelhaften Isolation des Speicherbehälters bzw. der Rohre zu finden sind. Meines Wissens nach wurde der Vermieter auch bereits auf diesen Umstand hingewiesen, allerdings inkonsequent ohne Fristsetzung zur Mangelbeseitigung. Aktuell stelle ich mir folgende Fragen: Muss die ineffiziente Warmwassererwärmung in der Form hingenommen werden (quasi als beim Abschluss des Mietvertrages bekanntes "Ausstattungsmerkmal") oder besteht für den Vermieter die Pflicht, bestimmte Mindeststandards einzuhalten? Ist es in letzterem Falle legitim, die Energiekosten entsprechend zu mindern, d.h. bspw. den aufgrund der mangelhaften Anlage energetischen Mehraufwand (gemäß obiger Rechnung 10600 kWh) aus der Energiekostenaufstellung herauszurechnen?
Vielen Dank im Voraus für Hinweise und Anregungen!