Die Vorschrift bezieht sich auf Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache hinausgehen.
Nein, der Paragraph bezieht sich konkret auf alle Verschlechterungen der Mietsache, d.h. auch nicht durchgeführen Schönheitsreparaturen. Bei der Frage der Verschlechterung könnte man lediglich die Frage stellen, ob es überhaupt eine "Verschlechterung" gibt, die eine Durchführung von Schönheitsreparaturen notwendig machen.
Egal, wie man es dreht und wendet: Der Mieter ist hier eigentlich raus.
Die Rechtsprechung räumt dem Vermieter in der Regel bis zu 6 Monate für die Prüfung ausstehender Ansprüche ein.
Hier geht es um die grundsätzliche Auszahlung der Kaution, d.h. der Vermieter kann nicht die gesamte Kaution über einen Zeitraum von 6 Monaten einbehalten. Davon ausgeschlossen sind teilweise Einbehalte aufgrund zu erwartender Betriebskostennachzahlungen.