Beiträge von Leipziger82

    Nutzerwechselkosten im Mietvertrag aufzuführen, diese auch zu berechnen, sind laut meinen oben bereits geschickten Links, unwirksam oder verstehe ich das komplett falsch?

    Ja und Nein. Es gibt zwar ein Urteil, dass die Umlage für unwirksam erklärt wurde, allerdings ist das nur ein Amtsgerichturteil. Es kann durchaus sein, dass ein anderes AG anders entscheidet.

    Als genereller Maßstab gilt dann eher das Urteil des BGH und demnach ist die Umlage nicht ausgeschlossen.

    Grundsätzlich gilt, dass die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Installationsgegenständen (Wartungen) umlagefähig ist, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Gibt es keine Vereinbarung, gibt es auch keine Umlage.

    Kann uns unser Vermieter wirklich kündigen, wenn wir die Arbeiten der beauftragten Firma nicht zahlen?

    Selbstverständlich nicht. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist das sicher nicht.

    Grundsätzlich muss er Euch nachweisen, dass Ihr, bzw. eure Kinder den Zaun beschädigt habt. Mutmaßungen reichen da nicht aus.

    Ich persönlich würde den Vermieter also einfach mal nach einem konkreten Nachweis fragen und in der Zwischenzeit schon mal die Telefonnummer von der Rechtschutzversicherung oder vom Mieterverein rauskramen.

    Wir entschieden uns, dadurch, dass wir an der Wohnung sehr hängen und auch keinen Ärger wollen, Vorschläge zur Einigung zu machen, wie zB. dass mein Mann den Zaun reparieren würde oder wir uns zumindest an der Rechnung beteiligen würden, sollte das Spielverhalten unserer Kinder diesen Prozess beschleunigt haben.

    Das würde ich auch nicht machen. Im Zweifel wird das als Teilschuldanerkennung gewertet.

    Kann ich also für die Dauer der Modernisierungsarbeiten die Miete mindern und wenn ja, wie stelle ich es an?

    Wenn es sich tatsächlich um eine energetische Modernisierung handelt, ist eine Mietminderung im Sinne des § 536 (1a) BGB für die Dauer von 3 Monaten ausgeschlossen.

    Hier wäre dann nur zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine energetische Modernisierung handelt.

    Nein, auch dann sind Nutzerwechselgebühren nicht umlagefähig, da es Verwaltungskosten sind und nicht laufend anfallen. Siehe das BGH Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 19/07

    Sorry, aber ich muss hier noch was schreiben. In dem Urteil ging es nur darum, ob es sich bei den Gebühren um Betriebskosten handelt. Das wurde verneint. Es sind Verwaltungskosten.

    Die Tatsache, dass man diese Verwaltungskosten nicht dennoch mittels separater vertraglicher Vereinbarung umlegen kann, wurde dort nur kurz angerissen (unter den Entscheidungsgründen, Punkt II, Absatz 9 & 10). Das ist nämlich weiterhin möglich.

    Ein kleines "Aber" gibt es noch: Es gibt ein neueres Urteil des AG Münster ( Urteil vom 12.09.2019, AZ 6 C 1738/19), was besagt, dass auch eine separate vertragliche Vereinbarung unwirksam ist.

    Solange es dazu also keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, sollte man damit rechnen, dass eine Umlage dieser Kosten weiterhin in Rechnung gestellt werden kann.

    Laut Vermieter hat der Techniker gesagt, dass die Maschine nur kaputt geht, wenn man zu viel Wäsche in die Maschine packt und macht uns als ehemalige Mieter damit verantwortlich.

    Wenn der Vermieter nachweisen kann, dass dies die Schadenursache gewesen ist, kann er dich zur Kasse bitten.

    Hier wäre allerdings nur der Zeitwert zu ersetzen.

    Hat er keinen Nachweis, dass gilt dies als Abnutzung und ihr zahlt gar nichts.

    Nun hat mir ein Anwalt von der Rechtsschutz mitgeteilt, dass ich mit der schriftlichen Rückforderung der Kaution 6 Monate warten soll, weil dann eine Art frist zu Ende ist.

    Vermutlich meint er die verkürzten Verjährungsfristen nach Rückgabe der Wohnung. Die beträgt nur 6 Monate. In dieser Zeit könnte der Vermieter theoretisch verdeckte Mängel anzeigen und mit der Kaution verrechnen.

    Ich verstehe nicht, wie hier Aussage gegen Aussage stehen kann, wenn Eure Nachbarn im gleichen Stockwerk den Lärm ebenso vernehmen können?

    Letztendlich hilft dort nur der Gang zu einem Rechtsanwalt. Ich weiße aber darauf hin, dass der Vermieter tatsächlich recht wenig machen kann, wenn es sich um Kinderlärm handelt (auch wenn das Kind schon in die 5. Klasse geht).

    Im Vertrag ist nur die Standardmäßige §17 drin

    Standardmäßig gibt es nicht. Jeder Vertrag ist anders, weshalb ich auch nicht weiß, was dort konkret bei Dir vereinbart ist.

    Selbst wenn diese nicht mehr gültig ist, erschließt sich mir noch nicht ganz, weshalb ich die Kosten dafür trage, dass die Tapeten ab kommen und die Wände aufgerissen werden.

    Das meine ich ja damit. Wenn diese Klausel ungültig wäre (was ich ja nicht weiß), dann sind auch keine Tapeten zu entfernen und die Wohnung kann ggfs. Besenrein übergeben werden.

    Die Regelungen, wonach Du nach 3,5,7 Jahren renovieren musst, wurden schon vor Jahren vom BGH für unwirksam erklärt ("starre Fristen")

    Die neueren Verträge haben allerdings keine starren Fristen, sondern beinhalten, dass Schönheitsreparaturen in der Regel nach 3,5,7 Jahren erforderlich sind. Das wäre wirksam.

    Deinen Vertrag kennen wir nicht, so dass es Sinn machen würde, den Vertrag von einem Anwalt/Mieterverein prüfen zu lassen.

    Im Idealfall müsstest Du nämlich gar nichts in der Wohnung machen. Schlimmstenfalls könnte man dich aber zur Renovierung verpflichten, so dass die Option der Tapetenentfernung ein überlegenswerter Kompromiss wäre.

    Hat jemand von euch vielleicht ein Paar hilfreiche Tips?

    Ja, zunächst würde ich die Police der Hausratversicherung auf Elementarschäden erweitern, denn ich vermute sehr stark, dass die Versicherung des Vermieters für die Schäden an deinem Hausrat nicht aufkommen wird.

    Ansonsten kurz aus meiner beruflichen - Immobilientechnischen - Sicht: Eine Kellersanierung/-Trockenlegung in einem Altbau ist eine umfangreiche bis unmögliche Aufgabe.

    Ich habe das ein einem Objekt schon erlebt. Wir haben dort einen mittleren fünfstelligen €-Betrag "versenkt" mit dem Ergebnis, dass das Wasser an einer anderen Stelle eingetreten ist.

    Wäre das dann zulässig oder kann ich da mit dem Anwalt ggf. dagegen vorgehen?

    Ein Beratungsgespräch könnte durchaus Sinn machen.

    Es kommt ansonsten auf die vertragliche Vereinbarung an. Wird der Innenhof vertraglich nicht erwähnt, bzw. steht dort nur etwas von einer gemeinschaftlichen Nutzung, kann der Vermieter sicher ein Verbot aussprechen, solange es begründet ist.

    Ich würde aber ebenso vorschlagen, dass Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.

    Als zusätzlicher Hinweis: Die Aussagen eines Hausmeisters würde ich mal mit Vorsicht genießen. Weder ist er dein Vermieter, noch kennt er sich im Mietrecht aus. Was gilt, ist das, was dein Vermieter Dir erzählt.

    Das Foto hab ich leider zu spät gesehen...

    Gerade wenn es schwere Tonkästen sind, bringt dieser dünne Draht recht wenig. Der reißt dann einfach weg.

    Und ich habe bei schweren Stürmen auch schon die schwersten Blumenkästen fliegen sehen. Hier muss man schauen, ob sich für vorbeilaufende Personen eine Gefahr ergibt.

    Es kommt hier auf die konkrete Vereinbarung an. Habt ihr einen einzelnen Schlüssel nur bekommen, um dort vorab Möbel abzustellen oder ist bereits eine offizielle Übergabe der Wohnung erfolgt und ihr dürft darin wohnen?

    Ist letzteres der Fall, dann ist der Besitz der Mietsache auf Euch übergegangen und er hat darin nichts mehr verloren.

    Mir stellt sich die Frage, was er denn überhaupt noch in dem Haus will?

    Letztendlich kannst Du dem Vermieter nur deine Bedenken mitteilen. Da würde ich insbesondere auf das Silikon, das Laminat und die Risse im Putz verweisen.

    Viel mehr kannst Du da im Moment nicht machen, wenn der Mietbeginn erst am 01.08.2021 ist.

    Ich lasse beruflich solche Wohnungen sanieren und Du wärst teilweise überrascht, in welchem Zustand die Wohnungen 3-4 Tage vor der Übergabe sind.

    Wenn die großen Gewerke raus sind, geht in der Regel zum Schluss nochmal der Maler und Bodenleger durch und erledigt die Restarbeiten. Auch das Silikon wird dann nochmal nachgezogen.

    Wenn es sich um einen Neubezug handelt, ist davon auszugehen, dass der Bauherr eine förmliche Abnahme der Bauleistungen vornehmen wird und hiernach auch eine Mängelliste erstellt.

    Für Euch wäre es am 01.08. wichtig, dass ihr die Wohnung zusammen mit dem Vermieter ganz genau dokumentiert.

    Mein nächster Schritt geht wohl zu meiner Immobilienrechtsschutz oder?

    So ist es.

    Wenn es Mängel aus nicht oder schlecht durchgeführten Schönheitsreparaturen gibt, muss der Vermieter dem Mieter die Möglichkeit geben, die Mängel selbst zu beseitigen.

    Im übrigen gehört das Verputzen nicht zu den Schönheitsreparaturen. Angenommen, ihr hättet tapezieren wollen und hierbei bemerkt, dass sich der Putz löst, dann wäre der Vermieter in der Pflicht gewesen, die Wände verputzen zu lassen.

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