Nutzerwechselkosten im Mietvertrag aufzuführen, diese auch zu berechnen, sind laut meinen oben bereits geschickten Links, unwirksam oder verstehe ich das komplett falsch?
Ja und Nein. Es gibt zwar ein Urteil, dass die Umlage für unwirksam erklärt wurde, allerdings ist das nur ein Amtsgerichturteil. Es kann durchaus sein, dass ein anderes AG anders entscheidet.
Als genereller Maßstab gilt dann eher das Urteil des BGH und demnach ist die Umlage nicht ausgeschlossen.
Grundsätzlich gilt, dass die regelmäßig wiederkehrende Prüfung von Installationsgegenständen (Wartungen) umlagefähig ist, sofern dies vertraglich vereinbart wurde. Gibt es keine Vereinbarung, gibt es auch keine Umlage.