Beiträge von Leipziger82

    Die Obergrenze muss hier zwingend vertraglich vereinbart sein, um die Klausel wirksam zu machen. Das ist hier nicht der Fall.

    Ich würde das aber gar nicht beim Vermieter ansprechen, sondern ggfs. einer Rechnung widersprechen, sofern da mal eine kommen sollte.

    Meiner Kenntnis nach, liegt die Obergrenze in der Regel bei 75-100 EUR pro Reparatur, im Einzelfall auch schonmal 120 EUR, jährlich

    Das Problem ist, dass es hierzu meines Wissens nach, keine aktuellen Urteile gibt. Die Grenze von ca. 100 EUR gibt es gefühlt schon seit 20 Jahren und aufgrund der ganzen Preisanstiege bin ich mir ziemlich sicher, dass heutzutage ein Gericht diese Grenze deutlich höher ansetzen würde.

    Eine Mietminderung ist dann durchführbar, wenn die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn durch das Nichterscheinen des Hausmeisters ein Schaden innerhalb der Wohnung passiert.

    Wenn hier der Hausmeister nicht erscheint oder er pampig wird, ist das zwar ärgerlich, allerdings könnt Ihr weiterhin die Wohnung uneingeschränkt nutzen. Da hier also keine Minderung der Tauglichkeit der Wohnung vorliegt, ist auch die volle Miete zu zahlen.

    Die einzige Möglichkeit wäre ein Widerspruch zu den Betriebskostenabrechnungen, bzw. ein Kürzungsrecht hierzu, wenn Dinge, wie Treppenhausreinigung oder Gartenpflege nicht korrekt durchgeführt werden. Hierzu sollte dann aber ein Fachanwalt beauftragt werden.

    Was ihr bis dahin machen könnt, ist euch weiter zu beschweren. Im Idealfall regelmäßig und auch schriftlich durch die gesamte Hausgemeinschaft.

    Wie gehe ich hier am besten vor? Kaution gemäß § 551 Abs. 2 des BGB weiterhin nach 3 Raten begleichen?

    Der Vermieter kann sich nicht gegen das Gesetz stellen. Wenn Du schon zwei Monate da drin wohnst, dürften die ersten beiden Raten ja schon durch sein und die nächste ist in ca. einer Woche fällig. Das Ding dürfte dann eh durch sein.

    Hinsichtlich meiner Eltern werde ich dies wohl Einklagen müssen?

    Nimm hier kurzfristig Kontakt zu einem Fachanwalt auf und lass dich beraten. Durchaus möglich, dass Du das Recht gar nicht einklagen musst, wenn die Zustimmung des Vermieters defacto nicht notwendig ist. Hier sollten aber alle Eventualitäten, d.h. auch die Tatsache, dass ggfs. eine Täuschung des Vermieters hinsichtlich des Einzugs der Eltern vorliegt, auf den Tisch gepackt werden.

    Grundsätzlich besagt der § 553 BGB ja, dass die Erlaubnis verlangt werden kann, wenn nach Abschluss des Mietverhältnisses ein berechtigtes Interesse entsteht, einen Teil der Mietsache einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen.

    Richtig wurde angemerkt, dass hier das Interesse wohl offensichtlich schon vor Einzug bestand. Richtig ist jedoch auch der Hinweis, dass nahe Familienangehörige eben keine Dritten im Sinne des Gesetzes sind und folglich der o.g. Paragraph ins Leere greift.

    Theoretisch könntet Ihr also einfach dem Vermieter mitteilen, dass die Eltern jetzt bei Dir wohnen, da Du hierfür keine Erlaubnis benötigt.

    Ich habe hier aber auch ein großes "ABER": Man könnte Dir durchaus unterstellen, dass Du schon vor Vertragsabschluss geplant hattest, die Wohnung mit deinen Eltern zu beziehen und der Vermieter bewusst getäuscht hast. Das lässt die Situation vollkommen anders aussehen.

    Du hast hier eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder Du einigst dich gütlich mit dem Vermieter (hier hilft vielleicht eine freiwillige Anpassung der Miete nach oben) oder Du wendest dich an einen Anwalt.

    Ich schließe aus den Antworten, dass die Erhöhung der Garagenmiete auf 50€ nicht zulässig ist, sondern maximal von 30€ auf 36€ angehoben werden darf (Kappungsgrenze 20%)

    Nach meiner Einschätzung kann bei einem einheitlichen Mietvertrag die Garagenmiete gar nicht separat angehoben werden. Wenn es eine Mieterhöhung gibt, dann für Wohnung und Garage in Summe.

    Vermieter möchte die separat ausgewiesene Garagenmiete von 30€ auf 50€ erhöhen. Dies soll gleichzeitig mit einer Mieterhöhung der Grundmiete erfolgen als Angleich an die ortsübliche Vergleichsmiete. Darf die Garagenmiete in diesem Maß steigen, oder greift hier die Kappungsgrenze von 20% (gültig in dieser Gemeinde) für die Garagenmiete separat. Die Erhöhung der Grundmiete für Wohnung bewegt sich unterhalb der Kappungsgrenze und ist somit vertretbar.

    Hier liegt ein sogenanntes einheitliches Mietverhältnis vor, d.h. es kann nur eine Mieterhöhung für Wohnung und Garage erfolgen. Das heißt auf der anderen Seite, dass bei der Garage natürlich die Kappungsgrenzen einzuhalten sind.

    Wenn die Miete der Wohnung um 20% angehoben wird, dann muss auch die Garagenmiete um 20% steigen. Steigt die Wohnungsmiete nur um 10% ist der selbe Prozentsatz auf die Garagenmiete anzuwenden.

    Die Erhöhung der Grundmiete für Wohnung bewegt sich unterhalb der Kappungsgrenze und ist somit vertretbar.

    Bitte beachte, dass die Grundmiete nur innerhalb von 3 Jahren um 20% steigen darf. Angenommen, es gab schon zum 01.04.24 eine Anpassung um 20%, dann kann einer erneuten Erhöhung widersprochen werden.

    Es sind innerhalb von 9 Monaten alle 14 Tage Arbeiten durchzuführen gewesen. Das ergibt rechnerisch 19,5 Einsätze. Auf der Rechnung wurden jedoch nur 14 Tage durch den Dienstleister aufgeführt.

    Schwierig....

    Bei solchen Pauschalverträgen liegen Mischkalkulationen vor, d.h. es wird von einem Durchschnitt von 14 Tagen in 9 Monaten ausgegangen. Wenn das aufgrund der Witterungsverhältnisse weniger werden, hat das keine Auswirkung auf die Gesamtkosten. Wenn das allerdings mehr, als 14 Tage sind, bleiben die Kosten auch gleich. Hier kommt es aber auch auf die konkrete Formulierung im Dienstleistervertrag an.

    Das Phänomen gibt es bei Pauschalverträgen beim Winterdienst häufig. Hier können Kosten anfallen, auch wenn es im Jahr nie geschneit hat.

    Am Ende kann hier nur geprüft werden, warum die Kosten denn fünfmal so hoch sind, wie im Betriebskostenspiegel ausgewiesen. Gibt es Grundflächen/Pflanzen, die einer besonderen Pflege bedürfen? Ist der Markt des sogenannten GaLa-Baus bei Euch im Ort so hart, dass es kaum Anbieter gibt und folglich die Kosten steigen?

    Ist für eine solche Erlaubnis zur Untervermietung zwingend die Schriftform zu wählen (abgesehen von der Sinnhaftigkeit)?

    Nein, hier gibt es keinerlei Formvorschriften, wobei es bei den mündlichen Vereinbarungen halt das Problem gibt, dass diese nur schwer nachweisbar sind. Gibt es denn irgendwelche Zeugen?

    Eine unerlaubte Untervermietung wäre zwar ein Vertragsverstoß, zieht aber sicher keine fristlose Kündigung nach sich. Hier müsste der Vermieter zunächst eine Abmahnung aussprechen, d.h. Dir die Möglichkeit geben, den Verstoß zu beheben.

    Im Gegensatz zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dürfte bei einem Stellplatz auch kein Anspruch gegenüber dem Vermieter bestehen, diesen Stellplatz unterzuvermieten.

    Wie ist das aber in einer WG, wenn neue Mitbewohner dazukommen und mit einer Mietvereinbarung in den bestehenden Vertrag eintreten?

    Mieterwechsel sind irrelevant. Der benannte Paragraph schreibt ja explizit, dass die Miete (der Wohnung) 15 Monate unverändert sein muss. Hier gibt es ja offensichtlich auch nur einen Hauptmietvertrag, d.h. die Mieterhöhung bezieht sich auf diesen einzelnen Hauptmietvertrag, an dessen Bestand/Laufzeit nichts verändert wird, wenn ein Mieter eintritt.

    Ich selber bevorzuge einzelne Verträge, aber der Vermieter wollte das so, was es irgendwie undurchsichtiger macht.

    Einzelverträge sind nicht wirklich pragmatisch. Es kann ja durchaus vorkommen, dass sich der Vermieter irgendwann entscheidet, die WG aufzulösen. Das macht es bei einem Gesamtvertrag einfacher (Hier kann er - sehr einfach ausgedrückt - die Kündigung aller Mieter fordern, wenn ein Mieter raus will).

    Auch das Thema Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf die verpflichtende verbrauchsabhängige Abrechnung bei Heizung und Warmwasser ist bei Einzelverträgen eine komplizierte Sache.

    Am Ende bleibt Euch nur die Möglichkeit, die Mieterhöhung auf eine inhaltliche und formelle Korrektheit prüfen zu lassen. Hier könnte man im ersten Schritt prüfen, ob in eurer Stadt eine Erhöhung um 20% möglich ist, oder nur die 15% wenn der Wohnungsmarkt kompliziert ist.

    Wie schon erwähnt, wird der Nachtrag die Eigenbedarfskündigung nicht zwingend aufheben. Am Ende erfolgt der Nachtrag ja nur aufgrund der Kündigung.

    Heißt: In dem Nachtrag sollte also schon explizit auf die Eigenbedarfskündigung Bezug genommen werden, im Sinne eines "Nachtrags zur Eigenbedarfskündigung vom XY". Hier sollte im Zweifel ein Anwalt bei einer wasserdichten Formulierung einer Art Präampel hinzugezogen werden.

    Es will hier niemand diskutieren, sondern nur die Situation verstehen. Wenn die Nachbarin die Tür öffnet, wenn jemand die Wohnung o.ä. verlässt, dann ist das per se kein Stalking oder eine strafbare Handlung.

    Du schreibst, dass Handy, Internet und Festnetz von der Nachbarin "per Handy aufgenommen wird". Ich/Wir verstehen schlicht und einfach nicht, was Du damit meinst.

    Überhöhte Kapazität bedeutet, daß meine Leitung mitbenutzt wird.

    Wenn das nachweislich (!) wirklich so ist, dann kann man hiergegen rechtlich vorgehen. Ich würde hier vorab aber prüfen, ob es nicht irgendeine "versteckte" App o.ä. auf dem Smartphone oder PC gibt, die "Daten frisst", ohne das man es mitbekommt. Es könnte sogar sein, dass die Nachbarin nicht einmal was dafür kann, wenn der Vermieter versäumt hat, die sogenannte Netzebene 4 (also die Leitungen, die von dem Hausanschluss in die jeweiligen Wohnungen) getrennt nach Wohnungen aufzuteilen.

    Diese ganzen Eventualitäten sollten also vorab ausgeschlossen werden.

    Wie Fruggel schon schrieb würde das sonst mit einer Menge krimineller Energie zu tun haben und auch einiges technisches KnowHow voraussetzen. Lässt sich das aber nachweisen, dann würde ich hier gar nicht über die Polizei gehen, sondern über einen Anwalt.

    Handy, Festnetz, Internet alles wird von ihr und dem Umfeld und trotz Hinweis, daß dies verboten ist,per Handy aufgenommen.

    Wie meinst Du das? Was wird konkret aufgenommen? Was meinst Du mit "Netz zeigt ständig überhöhtes Volumen auf"?

    Wenn die Nachbarin stalkt ist das aber eher ein strafrechtliches Thema und kein mietrechtliches.

    Genau das schließt der Mieterschutzbund bei Anwendung des Schreibens aus

    Dann muss diese entsprechende Vereinbarung explizit als Nachtrag zu einer Eigenbedarfskündigung bezeichnet werden und nicht pauschal als Aufhebungsvertrag o.ä.

    Ich bin zugegebener Maßen sehr überrascht, dass eine Eigenbedarfskündigung entgegen vorherigen Erzählungen und was man teils liest sehr einfach zu gestalten zu sein scheint.

    Ist es defacto auch, wenn wirklich ein Familienangehöriger oder Pflegeperson einzieht. Und nein, der Vermieter kann die Wohnung nicht anderweitig vermieten, wenn die Schwiegermutter doch nicht einzieht.

    Man möge mich hier korrigieren, aber wenn doch kein Eigenbedarf zustande kommen sollte, ist entweder der Vormieter zu entschädigen oder die Wohnung darf für einen gewissen Zeitraum nicht weitervermietet werden. Vielleicht kann hier Fruggel kurz aufklären? Mir fehlt hier spontan eine Quelle dazu.

    Unsere Idee deshalb: Kann man die Mietzahlung einfach einfach zwei Monate vorher aussetzen.

    Keine gute Idee. Hier wird euch dann eine saubere Vorvermieterbescheinigung verwehrt und es gibt schlimmstenfalls sogar einen Schufa-Eintrag.

    Oder gibt es sonst noch Ideen, wie wir da am entspanntesten rauskommen?

    Wenn der Vermieter "Anwaltsscheu" ist, dann ist das die Lösung: Gibt es Probleme, dann schaltet einen Anwalt ein.

    Das Druckmittel hier ist ein sonst möglicher Widerspruch der Eigenbedarfskündigung mit entsprechender Räumungsklage und Gerichtsprozess - also eine deutlich längere Dauer bis ihm die Wohnung zur Verfügung steht.

    Wenn der Mieterverein das Kündigungsschreiben als Wasserdicht eingestuft hat, würde ich das Prozess(kosten)risiko nicht eingehen. Sofern eine Rechtschutzversicherung besteht, wird diese natürlich auch den Sachverhalt prüfen, bevor diese da im Zweifel mehrere tausend EUR versenkt.

    Heißt: Ich würde mit dem Schreiben zu einem Fachanwalt für Mietrecht gehen und deine Chancen besprechen. Werden deine Chancen als gering eingestuft, kannst Du auch davon ausgehen, dass die Versicherung nicht greift. Dann ist es deine Entscheidung, ob Du da > 5.000 EUR (und Zeit und Nerven) investierst.

    Am Ende kann man so ein Schreiben (auch vor Gericht) nur formell und inhaltlich bewerten. Ob die Schwiegermutter dann tatsächlich einzieht oder nicht, kannst Du ja nicht nachweisen.

    bin aber nach dem Verhalten des Vermieters in den letzten 2 Jahren nicht mehr bereit einfach zum Eigenbedarf auszuziehen.

    Ich finde es schwierig, die persönliche Schiene zu fahren. Klar, kann es schwierig sein, da einfach drüber zu stehen, ist in dem Fall aber empfehlenswert.

    Sofern sich deine Vermutungen bestätigen, dass der Eigenbedarf vorgeschoben ist, kannst Du hinterher entsprechende Schadenersatzforderungen stellen, wenn die Schwiegermutter doch nicht eingezogen ist.

    Du kannst das mit dem Schreiben natürlich gern versuchen, allerdings liegt die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Vermieter darauf einlässt im niedrigen einstelligen Prozentbereich.

    Es geht mir nun darum, vom Vermieter entsprechende Entschädigungen / Zugeständnisse einzufordern:

    Einfordern dürfte hier das falsche Wort sein. Du kannst ihn gern bitten, aber ein Rechtsanspruch besteht hier nicht.

    Frühzeitiger Auszug binnen 2 Wochenfrist möglich (Sprinterklausel)
    Verlängerte Frist für Wohnungssuche bis Ende September

    Hier kann ich Dir leider nicht folgen. Du möchtest eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis Ende September, auf der anderen Seite bietest Du aber einen Auszug binnen 2 Wochen an. Wie ist das gemeint?

    Wird der Eigenbedarfsgrund durch ein solches Schreiben nichtig? Im Detail: Muss der Vermieter trotz des Schreibens den Eigenbedarf umsetzen?

    Hier kann ich Dir ehrlich gesagt auch nicht ganz folgen. Grundsätzlich gibt es eine wohl wirksame Eigenbedarfskündigung des Vermieters. Dies nimmst Du zum Anlass, um mit dem Vermieter in Verhandlungen zu treten. Soweit so gut.

    Heißt: Hier müsste ein Mietaufhebungsvertrag geschlossen werden, d.h. Du stimmst grundsätzlich einem Auszug zu, wenn deine Bedingungen erfüllt werden. Werden deine Bedingungen nicht erfüllt, endet das Mietverhältnis eben zum 31.07.25 gemäß der Dir vorliegenden Kündigung.

    Nur am Rande und als persönliche Einschätzung: Du möchtest eine Umzugshilfe vom Vermieter, eine Verlängerung der Kündigungsfrist bis September und zusätzlich eine frühzeitige Auszahlung der Kaution. Warum sollte sich der Vermieter darauf einlassen, wenn die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich wasserdicht ist und das Ende des Mietverhältnis in nicht so weiter Ferne liegt?

    Im Normalfall macht man dem Vermieter ja eher Zugeständnisse, d.h. man kann ihm anbieten, eher auszuziehen, wenn es eine Umzugshilfe gibt. Hier stellst Du aber nur Forderungen. Das kann man sicher versuchen, wird aber wenig zielführend sein.

    Wirklich rein logisch betrachtet: Warum sollte ich Dir als Vermieter Geld zahlen, wenn Du nicht einmal zum gesetzlichen Kündigungsende ausziehst, sondern noch mehr Zeit brauchst?

    Der Vermieter kann in oder an seinem Haus natürlich so viele Mülltonnen aufstellen, wie er möchte. Warum sollte dies ein Problem sein?

    Weil hierdurch -je nach Umlageschlüssel- Mehrkosten für die Mieter entstehen.

    Hier scheint es so zu sein, dass über den Hausmüll Gartenabfälle entsorgt werden, die nicht durch die Hausgemeinschaft entstehen. Dieser Entsorgung würde ich als Mieter widersprechen.

    Der §1 BetrKV definiert Betriebskosten als Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes und Nebenanlagen regelmäßig entstehen. Da da dürfen Gartenabfälle aus irgend einem Kleingarten folglich nicht umgelegt werden.

    Meines Wissens (bin aber kein Rechtsexperte) gilt das Widersprichsrecht nicht für Mietverträge.

    Doch, siehe § 312 (4) BGB. Gilt aber - wie erwähnt - nur dann, wenn die Wohnung vorab nicht besichtigt wurde.

    Wenn man stattdessen fristlos kündigen kann, kommt es aber af das gleiche heraus.

    Wobei ich bezweifeln würde, dass Änderungen in der Beschaffenheit von Fußböden oder Fliesen eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

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