Beiträge von anitari

    Zitat

    Für Heizung ist die Nebenkostenabrechnung schlüssig und nachvollziehbar. Umlage nach m². Alles in Ordnung.

    Nicht in Ordnung. Ab 3 Wohnungen muß nach der Heizkostenabrechnung abgerechnet werden.

    Und die erlaubt nur einen Teil, 30 bzw. 50 %, nach der Wohnfläche umzulegen. Der Rest muß nach Verbrauch abgerechnet werden.

    Wenn nur 2 der 3 Wohnungen an die WW-Versorgung angeschlossen sind, darf das auch so umgelegt werden.

    Warum sollte der Miete in Wohnung 3 für etwas zahlen was er nicht nutzen kann?

    Das Zimmer ist unmöbliert.

    Folglich gilt das Mietrecht, besonders der Mieterschutz, in vollem Umfang.

    Gemäß § 573c Abs. 1 beträgt die Kündigungsfrist für Vermieter mindestens 3 Monate. Dies kann nicht per Vertrag verkürzt werden.

    Gemäß § 573 dürfen Vermieter nur auch wichtigem Grund, der im Kündigungsschreiben anzugeben ist, kündigen.

    Mindestens 6 Monate Kündigungsfrist wären es wenn Du von Deinem erleichterten Kündigungsrecht, da brauchst Du keinen Grund angeben, gem. § 573a Gebrauch machst.

    Hier eine Vorlage zum Kündigungsschreiben

    http://deutschesmietrecht.de/kuendigung/218…-vermieter.html

    Ach so, für den Mieter darf die Kündigungsfrist vertraglich verkürzt werden. Heißt für Deinen Mieter sind die 4 Wochen bindend.

    Mietverträge gelten doch aber auch wenn sie mündlich geschlossen werden? Müssen dann nicht die Nachmieter kündigen unter Einhaltung der Kundigungsfrist?

    Richtig. Aber hier wurde vereinbart einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Der kam nicht zustande.

    Zitat

    Der Vermieter War einverstanden mit den Nachmieter.

    Die aber nicht mit dem Vermieter bzw. haben es sich anders überlegt.

    Zitat

    "§6 Betriebskosten, Nebenkosten
    (4) Der Abschluss einer betrieblichen Haftpflichtversicherung sowie weiterer erforderlicher Versicherungen (z.B. Inhaltsversicherung) obliegt dem Mieter"

    Das hat nichts, aber rein gar nichts mit einer Gebäudeversicherung zu tun.

    Diese schließt eine Versicherung nur mit dem Eigentümer, nicht dem Besitzer/Nutzer, ab.

    Aus meiner Sicht versucht sich hier der Vermieter raus zu reden.

    Wenn Ihr als Mieter den Schaden nicht zu verschulden habt, trägt der Vermieter die Kosten. Hat er keine entsprechende Versicherung, sein Problem.

    Zitat

    Die Abrechnung wurde am 30.06.2016 geschrieben und ich erhielt sie am 14.07.2016 in meinem Briefkasten (ohne postalischen Nachweis, unfrankiert per Hand eingeworfen)

    Sie hätte auch unter der Wohnungstür durchgeschoben oder per Brieftaube zugestellt werden können. Hauptsache der Vermieter kann den fristgerechten Zugang nachweisen.

    Fristgerecht wäre der Zugang auch noch am 31.12.2016.

    Einwände gen die Abrechnung können binnen 12 Monate nach Zugang erhoben werden.

    Gartenpflege und Winterdienst wenn von ein und der selben Firma ausgeführt können zu einem Posten zusammengefaßt werden.

    Das bei anderen Mietern ein anderer Umlageschlüssel verwendet wird kann an deren vertraglicher Vereinbarung dazu liegen.

    Fällig ist die Nachzahlung, sofern kein Zahlungsziel benannt ist, sofort nach Erhalt der Abrechnung.

    Allerdings steht dem Mieter eine Prüfungsfrist von 30 Tagen zu.

    Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Kosten läßt man sich vom Vermieter die Originalbelege vorlegen.

    Du hast für den Zeitraum April bis Dezember Vorauszahlungen in Höhe von 1080 € geleistet.

    Für welche Wohnfläche?

    Die Umlage nach Personen ist in Deinem Vertrag, vorsorglich, vereinbart und somit korrekt wenn nach Verbrauch nicht möglich.

    Darf die Vermietung selbst reparieren und sich über den Stundenlohn mehr oder weniger einen Preis ausdenken? :confused:

    Darf sie. Allerdings ohne Märchensteuer.

    Einen Nachweis muß es dennoch geben. Zum Beispiel den Arbeitsnachweis des Mitarbeiters (Hausmeisters). Da muß ja aufgeführt sein wann er welche Arbeiten ausgeführt hat.

    Ich hatte auch schon überlegt, ob ich den Mieterbund eintrete.

    Überleg nicht zu lange. Denn mit Beginn des 3. Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens ist die erhöhte Miete zu zahlen.

    Ich Rate zu einem Fachanwalt für Mietrecht.

    Wie verhalten?

    Lass das Mieterhöhungsverlangen von einem Fachanwalt für Mietrecht prüfen.

    Ist es korrekt, bleibt Dir nur die Zustimmung, die der Vermieter einklagen kann, oder von Deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

    Ich kenne den Wohnungsmarkt von Hamburg nicht, kann mir aber gut vorstellen das man da eine gleichwertige Wohnung nicht mehr für 480 € Kaltmiete bekommt.

    Zitat

    der Vermieter wollte in laufe des vergangenen Jahres die auswan neu streichen und eigentlich die ganzen Fenster tauschen

    Gibt es dazu was nachweisbares?

    Zum Beispiel das der Vermieter die Dinge im Mietvertrag zugesichert hat.

    Um eine Kleinreparatur handelt es sich nur, wenn diese an Gegenständen vorgenommen wird, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.

    Die Lamellen des Rollos bzw. das Innenleben des Rollokastens sind nicht dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters ausgesetzt.

    Folglich ist das keine Kleinreparatur.

    Die handschriftliche Rechnung stammt von mir. Die Vermieterin hat 1095,53 € in Rechnung gestellt, siehe Foto anbei.

    Das da ist alles andere als eine korrekte Betriebskostenabrechnung. Wann ist Dir das "Ding" denn zugegangen?

    Ist das noch keine 12 Monate her kannst Du noch Einwände dagegen erheben bzw. sie als unwirksam zurückweisen und eine korrekte Abrechnung verlangen.

    Auch wenn das jetzt blöd klingt,

    steh ich wenn ich nun jetzt kündige auf der sicheren Seite?

    Jahaa

    Der Kündigungsverzicht wäre wirksam wenn Du erstmals zum 31.07.2017 oder ab dem 01.05.2017 hättest kündigen können.

    Da sind sie wieder die 2 kleinen Wörtchen mit den viele Vermieter, aber auch Mieter Probleme haben.

    Zitat

    also nicht 48 Monate ab Vertragsbeginn sondern ab Vertragsabschluss?

    45 Monate.

    Starkes Stück, sprich ob es Absicht des Vermieters war, sei mal dahingestellt. Möglicherweise wußte er einfach nicht wie der Kündigungsverzicht korrekt zu formulieren damit er wirksam ist. Das kommt gar nicht so selten vor.

    Selbst die kleinen Wörtchen zum und ab werden vielen Vermietern zum Fallstrick.:cool:

    Zitat

    Nebenbei habe ich September schon Nebenkosten gezahlt // Das Badezimmer wurde renoviert vom Vermieter und durfte halt schon vorher Malerarbeiten und neue Böden verlegen. Sprich ich habe schon vor dem November auch Zahlungen an den Vermieter getätigt.

    Das ist doch in Ordnung, schließlich habt Ihr ja Wasser, Warmwasser verbraucht und evtl. geheizt. Ihr müßt nur drauf achten das die Zahlungen vor Mietbeginn bei der Abrechnung berücksichtigt werden.

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    Danke für die Schnelle Antwort // Ich hoffe die Seite ist lesbar
    Unterschrieben wurde der Vertrag am 05.08.2013

    Gruß Dominik

    Ist lesbar.

    Das habe ich vermutet, die Vereinbarung über den Kündigungsverzicht ist unwirksam.

    Warum?

    Dieser darf laut BGH maximal 48 Monate ab Vertragsabschluß betragen und muß die 3monatige Kündigungsfrist des Mieters beinhalten. Also genau genommen nur 45 Monate ab Vertragsabschluß.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. 12. 2010 – VIII ZR 86/10- entschieden, dass ein formularmäßig vereinbarter Kündigungsausschluss, der für beide Vertragsparteien gelten soll, in einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag für die Dauer von vier Jahren wirksam vereinbart werden kann. Für die Berechnung des Vierjahreszeitraums ist dabei als Anfangszeitpunkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht des Vertragsbeginns oder der Überlassung der Wohnung an den Mieter abzustellen. Endzeitpunkt hingegen ist nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter die Kündigung erstmalig erklären kann, sondern derjenige Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann. Entscheidend ist daher der Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist. Aus diesem Grund muss die Kündigung drei Monate (diese jedoch um die drei Karenztage des § 573c Abs.1 BGB verkürzt) vor Ablauf der Vierjahresfrist möglich sein.

    http://www.mietrecht.org/mietvertrag/ku…aximal-4-jahre/

    Im Klartext, Ihr könnt jetzt zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt, z. B. 31.10.2016, kündigen.

    Zitat

    Wir haben bei Einzug einen 4 Jahresvertrag unter schrieben. Der Mietver-trag untersagt beiden Parteien die Kündigung (123recht.net Tipp: Kündigung Mietvertrag Muster ) in dieser Zeit. Im Vertrag wird als frühestmöglicher Kün-digungszeitpunkt der 01.11.2017 angegeben.

    Am oder zum?

    Bitte mal den exakten Wortlaut wie er im Vertrag steht und das Datum an dem der Vertrag unterschieben wurde.

    Ersatzweise die entsprechende Vertragsseite Als Bild, nicht zu klein, hochladen. Persönliche Daten unkenntlich machen.

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