Beiträge von anitari

    Wie Mainschwimmer schon schreibt, der Abrechnungszeitraum ist immer 12 Monate. Gesetzlich vorgeschrieben. Und auch die Gesamtkosten für diesen Zeitraum müssen in der Abrechnung angegeben werden.

    Zahlen müßt Ihr aber nur für Euren Nutzungszeitraum 1.1. - 31.5.12

    Zitat

    Warum wurden aber die Verbrauchskosten nicht mit einem Zeitfaktor verrechnet?

    Weil es Euer persönlicher Verbrauch vom 1.1. bis 31.5 ist?

    Zitat

    Das Mietverhältnis ist für beide Vertragsparteien erstmalig zum 31.07.2014 mit dreimonatiger Kündigungsfrist ordentlich kündbar ...

    Das ist keine Befristung im Sinne § 575 BGB, sondern ein gegenseitiger Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit. Bis 4 Jahre möglich/rechtens.

    Ergo ist hier auch keine Angabe eines Grundes nötig. Und Eure ordentliche Kündigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.

    Zitat

    wurde denn auch vereinbart, bis zu welchen Datum der Mieter die Abrechnung erhalten muss, oder nur bis zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung erstellt werden soll?

    In beiden Fragen steht nur das die Abrechnung bis 30.6. erfolgen muß/soll. Von Zusenden steht da nichts.

    Zitat

    Was treibt die Leute dazu, solche Vereinbarungen zu treffen ausser dem Drang, Rechtsanwälte, Gutachter etc. noch reicher zu machen...?

    Besser gesagt, wie kann ein Vermieter so dumm sein?;)

    Zitat

    Aaber: der Abrechnungszeitraum ist ja noch nicht überschritten...

    Das sehe ich ja auch so. Allerdings der Fragesteller (Mieter) nicht.

    Zitat

    "die Abrechnung immer zum 30.6. eines Jahres zu erstellen."
    Ist eine Konsequenz "wenn nicht, dann...") vereinbart?

    Dazu schreibt der Fragesteller nichts.

    Aber ich vermute mal, da ihm (nicht von mir) dieses Forum empfohlen wurde, das der Fragesteller mit seiner Frage über kurz oder lang hier auftaucht.

    Also bist Du auch der Meinung das der Fragesteller die Nachzahlung leisten muß da ihm die Abrechnung fristgerecht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen ist?

    Hallo, in einem anderen Forum geht es um folgendes:

    Abrechnungszeitraum 1.10. - 30.9. des Folgejahres. Gesetzlich hätte ja der Vermieter Zeit die Abrechnung z. B. für den Zeitraum 1.10.10 - 30.9.11 bis zum 30.9.12 zu erstellen.

    Nun hat sich der Vermieter aber vertraglich verpflichtet die Abrechnung immer zum 30.6. eines Jahres zu erstellen.

    Der Fragesteller meint nun die Abrechnung sei ihm am 17.07.12 verspätet zugegangen und er müsse die Nachzahlung nicht mehr leisten.

    Was meint Ihr?

    Gruß anitari

    Zitat

    Danke für die schnelle Antwort.

    Gibt es eine schriftliche Vorlage, dass meine Mitbewohner es mir gestatten auszuziehen oder sollte ich diese selber erstellen und mir die unterschriften einholen? Angenommen sie unterschreiben das so schnell wie möglich, habe ich dennoch diese 3 monatige Frist ? Oder bin ich dann sofort raus?

    Du hast die Antwort von Vollprofi nicht richtig gelesen. Neben Deinen Mitbewohnern muß auch der Vermieter einer Vertragsentlassung zustimmen.

    Ein Schriebs das Deine Mitbewohner Dir gestatten wäre völlig bedeutungslos.

    Noch mal ganz langsam:

    Entweder Ihr kündigt alle zusammen fristgerecht die Wohnung und der Vermieter schließt, wenn er denn möchte, mit den anderen einen neuen Vertrag ab

    oder

    die anderen und der Vermieter, wenn er möchte, entlassen Dich aus dem Vertrag und der Vertrag wird mit den anderen fortgesetzt.

    Auch eine Nachmietersuche/-stellung wird Dir wenig nutzen. Die muß a) vom Vermieter genehmigt sein und b) werden die anderen Mitbewohner sich sicher keinen Neuen einfach vor die Nase setzen lassen.

    Zitat

    Was passiert denn wenn ich bis morgen diese Sachen nicht machen
    lassen kann?

    Dann muß der Vermieter Dir eine Nachfrist setzen. Aber das ändert nichts daran das Du dann sicher auch kein Geld für die Reparaturen haben wirst, oder?

    Was ist mit Kaution? Wenn Du eine hinterlegt/gezahlt hast biete ihm an die Reparaturkosten davon abzuziehen. Dafür ist eine Kaution ja u. a. da.

    Zitat

    Die wichtigste Frage ist aktuell, ob der Vermieter uns eine detaillierte Aufstellung der umlagefähigen Hausmeisterkosten zukommen lassen muss oder nicht?

    Nein. Die Angabe der Gesamtkosten in der NKA reicht völlig aus.

    Zitat

    Wichtig ist vielleicht noch zu wissen, dass der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung immer darauf hinweist, dass die Unterlagen in seinem Büro eingesehen werden können.

    Na dann tu das doch. Dazu ist er verpflichtet, aber nicht Unterlagen (Belege) der Abrechnung beizufügen. Stell Dir mal die immensen Kosten für Kopien und Porto vor.

    Ich schließe mich Kolinum an, die lange Vorrede war völlig überflüssig.

    Zitat

    Haben wir prinzipiell richtig gerechnet? (0%/50%/100% je nach Raumhöhe)

    Ja. Habt Ihr aber alle Räume und Flächen hinter der Wohnungstür gemessen? Auch die Abstellkammer und den Balkon falls vorhanden?

    Nach Eurer Rechnung sind es 20 % weniger. bis 10 % darf die Wohnfläche aber kleiner sein ohne das der Mieter Anspruch Reduzierung bzw. Rückzahlung zu viel gezahlter Miete hat. Näheres dazu, wie Berny schon schreibt, in der Wohnflächenverordnung.

    Wenn eine Nebenkostenpauschale vereinbart ist ändert sich an dieser nichts.

    Dachgeschoßwohnungen, auch wenn isoliert, haben nun mal den Nachteil im Sommer sehr warm zu werden.

    Wenn in der Abstellkammer das Wasser gefriert solltet Ihr vielleicht mal die Heizung im Winter anmachen. Genau so gut könnte auch das Wasser in der Heizung gefrieren.

    Zitat

    welche pflichten habe ich nun?

    Da man (der Vermieter) Sie offensichtlich als Rechtsnachfolgerin (Mieter) Ihres Ex-Mannes akzeptiert hat, die vertraglich vereinbarten. Dazu gehören u. a. auch die Beseitigung von evtl. Schäden die der Mieter zu verschulden hat. Ob nun Sie selbst oder der längst ausgezogene Ex ist völlig irrelevant. Sie wären ebenso für Schäden gegenüber dem Vermieter haftbar die z. B. ein Gast verursacht hat.

    Zitat

    ich hatte schon zig besichtigungen und immer der der die wohnung zuerst angeschaut hat, hat das vorrecht und solange er sich noch net entschieden hat kann man keine andere besichtigung machen!!!

    Ein sog. Vorrecht das der erste der besichtigt hat die Wohnung, falls er so gnädig ist sich dafür zu entscheiden,bekommt gibt es nicht. Der einzige der hier ein Vorrecht hat ist der Vermieter. Und zwar sich seine Mieter auszusuchen.

    Ihre Signale an den Makler waren offenbar nicht deutlich genug. Pech gehabt.

    Zitat

    Kann meine Vermieter ablehnen, an dieses Paar zu vermieten nur weil es zwei Personen sind?

    Sie kann alle von Ihnen vorgeschlagenen Nachmieter ohne Angabe von Gründen ablehnen.

    Zitat

    Übrigens wohnt in der Wohnung über uns ein Mann, der Familie gebildet hat und in einer noch kleineren Wohnung nun mit Frau und Kind wohnt. Kann man sich darauf berufen?

    Nein.

    Zitat

    Ich denke, sie meint die Richtlinien für Höhe (der Raum ist 2,24 hoch, es geht um das Bundesland Hessen, dort ist 2,30 die Mindesthöhe, wenn ich mich richtig informiert habe) und Licht (die Fenster sind zu klein).

    Dann müßten viele Wohnungen leer stehen.

    Wie Berny schon schreibt, der Raum ist von Dir gemietet. Da kann Dir keiner verbieten gelegentlich dort einen Gast schlafen zu lassen.

    Zitat

    Und wenn der Vermieter seine Wohnung nun verkaufen will. Ändert das was?

    An der Kündigungsfrist? Nein. In der Regel ist der Verkauf der Wohnung auch kein Grund dem Mieter zu kündigen.

    Um was genau geht es Dir eigentlich? Du kommst hier vom Hundertstel ins Tausendstel.

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