Was geht vor, Vertrag oder Gesetz?

  • Hallo, in einem anderen Forum geht es um folgendes:

    Abrechnungszeitraum 1.10. - 30.9. des Folgejahres. Gesetzlich hätte ja der Vermieter Zeit die Abrechnung z. B. für den Zeitraum 1.10.10 - 30.9.11 bis zum 30.9.12 zu erstellen.

    Nun hat sich der Vermieter aber vertraglich verpflichtet die Abrechnung immer zum 30.6. eines Jahres zu erstellen.

    Der Fragesteller meint nun die Abrechnung sei ihm am 17.07.12 verspätet zugegangen und er müsse die Nachzahlung nicht mehr leisten.

    Was meint Ihr?

    Gruß anitari

  • anitari:

    "Abrechnungszeitraum 1.10. - 30.9. des Folgejahres."
    Auf welcher Grundlage zwischen wem und wem vereinbart?

    "Gesetzlich hätte ja der Vermieter Zeit die Abrechnung z. B. für den Zeitraum 1.10.10 - 30.9.11 bis zum 30.9.12 zu erstellen."
    Ja, und dem Empfänger bis zum 30.9.12 zuzuleiten.

    "Nun hat sich der Vermieter aber vertraglich verpflichtet"
    Wem gegenüber?

    "die Abrechnung immer zum 30.6. eines Jahres zu erstellen."
    Ist eine Konsequenz "wenn nicht, dann...") vereinbart?

    "Der Fragesteller meint nun die Abrechnung sei ihm am 17.07.12 verspätet zugegangen und er müsse die Nachzahlung nicht mehr leisten."
    Wenn der (wirksam vereinbarte) Abrechnungszeitraum um mehr als 12 Monate überschritten ist, dürfte der VM m.E. die A-Karte haben. Aaber: der Abrechnungszeitraum ist ja noch nicht überschritten...
    Was treibt die Leute dazu, solche Vereinbarungen zu treffen ausser dem Drang, Rechtsanwälte, Gutachter etc. noch reicher zu machen...?

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (2. August 2012 um 14:22)

  • Zitat

    Was treibt die Leute dazu, solche Vereinbarungen zu treffen ausser dem Drang, Rechtsanwälte, Gutachter etc. noch reicher zu machen...?

    Besser gesagt, wie kann ein Vermieter so dumm sein?;)

    Zitat

    Aaber: der Abrechnungszeitraum ist ja noch nicht überschritten...

    Das sehe ich ja auch so. Allerdings der Fragesteller (Mieter) nicht.

    Zitat

    "die Abrechnung immer zum 30.6. eines Jahres zu erstellen."
    Ist eine Konsequenz "wenn nicht, dann...") vereinbart?

    Dazu schreibt der Fragesteller nichts.

    Aber ich vermute mal, da ihm (nicht von mir) dieses Forum empfohlen wurde, das der Fragesteller mit seiner Frage über kurz oder lang hier auftaucht.

    Also bist Du auch der Meinung das der Fragesteller die Nachzahlung leisten muß da ihm die Abrechnung fristgerecht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen ist?

  • anitari:

    "Besser gesagt, wie kann ein Vermieter so dumm sein?;)"
    Hmmm yooo, deren gibbet zur Genüge...

    "Aber ich vermute mal, da ihm (nicht von mir) dieses Forum empfohlen wurde, das der Fragesteller mit seiner Frage über kurz oder lang hier auftaucht."
    Welcome to the show...:rolleyes:

    "Also bist Du auch der Meinung das der Fragesteller die Nachzahlung leisten muß da ihm die Abrechnung fristgerecht innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes zugegangen ist?"
    Grundsätzlich ja. Momentchen, ich gugel mal: § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten - dejure.org Hier Absatz (3).:D

  • Nun hat sich der Vermieter aber vertraglich verpflichtet die Abrechnung immer zum 30.6. eines Jahres zu erstellen.

    wurde denn auch vereinbart, bis zu welchen Datum der Mieter die Abrechnung erhalten muss, oder nur bis zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung erstellt werden soll?

  • Zitat

    wurde denn auch vereinbart, bis zu welchen Datum der Mieter die Abrechnung erhalten muss, oder nur bis zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung erstellt werden soll?

    In beiden Fragen steht nur das die Abrechnung bis 30.6. erfolgen muß/soll. Von Zusenden steht da nichts.

  • Zitat Linus:
    "wurde denn auch vereinbart, bis zu welchen Datum der Mieter die Abrechnung erhalten muss, oder nur bis zu welchem Zeitpunkt die Abrechnung erstellt werden soll?"
    Der Punkt ging an Dich...:)

    "In beiden Fragen steht nur das die Abrechnung bis 30.6. erfolgen muß/soll. Von Zusenden steht da nichts."
    Yippiyeah - das lässt sich ja prima ausschlachten...: Rechtsanwälte, Gutachter und Gerichtskassen reiben sich schon jetzt die Hände...:cool:

    -------

    PS: Bravo, Admin! ;)

  • Ich kann mir durchaus vorstellen, dass der Mieter hier im Streitfall Recht bekommt. Denn vertragliche Vereinbarungen haben in der Regel Vorrang vor der gesetzlichen Regelung, sofern diese nicht dem Mieter zum Nachteil dienen. Und davon kann hier nicht die Rede sein.


  • Abrechnungszeitraum 1.10. - 30.9. des Folgejahres. Gesetzlich hätte ja der Vermieter Zeit die Abrechnung z. B. für den Zeitraum 1.10.10 - 30.9.11 bis zum 30.9.12 zu erstellen.

    Nun hat sich der Vermieter aber vertraglich verpflichtet die Abrechnung immer zum 30.6. eines Jahres zu erstellen.
    Was meint Ihr?

    Es gilt das Gesetz. Darüberhinausgehende Versprechungen sind Schall und Rauch.

    Selbst wenn der Termin nicht eingehalten wird, kann daraus kein Anspruch hergeleitet werden. Ein "Nachteil" für den Vermieter entsteht dadurch nicht, sofern die Rechnung korrekt erstellt wurde.

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