ZitatDeswegen frage ich mich nun was für mich letztendlich gilt !?
BGB § 573c Abs. 1 erster Satz.
Die im Vertrag §§ sind übrigens aus der alten Fassung des BGB bzw. Humbuk (§ 565 z. B.)
ZitatDeswegen frage ich mich nun was für mich letztendlich gilt !?
BGB § 573c Abs. 1 erster Satz.
Die im Vertrag §§ sind übrigens aus der alten Fassung des BGB bzw. Humbuk (§ 565 z. B.)
3 Monate. BGB § 573c Abs. 1
Längere Fristen ab 5 und 8 Jahre gelten nur für den Vermieter.
Oder wurde individuell, außerhalb des Mietvertrages, etwas anderes vereinbart?
An die Kündigungsfrist mußt Du dich halten.
An den Fristenplan für Renovierungen nicht.
Könntet ihr mir vielleicht auch noch mal sagen, welches Urteil diese Formulierung gekippt hat?
Unter dem Link in meiner Antwort findest Du etliche Urteile dazu.
Oder verfahre wie Berny schreibt. Frag sie nach welchem § oder Urteil Du zur Renovierung verpflichtet bist.
Entschuldigung, geht das ganze auch etwas kürzer?
Nach überfliegen des letzten Absatzes:
Kündigung wegen Eigenbedarf geht immer.
Bei monatlichen Vorauszahlungen muß der Vermieter abrechnen.
Ohne Zähler geht das, wenn vetraglich nicht anders vereinbart, nach Wohnfläche.
Ich habe die ausstehende Nachzahlung aber schon beglichen. Also steht einer Rückzahlung doch nichts mehr im Wege? Oder gelten da auch die 23 Monate Frist?
Welche Nachzahlung (für welchen Abrechnungszeitraum) hast Du beglichen? Es kann ja sein das noch eine Abrechnung offen ist. Z. B. die den Abrechnungszeitraum 1.1. - 31.12.2012. Dafür hätte der VM noch bis zum 31.12.2013 Zeit.
Wenn Du zeitnah zur fristlosen Kündigung die Mietrückstände zahlst wird die fristlose Kündigung unwirksam. Das hast Du richtig recherchiert.
Was Du aber bei Deinem Plan übersiehst ist der VM von Dir eine Mietausfallentschädigung verlangen kann da Du die fristlose Kündigung verschuldet, um nicht zu sagen provoziert, hast. Diese Entschädigung kann für einen Zeitraum verlangen der Deiner regulären Kündigungsfrist entspricht. Also für 3 Monate, je 1 MM. Dazu natürlich die Mietrückstände.
Ich denke das beantwortet Deine Frage.
ZitatLässt der Vermieter aus seinem Mietshaus Sperrmüll entsorgen, darf er die Kosten auf seine Mieter umlegen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 137/09). Solche Ausgaben zählen auch dann zu den umlegbaren Betriebskosten, wenn der Vermieter den Sperrmüll nicht jedes Jahr, sondern in größeren Zeitabständen entsorgen lässt. Laut Bundesgerichtshof müssen die Mieter die Kosten der Entsorgung sogar bezahlen, wenn der Müll gar nicht aus dem Haus stammt, sondern zum Beispiel von Passanten auf der Fläche des Mietshauses abgestellt worden ist. Nach Ansicht einiger Gerichte ist der Vermieter vor einer Umlage jedoch verpflichtet, zunächst nach dem Müllverursacher zu forschen, um ihn mit den Kosten zu belasten.
Quelle: Sperrm
Nur 120 € monatliche Vorauszahlungen bei Fernwärme, gleich nach Strom die teuerste Art zu heizen, Warmwasseraufbereitung und 3 Personen sind viel zu wenig. Allein für Heizung + WW-Aufbereitung hätten es mindestens 72 € sein müssen. 90 € wären besser.
Nachzahlung im Vorjahr 414 €. Wurden die Monatlichen Vorauszahlungen nicht erhöht?
"(6) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in den nachfolgend aufgeführten Zeitabständen, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses fachgerecht durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:
- in Küchen, Bädern, Duschen alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toilletten alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre
- an Fenstern, Türen, Heizkörpern Versorgungsleitungen etc. alle 5 Jahre
Wenn das exakt so im Mietvertrag steht sind das starre Fristen, die schon vor langem für unwirksam erklärt wurden.
Mehr dazu hier Mietrecht - alles zu den Sch
Neufestsetzung der Miete bei Neuvermietung ist keine Mieterhöhung.
Sprich ist rechtens und völlig legal.
Einzige Möglichkeit fristgerecht bis spätestens 4.9. kündigen und 2 Monat doppelt Miete zahlen.
Außerdem versuchen Nachmieter vorschlagen zu dürfen die evtl. zum 1.10. einen Vertrag abschließen könnten, wenn denn der Vermieter will.
Wenn nicht gezahlt wird egal ob in Raten oder so, dann will er die Mietpartein Kündigen.
Dazu muß er aber einen wichtigen Grund haben. Nicht gezahlte Kaution geht nicht da keine vereinbart.
Bliebe nur noch unregelmäßige Mietzahlungen, Mietrückstände oder Eigenbedarf.
Ach ja, der Hund. Das ist noch so ein Knackpunkt.
Mit welcher Begründung hat denn der VM noch einen Teil der Kaution über die obligatorischen 6 Monate hinaus einbehalten?
Schäden oder evtl. Renovierung kann es nicht mehr sein.
1. Aber der VM die Kosten die er nicht geltend machen kann.
2. Es soll noch Firmen geben die keine Webseite haben. Schwarzarbeiter oder nicht, was geht dich das an?
3. Was geht dich das an?
Du mußt die Handwerker in die Wohnung lassen die der Vermieter beauftragt hat.
Zitatoder kann ich auf eine deutsche Fachfirma bestehen?
Hast Du schon mal an die Mieterhöhung gedacht?![]()
Guten Abend, nachdem ich ja gestern ein nettes Schreiben Versendet habe, kam heute Mittag auch schon ein Anruf, naja der neue Vermieter war doch Relativ Freundlich auf einmal, hat nochmal alles erklärt und das er auch auf die Kaution bestehten würde, da er das bei allen anderen Häusern auch getan hat, ansonsten müsste er den Mietpartein Kündigen.
Naja weg wollen wir nicht, habe auch nachforschungen heute vormittag getätigt und Schuld an der ganzen Miesere ist der alte Vermieter, der hat alles auf den neuen abgewälzt und hat das Haus sogar vor dem Makler verkauft, so das der Makler nichteinmal etwas wusste.
Beim Grundbuchamt ist der neue Vermieter vorgemerkt und die warten nur noch auf eine Mitteilung der änderung.
Und wenn der VM die Mitteilung der Änderung im Grundbuch hat darf er wieder antreten.
Kaution? Hab jetzt den Anfangsbeitrag nicht mehr gelesen.
Wenn im Vertrag mit dem ehemaligen VM keine Vereinbart ist muß an den neuen auch keine gezahlt werden. Egal was er bei allen anderen Häusern so gemacht hat. Kündigen kann er deswegen nicht.
Nicht einschüchtern lassen!
Na ja am Ausziehen kann er Dich nicht hindern.:o
Aber an die Einhaltung des Vertrages kann er Dich binden.
Außer hoffen das dem Herrn Vermieter einer der vorgeschlagenen Nachmieter zusagt und mit diesem auch baldmöglichst ein Vertrag abgeschlossen wird, keine.
Ist das was da in meinem Mietvertrag steht überhaupt rechtskräftig?
So was hinterfragt man eigentlich bevor man einen Vertrag unterschreibt.
Wenn es ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist, ist das rechtskräftig/wirksam.
Nun kommt es aber auf die exakte Formulierung an.
Steh da das erst nach Ablauf eines Jahres oder zum Ablauf eines Jahres gekündigt werden kann?
ZitatWohngemeinschaft
Bernys Lieblingsthema;)
Tut mir Leid, bei dem Wirwarr kann ich mich Berny nur anschließen.
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