http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html
ZitatDann habe ich doch ein Sonderkündigungsrecht, oder?
Nein. Siehe Abs. 1 § 540
http://dejure.org/gesetze/BGB/540.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html
ZitatDann habe ich doch ein Sonderkündigungsrecht, oder?
Nein. Siehe Abs. 1 § 540
Was genau steht zum Dachboden im Mietvertrag?
ZitatGilt das schon als Hausfriedensbruch?
Falls ja, was willst Du mit diesem Tatbestand, außer den Mieter anzeigen, anfangen?
Das der Vermieter die Gemeinschaftsräume der anderen Wohnung nutzen kann besagt nicht das er in dieser Wohnung wohnt. Dazu müßte er ja mindestens noch ein Zimmer in dieser Wohnung bewohnen.
Geht denn aus dem Mietvertrag hervor das das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist?
ZitatWürde die gemeinsame Nutzung dieser beiden Räume ausreichen, um die Voraussetzung "gemeinsame Wohnung" zu erfüllen?
Aus meiner Sicht nicht.
Kündigung (ordentliche) ist heute rausgegangen.
Die ist dann, wenn sie spätestens am 4.8. beim Vermieter ist, zum 31.10. wirksam.
Alles andere hat meiner Meinung nach keinen Sinn und Zweck.
Ja, Sinn ist eine außerordentliche Kündigung.
Ich wußte doch das ich hellsehen kann;)
Vergiss es. Eh das alles, wenn überhaupt, in rechtlich trockenen Tüchern ist, ist Deine gesetzliche Kündigungsfrist mindestens 3 x vorbei.
Apro Pos, hast Du überhaupt schon gekündigt?
Die Frage ist vor allem KANN der Vermieter überhaupt abrechnen, ohne Heizkostenzähler etc.?
Er könnte, wenn vertraglich nicht anders vereinbart und nach Verbrauch nicht möglich, schlicht nach der Wohnfläche abrechnen. Das wäre auch gesetzlich i. O.
Bis auf die Heizkosten. Da das Haus mehr als 2 Einheiten hat ist hier die Abrechnung nach Heizkostenverordnung vorgeschrieben.
Tut der Vermieter das nicht, darf der Mieter die den Teil der Abrechnung der die Heizkosten betrifft um 15 % kürzen.
Aber noch mal, bei den läppischen Vorauszahlungen (sind mindestens 70 € monatlich zu wenig) würde ich mir das genau überlegen.
Zitatallerdings bin ich der Meinung, das dieser Raum laut Mietvertrag zu meiner Wohnung gehört.
Und welcher Meinung genau ist der Mietvertrag?
OK, im Vertrag steht Toilette 1, aber nicht wo sich diese befindet. Es kann genau so das Klo innerhalb des Badezimmers innerhalb der Wohnung sein.
ZitatMein Vermieter hat letztens verlauten lassen, das er ohne meine Anwesenheit oder Erlaubnis in einen Teil meiner Wohnung eingedrungen ist
Wie jetzt? Gegen Deinen ausdrücklichen Willen, unter Anwendung oder Androhung von Gewalt?
Sinn der Frage?
Ich vermute mal außerordentliche Kündigung.
§ 6 Punkt 1
Neben der Miete trägt der Mieter folgende Betriebskosten.
Kästchen vor gemäß Betriebskostenverordnung nicht angekreuzt und auch keine Betriebskosten aufgelistet.
Heißt Mieter muß gar keine Betriebskosten zahlten/tragen.
Anmerkung: Da könnte Kolinum recht haben mit der Pauschale.
Dann wieder heißt es
Der Mieter verpflichtet sich, auf die Betriebskosten monatliche Vorauszahlungen in Höhe von ... zu entrichten.
Danach wäre der Vermieter aber zur Abrechnung verpflichtet.
Alles etwas widersprüchlich.
Aber ehrlich, bei 130 € inkl. Heizkosten für 100 m² würde ich als Mieter nicht wirklich auf eine Abrechnung bestehen.
Die Nebenkosten wurden als Pauschale vereinbart und brauchen nicht abgerechnet zu werden.
Leseschwäche?
Zitateinmal versucht (bei der Kündigung)
Reicht ja auch. Der Vermieter muß den Erhalt nicht bestätigen.
Zitatwas heißt Kündigungsverzicht?und verstehe ich das richtig, dass diese Option dann bei befristeten Verträgen gar nicht besteht, da die ja alle innerhalb von 3 Monaten gekündigt werden können?
Bei unbefristeten Verträgen.
Kündigungsverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung in der Mieter und Vermieter für bestimmte Zeit auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung verzichten.
Da Du den Begriff nicht kennst deutet darauf hin das ein solcher nicht vereinbart ist.
Zitateine Zwischenmiete bedarf vermutlich immer der expliziten Genehmigung durch den Vermieter?
Richtig.
Zitatund als letzte Frage: bei dem Paragraph unten erwähnte gesetzliche Kündigungsfrist sind vermutlich die drei Monate?
So ist es. Und da Ihr ohnehin schon gekündigt habt ist das jetzt auch völlig irrelevant.
Die sehr kurze Kündigungsfrist gilt nur wenn die Mietsache (das Zimmer) überwiegend und nachweisbar mit Möbeln des Vermieters ausgestattet, der Vermieter selbst in der Wohnung wohnt und das Zimmer an nur eine Person vermietet ist.
Auf diese K-Frist können sich Vermieter, wenn diese keine längere vertraglich für sich vereinbart haben, und Mieter berufen.
Tisch und Stühle sind aber keine überwiegende Möblierung.
Folglich gilt Abs. 1 § 573c für Mieter und Vermieter.
ZitatBeide Lösungen gefallen mir eigentlich absolut nicht, aber die Kontaktmöglichkeiten sind nahezu ausgeschöpft
Nö. Da gibt es noch die gute alte Post.
ZitatKönnen wir ein berechtigtes Interesse daran anmelden, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden
Das käme eventuell nur in Frage wenn der Vertrag noch längere Zeit, z. B. wegen Befristung oder Kündigungsverzicht, läuft. Scheint aber nicht der Fall zu sein.
ZitatHättet Ihr irgendeinen Rat, wie wir uns am besten verhalten sollen?
Den Vermieter nochmals, per Einwurfeinschreiben, an sein Versprechen bezüglich Nachmieter erinnern.
Antwortet er nicht oder lehnt dies ab, bleibt Euch nichts anderes übrig als bis zum letzten Tag den Vertrag einzuhalten.
Eine fristlose Kündigung zu provozieren oder ohne Erlaubnis die Wohnung einem Dritten zu überlassen ist keine Gute Idee.
Wie wäre es mit dem Mitbewohner?
Das wäre dann ein Abwasch. Rück- und Übergabe.
So nebenbei, Ihr habt einen gemeinsamen Mietvertrag?
Wenn ja, kannst Du allein doch gar nicht kündigen bzw. wäre diese Kündigung unwirksam.
ZitatUnd haben wir überhaupt eine Möglichkeit uns dagegen zu wehren und trotzdem den Mitbewohner zu wechseln?
Nein.
Ihr habt keinen Anspruch auf Mitmieterwechsel. Wenn der Vermieter nicht will bleibt Euch nur die Kündigung des kompletten Vertrages.
BGB § 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Zitatstellt sich mir nun auch die Frage - was IST denn Vermietersache?
Das was da oben fett markiert steht.
ZitatMit welchen Dingen kann man sich an den Vermieter wenden, wenn in der Wohnung etwas kaputt ist?
Mit allen. Aber das zeitnah und nicht erst nach Monaten.
Gibt es Vertrag eine sog. Kleinreparaturklausel muß der Mieter jedoch kosten für Reparaturen an Dingen in der Wohnung die seinem häufigen Zugriff unterliegen bis zu einem bestimmten Betrag selbst zahlen.
Dinge die dem Häufigen Zugriff des Mieters unterliegen wären z. B. Fenter-, Türgriffe und Rollogurte.
Im April 2015 habe ich schon eine Kündigung eingereicht. Steht da oben ![]()
Dann ist die zum 31.12.2015 wirksam.
ZitatIch möchte mich da auf jeden Fall absichern.
Dann mach mit ihm einen Mietvertrag mit folgenden, wichtigen Angaben:
1. Mietvertrag über möblierten Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung und ausschließlich an eine Person vermietet.
2. Die Möblierung des Zimmer akribisch im Vertrag auflisten.
3. Unter Kündigungsfrist eintragen "richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen" oder "Der Vertrag kann von Mieter und Vermieter bis zum 15. eines Monats zum Ende des selben Monats gekündigt werden".
Bezug auf BGB § 573c Abs. 3 wäre zusätzlich gut.
Ist doch eigentlich nur logisch-wenn bis zum 01.10, nicht gekündigt werden kann, dann bedeutet das doch, dass der Mietvertrag bis einschließlich September läuft. Man kündigt ja in der Regel immer zum letzten des Monats, nicht zum 1. des darauffolgenden Monats. Ich würde an Deiner Stelle auf jeden Fall zum 30.09. kündigen! Ich ddenke, so ist das auch im Mietvertrag gemeint.
Ihre Logik ist leider unlogisch, sprich falsch.
Übrigens geht zum 30.9. kündigen im Moment schon mal gar nicht.
Zitatlaut Mietvertrag vom 09.07.2012 wird auf eine Kündigung bis 01.10.2015 verzichtet.
Das ist kein Zeitmietvertrag der automatisch endet, sondern ein Mietvertrag mit Kündigungsverzicht auf bestimmte Zeit.
Wenn er, der Kündigungsverzicht, für Vermieter und Mieter gilt, vollkommen rechtens.
Eine Kündigung ist dann, egal wann erklärt, erstmals zum 31.12.2015 möglich.
Es sei denn die exakte Formulierung lautet anders.
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