§549 Abs. 2 Nr. 2 Kündigung durch Vermieter: Tatbestand der "Mitbenutzung" erfüllt?

  • Hallo Zusammen,

    Nach dem ich hier im Forum etwas rumgestöbert habe, habe ich mich doch entschlossen, einen eigenen Thread zu starten und hoffe, Ihr könnt mir weiter helfen.

    Ich habe ein möbliertes Zimmer mit unbefristetem Vertrag angemietet und dabei eine Maklercourtage entrichtet. Mit dem Zimmer nutze ich noch eine Toilette, und eine Dusche, welche von 3 anderen Mietern jeweils eines Zimmers mit genutzt werden. Der Vermieter bewohnt eine separate Wohnung in dem selben Haus, kann aber über das Treppenhaus theoretisch zum gemeinschaftlichen Bad und Dusche gelangen.

    Jetzt hat der Vermieter fristgerecht unter Berufung auf §549 Abs2 Nr. 2 gekündigt. Nach diesem Gesetzestext kann der Mieter das Zimmer kündigen, wenn es "Teil seiner Wohnung ist". Begründung: Ich würde mit ihm die Dusche und das Bad teilen. Damit würde ich "einen Teil seiner Wohnung" nutzen.

    In den Mietverträgen wurden Bad und Dusche nicht weiter erwähnt. Demnach wird eine Benutzung durch ihn nicht vertraglich ausgeschlossen.

    Die Fragen:
    Reicht es aus, dass der Vermieter Dusche und Bad theoretisch nutzen könnte, da dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist? Oder zählt die wirkliche Nutzung?
    Würde die gemeinsame Nutzung dieser beiden Räume ausreichen, um die Voraussetzung "gemeinsame Wohnung" zu erfüllen?
    Was muss der Vermieter vor Gericht diesbezüglich glaubhaft machen?
    In Wirklichkeit nutzt er sein eigenes Bad in seiner separaten Wohnung.

    Danke schon mal, ich hoffe, Ihr könnt etwas dazu sagen. Die Anwendung der Paragraphen auf die Realität fällt mir hier ziemlich schwer :rolleyes:

  • Das der Vermieter die Gemeinschaftsräume der anderen Wohnung nutzen kann besagt nicht das er in dieser Wohnung wohnt. Dazu müßte er ja mindestens noch ein Zimmer in dieser Wohnung bewohnen.

    Geht denn aus dem Mietvertrag hervor das das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist?

    Zitat

    Würde die gemeinsame Nutzung dieser beiden Räume ausreichen, um die Voraussetzung "gemeinsame Wohnung" zu erfüllen?

    Aus meiner Sicht nicht.

  • Geht denn aus dem Mietvertrag hervor das das Zimmer überwiegend mit Möbeln des Vermieters ausgestattet ist?

    Leider ja. Nur das mit der "gemeinsamen Nutzung" ist erstunken und erlogen. Als wäre das ein Hippi-Opa, der mit 83 Jahren noch in die Gemeinschaftsdusche steigt, wo der Bonze doch eine schöne Wohnung hat. :mad:

    Tatbestände gibt es nur bei Straftaten:cool:


    Nope. Schau mal hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Tatbestand ^^

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