Beiträge von anitari

    Zitat

    In meinem Mietvertrag findet sich dazu folgende Klausel (im Auszug): „Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas,[…] zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur € 125 und der dem Mieter dadurch entstehende Aufwand 6% der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigt“

    Das ist die sog. Kleinreparaturklausel und hat Wartung nichts zu tun.

    Zitat

    „Dem Mieter obliegt die turnusmäßige Wartung der Therme/Boiler“

    Wartungskosten gehören zu den umlegbaren Betriebskosten, wenn vertraglich vereinbart.

    Ob nun zusammen mit den anderen BK oder separat im Vertrag aufgeführt ist egal.

    Zitat

    Wie es der Zufall nämlich will habe ich auch eine Reparatur zu erledigen (Bei einem Wasserhahn kommt kein Warmwasser).

    Warum erledigst Du das selbst?

    Kleinreparatur heißt nicht das der Mieter das selbst machen oder beauftragen muß.

    Man meldet jede nötige Reparatur, egal wie klein, dem Vermieter. Der läßt sie dann durchführen. Fällt sie unter Kleinreparatur und übersteigt den vereinbarten Höchstbetrag nicht, kann der VM das dem Mieter in Rechnung stellen.

    Und er muss euch eine angemessene Ziehfrist gewähren.

    Ziehfrist? Was soll das denn sein?

    Ich kenne nur die Kündigungsfrist. Und die beträgt in diesem Fall 6 Monate.


    Merlin2009

    Erst mal ganz ruhig bleiben.


    Zunächst mal muß das Haus verkauft sein und der Käufer als rechtmäßiger Eigentümer im Grundbuch stehen.

    Dann kann er Euch wegen Eigenbedarf kündigen. Kündigungsfrist, da Ihr schon mehr als 5 Jahre dort wohnt, 6 Monate.

    Der Kündigung könnt Ihr, weil sie eine besondere Härte für Euch bedeutet, widersprechen.

    Als besondere Härte gilt wenn der gekündigte Mieter binnen kurzer Zeit 2 x umziehen müßte.

    Zitat

    Gibt's da rechtliche Möglichkeiten bei meinem Vormieter die ihm fälschlicherweise überwiesene Kaution zurückzufordern?

    Schwer bis unmöglich.

    Zitat

    Und die Vermieter haben mir zu dieser Variante der internen Weitergabe geraten, da das so in Stuttgart üblich ist.

    Quatsch mit Sauce.

    Üblich bzw. gesetzlich ist es die Kaution an den Vermieter zu zahlen. Der muß diese dann insolvenzsicher, getrennt von seinem anderen Vermögen auf ein Sparkonto anlegen.

    Zitat

    ich habe folgende Frage ich bezahle 160€ NK pro Monat in denen auch die Heizkosten enthalten sind.

    Für welche Wohnfläche?

    Was genau ist noch alles in den NK enthalten?

    Zitat

    Nun ist es aber so das ich quasi nie heizen muss, da die Personen unter mit (eine Apotheke) zu sehr heizen.

    Die Grundkosten, nach Wohnfläche, fallen trotzdem an und sind anteilig zu zahlen.

    Zitat

    Stellt sich mir folgende Frage: Kann ich mit einer Rückzahlung rechnen? Ich habe ja quasie nie geheizt und zahle ungern für etwas was ich nicht nutze. Wie ist da die Situation?

    Ungewiss.

    Techem und co. schicken Ihre Abrechnung nicht direkt an den Mieter, sondern an den Vermieter/ Verwalter. Diese Firmen brauchen daher keine Vollmacht. Der Verwalter, der zum Schluss den Brief mit der BKA und HKA an den Mieter schickt, muss eine Originalvollmacht beilegen.

    OK, jetz hab icks jeschnallt.

    Das hieße im E-Fall das der Vermieter jährlich zig Vollmachten mit Originalunterschrift ausstellen müßte.

    Für jede Abrechnung, jeden neuen Mietvertrag, jede Kündigung, jede Mieterhöhung usw. usw.

    Armes Deutschland, wie mein Vater immer zu sagen pflegte.

    Mietvertrag des Vor- oder Vorvormieters aus 2012.

    Dann ist der Anspruch des Vermieters, egal welcher, auf die Kaution mit dem 31.12.2015 verjährt.

    Zitat

    Nun wurde die Wohnung Anfang des Jahres an die Wohnbau GmbH verkauft und bedingt durch einen Auszug sollten wir nun zum 01.04 einen neuen Mietvertrag bekommen.

    Neuer Vertrag - neue Konditionen

    Sprich ist im neuen Vertrag die Hinterlegung eine Kaution vereinbart müßt Ihr sie zahlen.

    Mit dem alten Vertrag, den ehemaligen Mietern und Vermietern hat das nichts zu tun.

    Hat ein Vertreter die Abrechnung erstellt, muss er eine Originalvollmacht beilegen. Fehlt die Vollmacht, darf der Mieter die Abrechnung zurückweisen (§ 174 I BGB).

    Bezüglich Mieterhönungen, Kündigungen, Vertragsabschluß etc. leuchtet mir das ja ein.

    Ich bin heute scheinbar etwas schwer von Begriff.

    Demnach müßte auch eine Abrechnungsfirma, wie z. B. ista, Techem und wie sie alle heißen, eine Originalvollmacht des Vermieters haben bzw. vorlegen?


    Der Mieter muss der Abrechnung entnehmen können, dass sie vom Vermieter oder einer vom Vermieter beauftragten Person (Hausverwalter, Rechtsanwalt, Steuerberater) stammt.

    OK, dazu würde es aber reichen das in/über der Abrechnung z. B. das steht:


    Abrechnung erstellt durch ....

    im Auftrag von ...

    So in etwa kenne ich das von Einzelabrechnungen für die Mieter der Heizkosten.

    Der Verwalter wurde vom Eigentümer/Vermieter beauftragt eine Dienstleistung auszuführen, nämlich die BK-Abrechnung zu erstellen.

    Dazu ist aus meiner Sicht gar keine Vollmacht nötig.

    Man stelle sich vor jeder Dienstleister den der Vermieter beauftragt müßte eine Originalvollmacht vorlegen. Dummfug hoch 3.

    vincent007

    Du solltest den Ball schön flach halten.

    Anmerkung: Die Schriftart bzw. -größe ist nicht gerade augenfreundlich.

    Zitat Kolinum:

    Zitat

    Für mich stellt sich das als Korinthenkackerei dar.

    Für mich auch.

    Zinsen nicht vergessen.

    Au ja. Damit könnte man einen schönen Urlaub finanzieren, so etwa eine halbe Stunde lang.:cool:

    Zur angemessenen Höhe des Betrages der für evtl. Nachzahlung(en) aus noch nicht fälligen BK-Abrechnungen einbehalten werden kann/darf:

    Offene Nebenkosten - bzw Betriebskostenabrechnung:

    Eine Ausnahme (längere Frist als 6 Monate) ist dann zu machen , wenn es um die Sicherung noch möglicher Nachforderungsansprüche wegen Betriebskosten geht. Oft ist die Abrechnung im Zeitpunkt des Auszugs nicht fertig, oder eine Zwischenabrechnung aus Kostengründen nicht ratsam. Der Vermieter ist auch nicht dazu verpflichtet, einen Zwischenabrechnung zu erstellen. In diesen Fällen kann der Vermieter noch einen angemessenen Teil der Kaution (in angemessener Höhe einer möglichen Nachzahlung) zurückbehalten. Siehe Urteil des AG Hannover (oben) oder LG Berlin, Beschluß vom 5. Mai 2000, Az: 65 S 144/00 Quelle: Grundeigentum 2000, 893-894, - BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VII ZR 71/05). Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge (AG Hamburg WM 97,213).

    http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/…_rueckzahlg.htm

    Leider nur ein AG-Urteil, aber so die gängige Praxis.

    Ihr selbst könnt gar nichts abziehen oder verrechnen.

    Für die Abrechnungen der Jahre 2009, 10 und 11, wenn kalenderjährige Abrechnung, ist der Zug leider abgefahren, sprich Eure evtl. Forderungen verjährt.

    Lediglich für 2012 könnt noch was fordern.

    Zunächst mal, unter eindeutiger Fristsetzung, meinetwegen bis 15. April 2016, die Abrechnung für diesen Zeitraum.

    Denn ein Guthaben würde Euch noch zustehen, nur auf eine evtl. Nachforderung hätte der Vermieter keinen Anspruch mehr.

    Kommt der Vermieter der Forderung die Abrechnung zuzustellen nicht nach könnt Ihr nach Ablauf der gesetzten Frist die Zahlung der Nebenkosten einstellen.

    Aber nur so lange bis der Vermieter die Abrechnung zustellt. Also das Geld nicht ausgeben.

    Zitat

    2013 wurde dann Öl getankt und die Nebenkosten rentierten sich quasi wieder deutlich für unseren Vermieter. (fast 3000 € Nachzahlung)

    .

    Da habt Ihr leider auch den Zug verpaßt. Nämlich den die Abrechnung genau zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

    So ziemlich jeder Paragraf zum Mietrecht endet mit:

    Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Heißt auch wenn im Vertrag steht das der Vermieter werktags zwischen 10 und 18 Uhr mit Interessenten das Zimmer besichtigen darf, ist das unwirksam.

    Ohne Deine Erlaubnis und Terminabsprache darf er das Zimmer nicht betreten.

    1. Maßnahme, Schließzylinder der Zimmertür austauschen.

    2. Maßnahme, selbst Termine festlegen an denen, in Deiner Anwesenheit, Besichtigungen mit Interessenten möglich sind und diese dem Vermieter nachweisbar mitteilen.

    Wie oft dürfen Besichtigungen stattfinden?

    Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen herausgearbeitet, dass es ausreichend ist, wenn der Mieter Besichtigungen ein bis zweimal pro Woche für 2-3 Stunden duldet (z. B. LG Kiel, WM 1993, 52; LG Frankfurt a. M., NZM 2002, 696). Sofern der Mieter bereits eine Vielzahl von Besichtigungen zugelassen hat, wird dem Mieter hier mit steigender Zahl der Besichtigungen eine Verringerung der Zahl der Termine zuzusprechen sein (AG Hamburg, WM 92, 540, hier ein Sammeltermin pro Monat). Im Sinne einer schonenden Ausübung des Besichtigungsrechts sollte der Vermieter versuchen, anstehende Besichtigungen terminlich zu bündeln.

    Quelle https://www.mietrecht.de/wohnungsbesich…ermieter-recht/

    Anmerkung: Ich persönlich halte 45 - 60 Minuten pro Besichtigungstermin für ausreichend.

    Ihr Anspruch auf die Kaution verjährt, wie sie ihn nicht geltend macht, am 31.12.2019. So lange dürft Ihr die Kaution nicht anrühren.

    So wie ich das sehe habt Ihr alles mögliche unternommen bzw. werdet es noch um die Bankverbindung zu bekommen.

    Hinweis noch zu Brief:

    Bitte per Einwurfeinschreiben versenden und Euch den Inhalt von einem Zeugen bestätigen lassen.

    Da fällt mir ein, die Kaution ist ja auf einem Sparkonto, da könnte man Ihr doch das Sparbuch einfach zuschicken. Die Freigabe in einem gesonderten Brief.

    Zitat

    Sie hat uns ein Blatt mitgegeben, auf dem sie die genauen Posten auflistet. Hier sind aber nicht nur z.b. Müll und Wasser, sondern auch Schornsteinfegergebühr, Grundsteuer, Tiefbauliche Entgelte, Wohngebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht, Brandversicherung aufgeführt, die hier teilweise auf uns runtergerechnet werden.

    Meine Frage nun allerdings: Dürfen diese Beträge alle tatsächlich teilweise dem Mieter belastet werden?

    Das sind, bis auf Tiefbauliche Entgelte (hat wohl was mit Straßen- und/oder Wegebau zu tun), Betriebskosten im Sinne § 2 Betriebskostenverordnung und dürfen, wenn vertraglich vereinbart, auf den Mieter umgelegt werden.

    Also in den Vertrag schauen was da genau zu Betriebskosten (Nebenkosten) steht.

    Schaden wird nicht verursacht, aber darum geht es nicht, sondern um die wohl berechtigte Sorge dass sich der Mieter plötzlich nicht mehr blicken lässt und man auf dem "Müll" sitzen bleibt.

    Blicken lassen muß sich der Mieter ja auch nicht.

    Es reicht wenn er die vereinbarte Miete zahlt.

    Bleib mal ganz ruhig.

    Du hast getan was zu tun war und das richtig.

    Das der neue Mieter seine Abschläge nicht gezahlt hat ist nicht Dein Problem.

    Du hast mit dem Stromanbieter bzw. dem Strom-Vertrag dieser Wohnung nichts mehr zu tun, fertig.

    Zitat

    Aber ich muss echt sagen sie erfüllen alle Eigenschaften von menschen die Jung und am Existensminimum leben.

    Jepp.

    Sorte dumm aber große Klappe:mad:

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