Guten Tag,
Informationen zur Umlagefähigkeit von Neben- und Betriebskosten finden Sie unter Umlagefähige Nebenkosten - Betriebskosten
Dort finden Sie auch nähere Erläuterungen zum Thema Hausmeister in den Nebenkosten.
- Kosten der Verwaltung sind nicht umlagefähig, § 1 II Nr. 1 BetrKV
- Unter "Nebenkosten des Geldverkehrs" verbergen sich wohl Kontoführungsgebühren, die als Verwaltungskosten ebenfalls nicht umlagefähig wären (AG Siegburg, Urteil v. 19. Mai 1985, Az.: 2 C 75/85).
Grundsätzlich würde ich ihnen raten einen Rechtsanwalt oder Mieterverein (idR günstiger, wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, die Deckung zusagt) aufzusuchen, um eine Prüfung der Nebenkostenabrechnung vornehmen zu lassen.
Wenn der Vermieter tatsächlich so "gründlich" ist, wie es ihre Aufstellung vermuten lässt, bietet es sich im Hinblick auf die Nebenkostenhöhe ggf. auch einmal an, die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung zu berechnen bzw. besser noch berechnen zu lassen (auch Mieterverein). Gerade bei Dachgeschosswohnungen mit Schrägen und möglw. vielen Winkeln ist die Berechnung nicht gerade einfach, so dass hier Fehlerpotential besteht...
Gruß,
Philipp