...... und genau hier liegt das Problem. Ich würde Ihnen eine Erlaubnis zum Aufstellen für ein halbes Jahr auch nicht erteilen, zumal der andere Vermieter was dagegen hat.
Beiträge von Kolinum
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Rechtlich gesehen ist der Garten zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen, wie auch z.B. das Treppenhaus oder der Flur.
Dort haben Sie auch nur mit Erlaubnis des Vermieters Gegenstände aufzubewahren. Ick kann die Position des Vermieters durchaus verstehen, das er sich mit seinen Mietern nicht mehr als nötig anlegen will.Das zur rechtlichen Seite!
Im übrigen haben Sie verschwiegen, ob die Aufstellung des Pools längerfristig erfolgen soll oder nicht.
Damit könnte das ganze Problem etwas durchsichtiger und verständlicher werden. -
Dann mathematieren Sie mal das ganze in 2 Spalten:
Einnahmen: Ausgaben:Dann sehen Sie weiter!
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Der Kontoinhaber, wer denn sonst?
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1.: Im Mietvertrag wurde vereinbart, daß ich die Wohnung gegen Erlass von 2x Nebenkosten selber renoviere.
Ich habe nach Meinung meiner Vermieter aber nicht "genug getan"; die Wandfarben, die ich ließ; gefallen
den Eheleuten nicht. Daher fordern sie das Geld zurück. Ist das Rechtens?Nein. Sie können die Farben Ihrer Wohnung wählen, wie Sie möchten
2.: Die Mieter sind im Wechsel mit der Reinigung des Hausflures und des Bürgersteigs "dran", welches ich in meinen
Wochen auch immer erledigte. Leider nicht zur Zufriedenheit meiner Vermieterin, die letzte Woche einen extra
drapierten Papierschnipsel fand, den ich wohl übersehen hatte. An der Sauberkeit des Gehweges war nichts aus-
zusetzen, bis ihr eine Nachbarin sagte, sie "hätte mich nicht fegen sehen". Daraufhin wurde ich per Whatsapp
mehrmals belästigt, bis ich schrieb "Lasst mich in Ruhe". Dann erfolgte die Aufforderung zum Auszug.
Zitat: "Wir sitzen eh am längerem Hebel" Muss ich mir das gefallen lassen?Nein!
3.: Meine Wohnung wurde nachweislich mindestens 3 Mal ohne meine Zustimmung und in meiner Abwesenheit
betreten,beim ersten Mal schickte mir der Vermieter hinterher eine SMS. Die Kippfenster hätten "geklappert"
Bei den anderen Malen wurde ich weder vorher noch nachher informiert, obwohl ich jederzeit zu Erreichen bin.
Ich habe nun vor, die Herausgabe aller Schlüssel zu fordern, kann ich das? Oder hat der Vermieter ein Recht
auf einen Schlüssel?Der Vermieter darf keine Schlüssel zurückbehalten. Sicherer wäre das Schloß zu wechseln(altes Schloß bis zum Auszug behalten.
4.: Nachdem das ja alles so schön eskaliert ist, wurde ich offensichtlich von der Gemeinschaftssatellitenanlage
abgeklemmt. Im Standard- Mietvertrag ist dazu leider nichts näheres ausgeführt. Wie soll ich mich verhalten?
Abklemmen darf er schon. Er muß Ihnen aber die Möglichleit geben eine eigene Schüssel zu installieren. -
Kann ich mich in irgendeiner Form gegen die Mieterhöhung wehren?
Ja, indem Sie BGB 557 - 561 beachten.ZitatWenn ja, wie lange?
Das erfahren Sie beim AnwaltZitatMuss ich im Fall des Falles einen neuen Mietvertrag unterschreiben?
Niemand muß einen neuen Mietvertrag unterschreiben! -
Wenn in der Nebenkostenabrechnung ebenfalls eine unrichtige Größe angegeben ist, wirkt sich das auch auf die Nebenkosten aus. Da werden viele auf der Grundlage der Wohnungsgröße berechnet.
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§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies
zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine
andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch
entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem
Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht
für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder
oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum
wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist
er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren
Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder
des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige
Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.Das bedeutet nicht, das sich der Vermieter von der Installation der Verbrauchserfassung wegducken kann.
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Der Garten wäre demnach nur zur Nutzung vorgesehen.
Eine Hausordnung könnte auch hier die die Pflege regeln, ähnlich einer periodischen Hausreinigung.
Das entnehme ich so Ihrem ersten Absatz. Daran würde ich nicht zweifeln wollen.Eine Hausordnung gilt grundsätzlich für alle Nutzer des Hauses, ohne irgendwelche Privilegien.
Vom jeweiligen Mieter selbst genutzte Teile des Gartens sind von diesen auch selbst zu pflegen. -
Gehen Sie zum zuständigen Gericht und beantragen Sie dort eine "öffentliche Zustellung".
Details hierzu werden Ihnen dort erklärt. -
unser Vermieter tut aber keine Äußerung dazu, ob er die Hotelkosten übernehmen wird. Diese betragen mit Frühstück 99 € pro Nacht, was in unserer Stadt quasi ein Schnäppchen ist.
Rechtlich haben Sie nur Anspruch nach § 555a, wie unten erläutert.
Eine Rundumbetreuung, wie von Ihnen unverständlicherweise gefordert, muß er nicht bieten.
Das Sie auch noch Frühstück und Abendessen bezahlt haben wollen, ist schon ziemlich starker Toback!ZitatFalls der Vermieter sich weigert oder keine klare Aussage dazu macht,
dürfen wir dann den Beginn der Bauarbeiten auf Mitte August verschieben,
wenn wir selber im Urlaub sind?
Hier gibt es keine Rechtsberatung, dafür sind professionelle Institution zuständig.
Hier dürfen nur Meinungen zum Problem geäußert werde und die meinige ist aufgrund Ihrer Forderungen nicht gerade wohlwollend.§ 555a BGB - Erhaltungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen).
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden oder ihre sofortige Durchführung ist zwingend erforderlich.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. -
Ich muß Mainschwimmer zustimmen. Sie haben sich hier lediglich Frust von der Seele geredet. In diesem Forum geht es um Mietrecht.
Die Grundlage hierfür ist allein der Mietvertrag. Nur was dort vereinbart ist, gilt.
Irgendwelche mündlichen Absprachen haben keinen rechtlichen Wert. -
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§ 553 BGB - Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wenn Sie eine Genehmigung zur Untervermietung haben, besteht nur ein Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter.
"Weiterhin möchte die Wohnungswirtschaft eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, eine Kopie des Ausweises sowie eine Bescheinigung über Einkommensverhältnisse."
Damit ist diese Forderung illegal und es liegt also in Ihrer Hand, die richtige Entscheidung zu treffen.
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:eek::eek::eek::eek::eek:
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Alle Punkte der Verordnung bedeuten nur, das diese Punkte abgerechnet werden können und dürfen, aber nicht zwangsläufig müssen.
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Der Kündigungsverzicht von max. 4 Jahren ist zulässig und demnach können Sie auch erst am 31.05.2016 kündigen.
Alles Andere ist Kulanz!
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Da Ihnen hier auch noch Anwaltskosten aufgebürdet werde, empfehle ich ebenfalls anwaltlich Hilfe.
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