Beiträge von Kolinum

    Wenn ein schriftlicher Mietvertrag vereinbart war, dann gilt dieser erst ab Unterzeichnung.
    Es könnte ja sein, das im Schriftstück plötzlich Konditionen auftauchen mit welchen Sie nicht einverstanden sind.
    Manche versuchen daraus bereits einen mündlichen Vertragsabschluß zu erkennen. Das ist nicht der Fall.
    Wenn schriftlicher Vertrag vorgesehen war, dann gilt nur dieser.

    Ich glaube nicht. Zur fristlose Kündigung bedarf es der Kriterien nach BGB § 543.
    Diese liegen nach meinem Verständinis bei Ihnen nicht vor.
    Da Sie diese Zustände bereits seit 9 Monaten erleiden müssen, wäre eine fristgerechte Kündigung schon längst fällig gewesen.
    Nun haben Sie glücklicherweise schnell eine Wohnung gefunden und wollen fristlos raus. Menschlich verständlich:
    Leider erweckt das den Verdacht, das die ins Auge gefasste Fristlosikkeit nur ein vorgeschoberner Grund ist.
    Rechtlich steht sowas auf äußerst gebrechlichen Beinen.
    Aber ein Gespräch mit dem Vermieter könnte manchmal Wunder bewirken.

    Nochmal.
    Der herkömmliche Kabelanschluß ist nicht internettauglich. Er muß dafür technisch nachgerüstet werden. Zu einer solchen Nachrüstung ist der Vermieter nicht oder noch nicht verpflichtet.
    Wie das im speziellen Fall bei Ihnen ist und was da geändert werden soll, ist nicht Thema des Mietrechtes.
    Hier gilt nur das bereits schon mehrfach Gesagte.

    Deine Kenntnis bzw. Info scheint wohl schon asbach zu sein...


    Quatsch.

    Zitat

    Bei uns hat jede Wohnung nur ein Koaxkabel (ohne zusätzlichen Erdungsdraht, denn der ist nichts anderes als die Kabelummantelung (-abschirmung). Über dieses eine Kabel werden geliefert: TV, Rundfunk, Telefon, Internet.


    Das ist bei uns genauso!

    Der normale Kabelanschluß ist nicht internettauglich. Dazu müssen einige technische Veränderungen vorgenommen werden bis hin zum Ziehen neuer Kabel.
    Bei uns war das so. Kabel BW hat die Kabel erneuert sowie einen neuen Nullleiter(fragen Sie mich jetzt nicht was das ist) gelegt.
    Erst dann ist der Anschluß internetfähig. Dazu kommt noch ein extra Vertrag mit dem Kabelanbieter, welchen Sie ja wohl schon haben.
    Offensichtlich sind die technischen Voraussetzungen dazu bei Ihnen nicht gegeben.
    Ein Recht auf Modernisierung des Anschlußes haben Sie nicht. Ihnen bleibt nur die der Anschluß über die gute alte Telefondose.

    Hallo,


    Bla-bla-bla



    Ha,ha,ha.


    Das war gut.


    Erstatten Sie Anzeige wegen Haufriedensbruch

    [QUOTE]Und wir haben so etwas noch nie erlebt. Wir hätten nie gedacht, dass es so etwas gibt :-).

    Uns würden jetzt einfach mal Meinungen interessieren. Ich möchte wissen, ob wir uns eventuell falsch verhalten, aber ich halte das für ausgeschlossen.
    Es ist jetzt z.B. in der Dusche die Armatur undicht, es ist mir schon zu blöd dort anzurufen, tausche ich selbst, kein Thema. Aber wer verfugt denn eine ganze Terasse neu für einen Vermieter ?
    Oder wer zerlegt ein ganzes Balkongeländer und schleift es ab und lackiert es für den Vermieter ?
    Ich könnte auch die Eckventile locker tauschen, aber ich habe dort als Mieter nix verloren, und sie sind komplett oxidiert. Wenn mir dabei die ganze Kupferleitung aus der Wand reisst.......dann habe ich keinen Versicherungsschutz.
    Weil das eben nicht meine Sache als Mieter ist.

    Sorry wenn das Posting ein Durcheinander ist, aber man weiss kaum wo man anfangen soll.

    Es geht zum Teil natürlich um Detailfragen die mir hier keiner beantworten kann. Heute rufen sie mich wieder an, und erzählen mir "unsere Zusatzvereinbarung" wäre ungültig....Ich weiss nicht wovon sie sprechen. Sie haben unterschrieben, dass die Mängel schon vor Einzug vorhanden waren. Inwiefern ist das eine Zusatzvereinbarung ?

    Und vor allem. Ich habe die ganze Zeit davon abgesehen auf Rechte zu beharren. Und jetzt kommen diese Leute mir so ? Sie wollen mich jetzt also belehren ? Soll ich jetzt noch weiter nachgeben ?


    Bla-bla-bla

    Ich würde dem Vermieter einen freundlichen Brief schreiben und ihm verbieten, das Grundstück/Haus ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis nicht zu betreten.
    Ansonsten Anzeige bei der Polizei wegen Hausfriedensbruch.


    (Er sagt dazu, er habe die Geräte nicht mit vermietet, nur „auf meinen Wunsch angeschafft“. Den Unterschied kann ich nicht nachvollziehen.)


    Nach Ihren Worten; ich auch nicht.

    Zitat

    Hintergrund: Ich wohne hier seit knapp 3 Jahren in einer 2 ZKB, vermutlich keine Einliegerwohnung. Es handelt sich um eine Art Anbau mit eigenem Eingang. Im „Haupthaus“ wohnte noch ein Ehepaar mit einem Treppenaufgang in der Ferienwohnung des Vermieters.


    Bla-Bla

    Zitat

    Die Küche in meiner Wohnung ist möbliert, allerdings bei Besichtigung ohne Kühlschrank. Der Kühlschrank war meiner Erinnerung dann beim Einzug vorhanden,


    Dann gehört er zur Küche.

    Zitat

    Diese wurde in einem gemeinsam genutzten Funktionsraum im Keller des Haupthauses aufgestellt.


    Dann gehört sie nicht zur Küche


    Zitat

    Leider sind die Geräte und auch der Rest der Kücheneinrichtung nicht gesondert im Mietvertrag erwähnt.


    Das ist unerheblich. Sie haben die Wohnung so gemietet, wie sie Ihnen übergeben wurde. Also mit Kühlschrank und ohne Waschmaschine.

    Sie wissen schon, das ein gemeinsamer Mietvertrag nur gemeinsam gekündigt werden kann.
    Nachmieter können Sie vergessen; das geht ohne den Vermieter sowiso nicht.
    Ich sehe keine Möglichkeit eine Änderung des BGB herbeizuführen.
    Hoffentlich ziehen Sie aus dem Konstrukt "WG" Ihre Lehren. Auch "billig und günstig" hat seinen Preis.
    Einzige, fast aussichtslose Möglichkeit, klagen.


    Ist das so rechtens? Ich habe deutliche Kosten und Mühen produziert, die ich so nicht gehabt hätte, wenn ich im September in Ruhe hätte ausziehen können. Was kann ich tun?

    Leider haben Sie deutliche Kosten und Mühen produziert, die Sie natürlich nicht gehabt hätten, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag zum 31.8. abgeschlossen hätten.
    Erzählen kann man viel, wenn der Tag lang ist. So bleibt Ihnen nur den Vertrag ordnubsgemäß am 30. 9. zu beenden oder es geschieht ein Wunder.


    ich habe meinen Mietvertrag bei der Hausverwaltung gekündigt. Jetzt habe ich erfahren, dass ein Makler mit der Suche nach einem neuen Mieter beauftragt wurde. Ich sollte diesen kontaktieren zwecks Besichtichtigung. Die Kündigung meines Mietvertrags wird erst zum 30.11.2015 gültig, da ich früher aus der Wohnung möchte, habe ich in der Kündigung angegeben, dass der neue Mieter ab 15.09.2015 schon in die Wohnung kann.


    Bis zum offiziellen Ende des bestehenden Mietvertrages zum 30.11. sind Sie alleiniger Nutzer mit allen Rechten und Pflichten.
    Wenn Sie möchten, das der Vertrag eher aufgelöst werden soll, müssen Sie mit dem Vermieter im gegenseitigen Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag abschließen. Weitergehende Konditionen (Abstandszahlung, usw.) müssen Bestandteil des Vertrages werden.

    Schmeißen Sie diesen Makler einfach rauß! Ihr Partner ist Ihr Vermieter, noch nicht mal die Hausverwaltung, es sei den man kann eine schriftliche Vollmacht des Vermieters vorlegen. Klären Sie mit diesen Leuten das Prozedere.


    Im Mietvertrag ist formuliert (leicht abgeändert und gekürzt), dass ich die Etagenheizung eigenverantwortlich auf meine Kosten betreibe und die Kosten der Reinigung und Wartung der Etagenheizung als Betriebskosten zu tragen habe. Zu den Kosten zählen die regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und der Betriebssicherheit samt Einstellung durch einen Fachmann sowie die Kosten der Emissionsmessung.

    Muss ich als Mieter die Überprüfung des Eigentums des Vermieters veranlassen? Ich als Mieter weiß nicht wie ein Wartungsintervall einer Heizung gestaltet ist. Muss ich so etwas wissen? In den Betriebskosten zahle ich momentan keinen Beitrag zur Wartung.

    Die Wartungskosten der Heizung können auf den jeweiligen Mieter umgelegt werden. Erst unterschreiben Sie alles und hinterher fragen Sie naiv. Es gibt schon seltsame Menschen.

    BetrKF 4. d)
    der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,
    hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;

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