Beiträge von Kolinum

    Das mit der MAHNUNG habe ich Ihnen bereits erklärt. Entweder Sie akzeptieren das oder nicht. Und wenn nicht, dann reichen Sie Klage beim Amtsgericht ein. Prüfen Sie vorher Aufwand und Nutzen.


    Zitat


    Aber es fehlen zwei Monatsmieten
    Die erste von September 2010 und die zweite vom März 2011

    Ich verteh da was nicht. Wenn Sie 2 Monatsmieten schuldig sind dann zahlen Sie 2 Monatsmieten. Wenn es nur eine Monatsmiete ist, dann zahlen Sie nur eine Monatsmiete.

    Eine Mahnung ist für den Verzug ist nicht erforderlich, wenn durch ein Datum im Mietvertrag bestimmt ist, bis wann die Forderung zu begleichen ist. Lässt man die Zahlungsfrist verstreichen, befindet man sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt.
    Nach dem neuen Gesetz zum Zahlungsverzug kommt der Schuldner grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.

    Ich empfehle Ihnen

    1. Den Beitrag von P-R mal richtig zu lesen.
    Danach werden Sie feststellen, das Ihre nochmalige Frage nach den Verwaltungskosten überflüssig ist.

    2. Die Ableser dienen zum Nachweis Ihre Wärmeverbrauches. Anhand dieser Werte erfolgt dann die Abrechnung.
    Sollte es sich um Messgeräte mit Verdunstungsröhrchen handeln, müssen Sie die Richtigkeit nach dem ablesen quittieren.
    Sind das elektronische Zähler brauchen Sie nichts quittieren, weil der Wert dort gespeichert wird und Sie diesen noch ein Jahr lang ablesen und vergleichen können.

    Prüfen Sie die Abrechnung(manche Mieter-Typen können das)und bei Ungereimtheiten befragen Sie Ihren Vermieter.

    Hohe Nachzahlungen allein sind nie aussagefähig.

    Eine Kündigung ist eine einseitige Willensbekundung und erfordert bestimmte Regeln.

    Mit einen Aufhebungsvertrag wird der Wille beider Vertragspartner festgeschrieben und eine Kündigung würde keinen Sinn ergeben.

    Mainschwimmer

    Die Messe für 2009 ist, wie das interpretiere, noch nicht gelesen.
    Das wäre nur dann möglich, wenn die Abrechnung 2009 erst jetzt gestellt worden wäre.
    Das lese ich aber nicht so, denn eher, dass ein Teil der Schuldensumme noch aussteht, der andere wurde schon bezahlt. Diese Restschuld dürfte erst nach 3 Jahren verjährt sein; dies aber auch nur wieder unter bestimmten Voraussetzungen

    Zitat


    Die Nebenkostenabrechnung 2010 ist wieder enorm hoch, was weder meine Mutter noch ich erklären können


    Nebenkosten- und Heizkostenabrechnungen sind erfahrungsgemäß immer zu hoch, was diese allein aber nicht immer als falsch disqualifiziert. Da hilft nur eine gründliche Prüfung anhand der Rechnung. Dieses Forum ist dafür der allerschlechteste Ort.

    Zitat


    Nun verlangen die Vermieter meiner Mutter die gesamte Summe für 2010 und den Rest von 2009, was insgesamt €1870 ergibt. Nun meine Frage: ist das rechtens, können sie das verlangen?


    Das können sie verlangen. Immerhin ist Ihre Mutter in Zahlungsverzug. Heißt: Sie lebt oder hat auf Kosten anderer Leute gelebt. Ist das rechtens?

    Zitat


    Meine Mutter ist Rentnerin, um sich einen Anwalt leisten zu können, bekommt sie zu wenig Geld- um Rechtskostenbeihilfe zu bekommen, zu viel.


    Im Mietrecht sind Rentner oder andere soziale Gruppen nicht vorgesehen. Da gibt es keine Ausnahmen!
    Um die Rechnung zu prüfen und die offenen Forderungen zu begleichen, brauchts keinen Anwalt.

    Überprüfen Sie zu allererst die Rechnung auf Korrektheit. Wenn das alles in Ordnung ist, zahlen Sie so schnell als möglich die Schulden; sonst droht Ihrer Mutter noch der Rausschmiß.
    Wenn Sie das erledigt haben, denken Sie über Einsparmaßnahmen bei Ihrer Mutter nach. Die Lebenshaltung kann und muß dem Einkommen angepasst werden. Alles andere führt zu dem, was Sie gerade beklagen.

    Wenn im Mietvertrag besenrein steht ist das auch so.
    Wenn der Vermieter geputzt haben möchte, ist das seine Sache.

    Von einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch würde ich aber nur Gebrauch machen, wenn sich der Vermieter weiterhin zickig stellt und Ihnen die Putzkosten berechnen will.

    Auch in einer hundefreundlichen Gegend bedarf die Hundehaltung der Zustimmung des Vermieters. Lassen Sie sich die Haltung eines Hundes im Mietvertrag bestätigen, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

    Wenn Sie die Zusage des neuen Mieters zur Wohnung und einer Hundehaltung haben, erwerben Sie das Tier.
    Ich würde Ihnen abraten, die Vermieter vor ungesetzliche Tatsachen zu stellen. Bis 1. September können Sie ja wohl noch ohne Hund leben?

    Fachgerecht bedeutet:
    Die Arbeiten sind qualitativ so auszuführen, als hätte diese ein Fachmann durchgeführt.
    Eine Fachfirma ist damit nicht gemeint und wäre auch nicht zulässig.

    Die im Vertrag genannten Arbeiten sind - je nach Grad der Abnutzung - durchzuführen. Wenn also keine Abnutzung da, dann auch keine Arbeit.

    Der Mieter ist durch vertragliche Regelungen im Mietvertrag zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen in dem von ihm angemieteten Wohnraum verpflichtet. Allerdings nur dann, wenn diese Schönheitsreparaturen auch wirklich erforderlich sind, weil die Wohnräume abgewohnt sind. Dabei kann er einen professionellen Maler engagieren, den er zu bezahlen hat, er kann die Schönheitsreparaturen aber auch selbst vornehmen. Dabei muss er keine Arbeit abliefern, die einem DIN-Maßstab gerecht wird. Allerdings muss der Vermieter auch nicht hinnehmen, dass der Farbauftrag an den Wänden ungleichmäßig und scheckig ist. Auch Laufnasen, Tropfenbildung und Schmutzpartikel sowie Tapeten mit Hohlstellen muss der Vermieter nicht akzeptieren (AG Münster, Urteil vom 19. März 1998, Az: 49 C 774/97).

    Nochmal:
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    Haben Sie das verlangt ???
    Sie sind doch der Mieter !!!

    BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Lesen Sie die Absätze 2 und 3 und Sie finden hier eine eindeutige und verständliche Antwort.

    Zitat

    Wir zahlen ab 01.07. die Neben und Betriebskosten und dürfen schon in die neue Wohnung (nicht einziehen, sondern streichen, Möbel hinstellen,.... und ab 15.07 zahlen wir dann für den halben Monat die Miete.

    Jetzt haben wir nachgefragt wg. Schlüssel etc. und uns wurde gesagt...nö dürfen erst ab 15.07 in die Wohnung, ab da haben wir ja den Mietvertrag. Aber die Nebenkosten sollen wir für den ganzen Monat zahlen.

    Unterschrieben haben wir nichts, dass wir die Nebenkosten zahlen, nur der Mietvertrag läuft ab 15.07.

    Wo ist das Problem?
    Sie haben einen Mietvertrag vom 15.7. und zahlen dafür komplett (Miete+Betriebskosten).
    Wenn Ihnen der Zutritt, wie mündlich abgesprochen, vorher verwehrt wird, dann brauchen Sie sich ebenefalls nicht an die damit verbundene Verpflichtng zur Zahlung gebunden fühlen.
    Ich denke fast, daß hier ein Mißverständnis vorliegt und sollte nochmals mit dem Vermieter besprochen werden.
    Die beste Lösung ist natürlich die Wohnung schon ab 1.7. zu mieten. Da können Sie in Ruhe die erforderlichen Vorbereitung für Ihren Umzug treffen. Bei großen Entfernungen spielt der Zeitfaktor schon eine Rolle.

    Was da in den Bildern zu sehen ist der berühmte Pfusch am Bau, welche die zwei Helden vollbracht haben.

    Eine weisse Wand oder Decke kann man nie und schon garnicht nach 5 Jahren einfach nur ausbessern, ohne Erschreckliches festzustellen.

    Die eleganteste Lösung wäre meiner Meinung nach ein Vergleich.

    Da das Zimmer nach 5 Jahren vieleicht doch mal erneuert werden sollte(?); andernfalls aber auch der Schaden behoben zu beheben wäre, würde sich doch eine Kostenteilung anbieten.

    Ihr Text:
    "Ich schätze mal, daher weigert sich der Vermieter auch, alles neu zu machen! Aber bei dem jetzigen Schaden?"

    Vielleicht käme das der Verwaltung entgegen?

    Zitat

    Es kam wie es kommen musste, im Winter angemacht auf -45° gekippt und im Wohnzimmer gewartet bis es warm wurde im Bad.

    Man läßt einen elektrischen Heizkörper nicht ohne Aufsicht in Betrieb

    Zitat


    Gibt es irgendeine Form von Installationsvorschrift oder DIN norm für solche Heizstrahler bezüglich des abstands zu Wänden etc. ?

    Ich werde die Sucharbeit für Sie nicht unternehmen um mir dann noch irgendwelche Vorwürfe von Ihnen gefallen lassen zu müssen.

    Zitat


    Habe ich Schuld durch mein nichtbeaufsichtigen?

    Ich denke schon, siehe oben

    Wenn sie mit dem Vormieter ins Geschick kommen, wäre das die eleganteste Lösung. Für die Hausverwaltung ist lediglich der Gesamtwert von 1600 Einheiten wichtig. Die Aufteilung könnte ihr Wurscht sein.
    Wenn Sie damit keinen Erfolg haben, bleibt es bei der Berechnung mit der Gradtagszahlentabelle.
    Wie bereits erwähnt, ist eine Schätzung nicht möglich, da keine Erfahrungswerte vorliegen. Andere Wohnteile können ebenfalls nicht herangezogen werden, da diese höchst unterschiedlich beheizt werden.

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