Verlängerung eines befristeten Mietvertrags

  • Vor mehr als fünf Jahren habe ich eine Wohnung gemietet und einen gültigen befristeten Vertrag unterschrieben. Der Mietvertrag endet zum 31.10.2011. Jetzt hat der Vermieter letzten Freitag angekündigt, dass sich der Grund der Befristung um genau ein halbes Jahr verschiebe und wir uns aussuchen könnten, zu welchem der beiden termine wir ausziehen wollen.

    Meine zwei Fragen, die ich leider nirgends online beantwortet gefunden habe sind:

    1. Wenn eine Verlängerung des Mietvertrages zustande kommt, ist man dann wieder auf den Stichtag festgelegt, oder gelten nach Verlängerung gesetzliche Kündigungsfristen?

    2. Der Vermieter hat uns mehr als fünf Monate im Voraus darüber informiert. Zum einen darf man als Mieter sich ja erst maximal vier Monate im Voraus nach dem Fortbestand des Grundes erkundigen. Zum Anderen aber glaube ich gelesen zu haben, dass man nach einem Angebot des Vermieters innerhalb eines Monats reagieren muss. Kann uns das Probleme bereiten?

    Wenn sich da jemand auskennt wäre ein Tipp super.

  • BGB § 575 Zeitmietvertrag
    (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
    1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
    2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
    3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
    und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
    (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    Lesen Sie die Absätze 2 und 3 und Sie finden hier eine eindeutige und verständliche Antwort.

  • Vielen Dank für die Antwort. Ich habe den Paragraph schon ungefähr 10 Mal durchgelesen, aber leider erschließt sich mir daraus nicht wie es um die von mir angesprochenen Themen steht. Vielleicht stell ich mich ja auch ein bisschen an.

  • Nochmal:
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.

    Haben Sie das verlangt ???
    Sie sind doch der Mieter !!!

  • Hallo befriestet,
    eine pauschale Antwort auf Ihre Fragen "als Mieter" ist nicht einfach. So versuche ich mit folgenden Informationen auf Ihre Fragen zu antworten.

    Seit 01.09.2001 gibt es keine befristete Mietvertraege mit Verlaengerungsklausel!

    Sie haben einen sog. qualifizierten Mietvertrag, wenn mit den schriftlichen Abschluss die Gruende fuer die Befristung vom Vermieter mit angegeben worden sind. ( "Eigenbedarf", "bauliche Veraenderungen", "Verpflichtung wegen Dienstleistung" ).
    Somit muessen Sie als Mieter ( wenn Sie Interesse an einer eventuellen Verlaengung haben ) fruehstens 4 Monate von Mietvertragsende beim Vermieter schriftlich anfragen, ob der Befristigungsgrund noch besteht. Der Vermieter muss innerhalb von einen Monat antworten. In Ihren Fall sollten Sie eventuell diesen Schritt gehen. Denn diese Art von Mietvertrag bedarf eine Gruendlichkeit und sobald diese nicht eingehalten wird, dann haben Sie einen unbefristeten Mietvertrag! Und das kann schon dann sein, wenn der Befristigungsgrund sich veraendert hat. Das erkennen Sie an der schriftlichen Antwort auf Ihrer Anfrage und an den abgeschlossenen Mietvertrag mit den befristeten Grund. Sollte der Grund nicht mehr identisch sein, dann koennen Sie gegebenfalls einen unbefristeten Mietvertrag verlangen. Siehe auch Paragraf 575 BGB.
    Wenn der Befristigungsgrund sich verschiebt, dann endet der Mietrag zu den neuen vereinbarten Termin und bedarf in der Regel keine Kuendigungsfrist, da dieser Vertrag ja befristet ist. Auch diese Aenderung sollten Sie sich schriftlich vom Vermieter geben lassen.

    Zu Frage 2: Am besten mit Ihren Interessen beim Vermieter schriftlich anfragen.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    5 Mal editiert, zuletzt von Bokiwi (31. Mai 2011 um 19:52)

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