Beiträge von Kolinum

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    Uns wurde jeder ein eigener Internetanschluss versprochen, tatsächlich ist es aber so das wir jediglich über W-Lan auf den Router des Vermieters zugreifen können. Zu allem Überfluss hat dieser jetzt auch noch einen Filter auf diesem eingerichtet.

    Wenn Ihnen der Zugang zum Internet gewährt wird, hat der Vermieter sein Versprechen erfüllt. Einen extra Router für Sie muß er nicht kaufen.

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    Der Vermieter hat uns den Service angeboten, dass alle 14 Tage geputzt wird. Das wird es auch. Dadurch besitzt der Vermieter jetzt aber einen Schlüssel zu unserer Wohnung. Wenn wir nicht da sind kann er also in unsere Wohnung rein. Ist das rechtens?

    Klar ist das rechtens! Wenn Sie da Zweifel haben, fordern Sie den Schlüssel zurück.


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    Jetzt ist die Situation so das wir keinen richtigen Mietvertrag besitzen. Der Vermieter hat uns zwar einen von ihm unterschriebenen Zettel gegeben auf denen die monatlichen Kosten stehen und bis wann sie zu überweisen sind, wir haben allerdings nichts unterschrieben. Der Vermieter hat eine Kopie von unseren Ausweißen. Gehe ich trotzdem richtig in der Annahme, dass wir dem Mieter zu nichts verpflichtet sind, soll heißen das wir vor dem Ende der drei Monate einfach aus der Wohnung ausziehen und die weiteren Zahlungen einstellen? Ich überlege mir nämlich stark mich anderweitig umzusehen.

    Da Sie die Wohnung nutzen, ist durch Willensübereinstimmung ein mündlicher Vertrag zustandegekommen. Inwieweit es hierbei möglicherweise um eine Ferienwohnung handelt und da andere Regeln gelten, kann ich leider nicht beurteilen.

    Vergessen Sie das. Der Vermieter ist lediglich verpflichtet, die Kaution bei einem Kreditinstitut anzulegen (wurde durch Berny bereits deutlich beantwortet).
    Er ist nicht verpflichtet eine Bank mit den höchsten Zinssatz zu suchen. Wenn der Eintrag der Bank korrekt erfolgt ist, müssen Sie damit leben.
    Das die Zinsen generell am Boden sind, dürfte auch Ihnen nicht entgangen sein.

    BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    Nun will auf einmal der Vermieter mir kündigen weil er meint das ich mir die Wohnung nicht allein leisten kann !

    Wie bereits besagt, ist das kompletter Unsinn.

    BGB§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters
    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    Wenn Sie Betriebskosten vertraglich zahlen, ist Ihnen nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine nachvollziehbare Abrechnung zu übergeben.

    Alles andere ist hier überflüssig. Wenn Sie den Mieterverein bezahlen, sollten Sie dort in erster Linie Hilfe erhalten. Geht aber nicht, ist auch nur eine Beratung ohne besonderen Rechtsstatus. Das Geld sollten Sie sparen.

    Bemühen Sie einen Anwalt. Ihre Position ist rechtlich gut aufgestellt(siehe 1. Satz).

    Uneinsichtige Vertragspartner können Sie nur mit professioneller Hilfe(Anwalt, notfalls Klage)begegnen.

    Aber das würde dann im Umkehrschluss heissen, dass man garnicht ausziehen kann, wenn sich einer querstellt?? Das kann doch nicht sein?

    Ihr Gedankengang ist richtig. Der Vertragspartner könnte sogar zwischenzeitlich tot sein. Also irgendwas geht da schon, aber was erfragen Sie dann doch besser bein Anwalt.

    Sie Ärmste !

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    Ich habe dann eine Lebendfalle aufgestellt und am nächsten morgen saß ein kleines Mäuschen darin. Ich habe diese ca. 3 km entfernt auf einem Feld abgesetzt und ging davon aus, dass sich die Sache erledigt hat.

    Zwar menschlich sehr löblich aber inwieweit Sie gegen das Asylrecht verstoßen habe mögen Andere beurteilen. Wie kann man nur ein Haustier zu Beginn der Winterszeit ins Obdachlose stürzen. Sie selbst beklagen sich doch weiter unten über die zugige Wohnung.

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    Am selben Abend stellte ich erneut eine Falle auf und am nächsten morgen fand ich wieder eine Maus.

    War möglicherweise die andere Hälfte der Lebenspartnerschaft

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    Nachdem ich meinen Vermieter darauf ansprach, sagte er, diese seien mit großer warscheinlichkeit durch die !!!Wohnungstür!!! in die Wohnung gelangt. Ich habe dann die ganze Wohnung durchsucht und unter meiner Küche ein Loch in der Mauer entdeckt. Ich habe erneut meinen Vermieter bestellt, dieser hat sich das Loch angesehen und sagte, mit großer warscheinlichkeit würden die Mäuse da nicht durchkommen...;-)

    Und wo ist die Quintessenz?

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    Ich habe dann den Lüftungsschacht von meinem Kühlschrank abgeklebt und die Falle unter die Küche gestellt. Die Mäuse konnten somit nicht mehr in die Wohnung gelangen und siehe da, es saß erneut eine darin. Meine Vermieter sagte, ich solle abwarten, doch das wollte ich nicht und bestellte einen Kammerjäger, der mich 90 € kostete.

    Da ist plötzlich Geld da, aber die Pflicht zur pünktlichen Zahlung der Kaution betrachten Sie als Nebensache.

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    Bis zu diesem zeitpunkt habe ich meine Kaution nicht bezahlt. Das Loch ist aber weiterhin da.
    .......
    Nun bekam ich die erste Mahnung für die Mitkaution. Da aber der Mitmangel, sprich das Loch nciht beseitigt war, habe ich damit ereinmal gewartet.

    Jetzt kommen Sie zum Kern der Sache, nämlich die noch immer nicht erfolgte Zahlung der Kaution.
    Tun Sie das schleunigst, eine Maus in der Wohnung berechtigt Sie keinesfalls die Kaution zu verweigern.

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    Nun zum nächsten problem. Als neulich so ein katastrophales Wetter war, war ich unterwegs. Als ich heim kam stand alles unter Wasser, die Fenster nach Nord/west haben dem Regen nciht stand gehalten. Auch mein laptop hat etwas abbekommen und war einen tag später defekt.

    Wieso halten Fenster einen Regen nicht stand, diese müßten ja förmlich dabei kaputgegangen sein und der ganze Wasserschwall ausgerechnt auf Ihren Laptop gelandet sein.

    Zitat

    Wenn es stark windet, hebt sich der PVC-Boden sogar an... [QUOTE]

    ??????????????

    [QUOTE]Ich habe jetzt einen sehr langen Roman geschrieben, es wäre nett wenn mir jemand trotzdem einige Tipps geben könnte!!!

    Habe ich jetzt gemacht!

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