Unwirksame Renovierungsklauseln?

  • Hallo,

    ich habe meine Wohnung, in der ich 4 Jahre gewohnt haben, gekündigt. Der Vermieter verlangt nun Schönheitsreparaturen. Nun weiß ich nicht ob die Formulierung meines Mietvertrages unter eine "unwirksame Renovierungsklausel" fällt:

    Die Durchführung der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter. Diese umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Pflegen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen, des sonstigen Holzwerks sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Mieträume in neutralen Farbtönen, Parkettböden sind versiegelt zu halten.
    Im Allgemeinen (also bei normaler Abnutzung) sind die Schönheitsreparaturen, ab Vertragsbeginn gerechnet, in
    a) Küche, Bad und WC alle 3 Jahre
    b) Wohnzimmer, Schlafzimmer alle 5 Jahre
    c) den übrigen Räumen alle 7 Jahre auszuführen.

    Zusätzlich verlangt er, wenn die Abnahme beim ersten Treffen, nicht vollzogen werden kann, 110 Euro für ein weiteres Treffen - darf er das?

    Vielen Dank für Ihre Antworten

  • Diese Fristenregelung wurde vom BGH für gekippt.
    Sie brauchen nur besenrein übergeben.
    Die 110 € kann er sich an den Hut stecken oder Sie verlangen für jedes Wort, das Sie an ihn richten 1 €. So ein Schwachsinn!

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