Kühlschrank (i.d. Miete) defekt, Vermieter nicht erreichbar

  • Hallo Zusammen,

    ich brauche zum folgenden Fall Unterstützung.
    Die Küche gehört zur Miete. Der Kühlschrank ist nun defekt. Meinen Vermieter kann ich weder telefonisch noch per Email erreichen. Ich habe auf seine Mailbox gesprochen und ihm mitgeteilt, dass der Kühlschrank repariert, ggf. gegen ein Neugerät getauscht werden muss. Leider keinen Rückruf erhalten.

    Was kann ich nun tun? Wieviel Zeit muss ich dem Vermieter geben um auf meine Nachricht zu reagieren? Ich kann ja nicht einfach eine Reparatur oder einen Tausch durchführen lassen ohne ein Bestätigung der Kostenübernahme zu erhalten.

    Bitte um Hilfestellung.
    Danke und viele Grüße!!!

  • BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

  • Kauf dir halt einen Kühlschrank (du kannst ja nicht ewig ohne auskommen), stell den alten in den Keller und beim Auszug nimmst du deinen mit und der Alte kommt wieder in die Küche...
    Oder du schreibst dem Vermieter mal einen BRIEF mit Fristsetzung. Ob eine Mietminderung angebracht ist, sofern der VM sich wieder nicht rührt, weiß ich leider nicht.
    Das ist nützlicher als Telefon und Email. Liest man aber immer wieder: der gute alte Brief kommt aus der Mode.

  • meli-lou: Dies wäre zwar eine Lösung, allerdings nicht wirklich in meinem Sinn einen Kühlschrank später mitzunehmen.

    Kolinum: Das hilft mir schon ein wenig weiter. Stellt sich mir jedoch folgende Frage:
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    -> Wann ist er im Verzug?
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
    -> liegt hier eine umgehende Beseitigung des Mangels vor?

    Was tun, wenn sich der Vermieter weigert, da ich keine ok von ihm habe, mir das Geld zu erstatten?

    Danke euch!


    BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

  • Einen Anwalt wegen eines Kühlschranks finde ich ja auch übertrieben, deshalb habe ich mich an diese Forum hier gewandt. Was ich nun gemacht habe.
    Ich habe meinen Vermieter noch einmal angeschrieben, dass er sich bitte melden soll. Bei Nichtmeldung werde ich bezugnehmend auf BGB $ 536 die Reparatur bzw. Tausch durchführen lassen und ihm in Rechnung stellen. Ich habe weiterhin keine Nachricht erhalten. Meine Lebensmittel sind nun hin. Das ist zwar ärgerlich, aber kann man nicht ändern. Termin steht für die Reparatur. Ich bin gespannt, wie er sich bzgl. der Rückzahlung anstellen wird. Zudem steht die NK Abrechnung noch aus.
    Schön ist anders. Ich halte euch auf dem Laufenden, wenn erwünscht :)

  • Zitat

    Was tun, wenn sich der Vermieter weigert, da ich keine ok von ihm habe, mir das Geld zu erstatten?

    Wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Schaden in Verzug gesetzt und ihm gleichzeitig angekündigt wurde, nach Ablauf der gesetzten Frist vom Recht der Selbsthilfe (§ 536a BGB) Gebrauch zu machen, so kann der durch die Reparatur/Austausch des Gerätes entstandene Aufwand mit der nächsten Mietzahlung verrechnet werden.

  • Wenn der Vermieter mit der Beseitigung des Schaden in Verzug gesetzt und ihm gleichzeitig angekündigt wurde, nach Ablauf der gesetzten Frist vom Recht der Selbsthilfe (§ 536a BGB) Gebrauch zu machen, so kann der durch die Reparatur/Austausch des Gerätes entstandene Aufwand mit der nächsten Mietzahlung verrechnet werden.


    Richtig, wichtig, natürlich!;)

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