Hier noch die letzte Ausfahrt vor der Bauchlandung, Sie Rüpel ! Lesen Sie besonders Punkt 4. und 5.
Gemäß § 556 Abs. 1 BGB ist der Mieter nur zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
Zu den Betriebskosten zählen nach § 2 BetrKV die folgenden Kosten:
1. laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer
2. Wasserversorgung
3. Entwässerung
4. Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
5. Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
6. verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
7. Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs
9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
10. Gartenpflege
11. Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Flure
12. Schornsteinreinigung
13. Sach- und Haftpflichtversicherung
14. Hauswart
15. Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage
16. Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege
17. sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.