Beiträge von Kolinum

    Apropos: Fluchtweg !

    Wie soll das wohl funktionieren, wenn die Kellertür wegen angeblichen Fluchtweges offen bleibt aber der Flüchtende dann an Ihrer verschlossenen Garagentür qualvoll verenden muß.

    Übrigens: Mit Mietrecht hat das nun aber auch garnichts zu tun.
    Dazu bemühen sie die die entsprechenden Brandschutzorgane.

    Sie haben mit Unterzeichnung des Vertrages sich verpflichtet eine Kaution zu zahlen. Sie konnten aber "aufgrund ihrer bisherigen finanziellen Lage" diese Verpflichtung nicht erfüllen; haben also bewußt eine Vertragsverletzung in Kauf genommen und damit in betrügerischer Absicht gehandelt. Sie versuchen nun anhand von Mängeln in der Wohnung sich damit zu rechtfertigen.
    Wie der Vermieter nun entscheiden wird, kann ich nicht vorhersagen.

    Aus "Mietrechtslexikon"

    Der Vermieter kann auf Zahlung der Kaution klagen, fall der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Da dies zugleich auch eine Vertragsverletzung des Mieters darstellt, kann der Vermieter den Vertrag ordentlich (also nicht fristlos siehe nachfolgend!) gemäß § 573 Abs 2 Nr 1 BGB kündigen. Zu beachten ist, dass der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution hat, und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnung z.B. mit Mängel behaftet ist. Der Mieter kann dann die Miete mindern, aber nicht die vereinbarte Kautionszahlung verweigern ( AG Bonn WM 1988, 266). Nach Ansicht des LG München (Urteil vom 8. Dezember 1999, Az: 14 S 12619/99) ist die Nichtzahlung der Mietkaution ein Grund um die Wohnung fristlos zu kündigen. Dagegen rechtfertigt nach Ansicht des AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20. September 2001, Az: 716 C 187/01 ein Rückstand bei der Zahlung der Kaution dagegen keine fristlose Kündigung. Diese Ansicht dürfte zutreffend sein, denn die Nichzahlung der Kaution ist in § 543 Nr.3 BGB nicht als Kündigungsgrund benannt. In jedem Fal ist aber eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB möglich.

    Wenn Sie Ihre Vermieterin dazu bringen hier eine Gegendarstellung zu schreiben; würde ich Ihnen zum Thema antworten. So ist das nur eine einseitige Darstellung von Ärgernissen.
    In diesem Forum ist dazu kein Platz und zur Bildung meiner Meinung muß ich schon auch die andere Seite hören.

    Übrigens gehört Ihr letzter Beitrag nicht in dieses Forum. Hier geht es um Mietrecht und nicht um die charakterliche Bewertung Ihres Vertragspartners.
    Zu der ursprünglichen Frage wurde Ihnen alles schon gesagt.

    Hier noch die letzte Ausfahrt vor der Bauchlandung, Sie Rüpel ! Lesen Sie besonders Punkt 4. und 5.

    Gemäß § 556 Abs. 1 BGB ist der Mieter nur zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
    Zu den Betriebskosten zählen nach § 2 BetrKV die folgenden Kosten:

    1. laufende öffentlichen Lasten des Grundstücks, Grundsteuer
    2. Wasserversorgung
    3. Entwässerung
    4. Betrieb der zentralen Heizungsanlage und Abgasanlage
    5. Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
    6. verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
    7. Betrieb eines Personen- oder Lastenaufzugs
    9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
    10. Gartenpflege
    11. Beleuchtung, Kosten für die Außenbeleuchtung und Flure
    12. Schornsteinreinigung
    13. Sach- und Haftpflichtversicherung
    14. Hauswart
    15. Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage
    16. Betrieb von Einrichtungen für die Wäschepflege
    17. sonstige Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.

    21 Kwh/Tag ist völlig unnormal.
    Nach Ihren Meßergebnissen, selbst wenn Sie nicht alle versteckten Verbraucher erfasst hätten,ist das Ergebnis nicht nachvollziehbar.

    Sie werden mit dem Vermieter darüber sprechen müssen, das ein Fachelektriker die Anlage überprüft. Vielleicht können Sie sich in die Kosten teilen. Nur dieser kann den verborgenen Verbrauchern auf den Grund gehen. Von einer kostenlosen Überprüfung sollten Sie aber vorerst Abstand nehmen. Erst mit dem Ergebnis läßt sich dann eine klare Aussage treffen.

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