Ich habe bisher aufgrund meiner finanziellen Lage noch nicht die Kaution bezahlt, zumal wie in einem anderen Beitrag von mir erwähnt, gibt es an der Wohnung Mängel, sodass ich es nicht einsehe die geforderte Mietkaution zu hinterlegen. Ist dies ein Kündigungsgrund von Seiten des Vermieters oder gibt es da Möglichkeiten über eine Änderung des Mietvertrages, in dem ja die Kautionszahlung festgehalten wurde?
Keine Kautionszahlung - Kündigung?
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Lucinna -
15. Dezember 2011 um 21:25 -
Erledigt
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Aus "Mietrechtslexikon"
Der Vermieter kann auf Zahlung der Kaution klagen, fall der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Da dies zugleich auch eine Vertragsverletzung des Mieters darstellt, kann der Vermieter den Vertrag ordentlich (also nicht fristlos siehe nachfolgend!) gemäß § 573 Abs 2 Nr 1 BGB kündigen. Zu beachten ist, dass der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution hat, und zwar auch dann nicht, wenn die Wohnung z.B. mit Mängel behaftet ist. Der Mieter kann dann die Miete mindern, aber nicht die vereinbarte Kautionszahlung verweigern ( AG Bonn WM 1988, 266). Nach Ansicht des LG München (Urteil vom 8. Dezember 1999, Az: 14 S 12619/99) ist die Nichtzahlung der Mietkaution ein Grund um die Wohnung fristlos zu kündigen. Dagegen rechtfertigt nach Ansicht des AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20. September 2001, Az: 716 C 187/01 ein Rückstand bei der Zahlung der Kaution dagegen keine fristlose Kündigung. Diese Ansicht dürfte zutreffend sein, denn die Nichzahlung der Kaution ist in § 543 Nr.3 BGB nicht als Kündigungsgrund benannt. In jedem Fal ist aber eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB möglich.
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Wie einklagen?!:O ich hab doch das geld nicht?! auch wenn er es dann einklagt! wovon soll ich es denn dann bezahlen?!?!
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Sie haben mit Unterzeichnung des Vertrages sich verpflichtet eine Kaution zu zahlen. Sie konnten aber "aufgrund ihrer bisherigen finanziellen Lage" diese Verpflichtung nicht erfüllen; haben also bewußt eine Vertragsverletzung in Kauf genommen und damit in betrügerischer Absicht gehandelt. Sie versuchen nun anhand von Mängeln in der Wohnung sich damit zu rechtfertigen.
Wie der Vermieter nun entscheiden wird, kann ich nicht vorhersagen. -
Wie einklagen?!:O ich hab doch das geld nicht?! auch wenn er es dann einklagt! wovon soll ich es denn dann bezahlen?!?!
Meinem Vorredner schliesse ich mich an.
Ob Du zahlungsfähig oder -willig bist, interessiert bei einer berechtigten Klage zunächst mal garnicht. Der Kläger bekommt dann einen Titel und kann daraus DREISSIG Jahre lang vollstrecken.
Du darfst Kaution mit Mängeln an der Mietsache oder evtl. Mietkürzung nicht miteinander vermischen.
Wenn Du einen Vertrag unterschreibst, wohl wissend, dass Du bspw. die vereinbarte Kaution nicht wirst zahlen können, halte ich dies für einen Eingehungsbetrug.
§ 263 StGB besagt:
"1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar." -
Ja also ich find das auch nicht ok.
Man sollte sich nur zulegen, was man sich auch leisten kann :-/
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