Beiträge von Kolinum

    Das BGB § 543 sagt dazu


    Ich denke, dieser § 543 kann hier keine Anwendung finden.

    Denn: Dieser § ist hier nicht eingebunden:

    § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
    (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

    (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

    Interessehalber ist es kein TÜV für Nebenkostenabrechnungen und schon garnicht bei diesen vagen Angaben.
    Es steht Ihnen natürlich frei auf Gutmenschenart dieses Gewusel auseinanderzuklauben.
    In diesem Forum werden Probleme von Mietern und Vermietern diskutiert und einfache Fragen beantwortet.
    Ebenso wenig ist es eine billige Rechtsberatungsstelle. Das wird natürlich von den Fragestellern teils wissentlich, teils unwissentlich genutzt.
    Meine Grenzen liegen dort, wo Fragen zum Katalog mutieren und viele Nachfragen erforderlich sind.
    Echte Hilfesuchende finden Sie hier in der Minderzahl und das macht echt Freude diesen Leuten zu helfen.
    Da gibt es Schlitzohren, Besserwisser, Provokateure und auch einfach nur unhöfliche Menschen (kleinschreibung).
    Das hier der Grundsatz gilt: Wer will was von wem, interessiert diese mangels einfachsten Bildungsstandes nicht, sondern glauben noch es bestünde ein sogenannter Rechtsanspruch.
    Ich erlaube mir bereits beim Lesen der Beiträge diesbezüglich ein Vorurteil zu bilden und dementsprechend zu antworten oder auch nicht.
    Letztendlich kann das jeder so halten wie er es möchte.
    Kritik sollte allerdings nur in den Beiträgen geübt werden. Inhaltlich gehen das schon mal die Meinungen auseinander, denn Nobody is perfect.


    Aus dem Mietvertrag ist die Zahlung von Betriebskosten laut Verordnung vereinbart. Vorauszahlungen sind keine angegeben. Das ist auch nicht zwingend vorgeschrieben. Das heißt; Sie zahlen den Betrag in Gänze für den gesamten Abrechnungs- oder Nutzungszeitraum.
    Der §2, Nr.17 ist für zusätzliche Betriebskosten vorgesehen(Schwimmbad, Fahrstuhl uä.)
    Der Eintrag hier gehört da eigentlich nicht hin und hat nur informativen Charakter.
    Das wars.

    Meine Frage lautet: habe ich Anspruch darauf, dass ich nur die tatsächlich in meinem Mietzeitraum angefallenen Kosten übernehmen muss, oder darf der Vermieter einen Mittelwert für das ganze Jahr ansetzen (für mich ungünstig, für den Nachmieter günstig)?

    Nein! Sie haben keinen Anspruch darauf.

    Erklärung: Alle Kosten, welche in dem Abrechnungszeitraum anfallen, werden zur Berechnung herangezogen.
    Jeder Nutzer zahlt davon nur für seinenn Nutzugszeitraum den entsprechenden Anteil.
    Bei Ihnen also 2/12 des Gesamtbetrages(Hausmeister).
    Stellen Sie sich vor: Der neue Hausmeister wäre wesentlich billiger als der Vorgänger.
    Davon würden Sie profitieren; und hätten diesen Beitrag bestimmt nicht geschrieben.

    Man muß auch verlieren können.

    1. Antwort wie Mainschwimmer.

    Zitat

    2. Doch anstelle meinem Wunsch nachzukommen, erneuerte er die gesamte Heizungsanlage und nannte es "Modernisierungsmaßnahme". Diese konnte er somit in vollem Kostenumfang auf die Miete umlegen. Ist das rechtens? War es eine Modernisierungsmaßnahme oder eine Instandhaltung?

    Kommt darauf an.
    Ist es eine sehr alte Anlage, kann oder darf Sie nicht mehr repariert werden?
    Indiesen Fällen wird es eine sogenannte Modernisierung sein. Mehr dazu zu sagen kann ich hier nicht.

    § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Sie haben also die Wohnung während der 100% Mietminderung nicht bewohnt und damit das Recht auf 100% Mietminderung erworben.
    Der Grund ist hier mal zweitrangig.
    Nun haben Sie aber die Minderung nicht in Anspruch genommen? Wie denn das?
    Wenn Sie trotzdem darin wohnten, steht Ihnen eine 100% Kürzung nicht zu.
    Hier würde dann der 2.Satz zu Anwendung kommen.

    Also die Wohnung nutzen und 100% Miete kürzen finde ich aber schon geschmacklos.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!