Kann ich fristlos kündigen?

  • Hallo Forum,

    ich habe einen Tanzsaal bei einer Tanzschule für 5 Std wöchentlich gemietet. Es gibt keine Beschränkungen dieser Wochenstunden durch zB andere Events der Tanzschule, die dann den gemieteten Raum blockieren oder durch Schulferien, wo die komplette Tanzschule zu ist. Darübre steht nichts im Vetrag. Es ist nur festgehalten das die Monatsmiete 400€ beträgt, für 5 Stunden in der Woche.

    Jetzt habe ich aber das Problem das über die Ferien immer zu ist, und wir manchmal reingelassen werden, manchmal nicht. Wir stehen oft vor verschlossener Tür und werden von der Vermietung ignoriert (Anruf, Mail). Trotzdem muss ich jeden Monat 400€ zahlen. Wir haben eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, jedoch ist es ein Unding das wir das noch 3 Monate aushalten müssen. Das ist so viel Geld was da einfach aus dem Fenster geschmissen wird.

    Meine Frage ist jetzt ob ich im Recht bin eine fristlose Kündigung einzureichen?

    Danke im Vorraus
    Alena

  • Das BGB § 543 sagt dazu

    Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,

    Allerdings nur nach erfolgloser Abmahnung.

  • Das BGB § 543 sagt dazu


    Ich denke, dieser § 543 kann hier keine Anwendung finden.

    Denn: Dieser § ist hier nicht eingebunden:

    § 578 BGB Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
    (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

    (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (2. April 2016 um 12:08)

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