Beiträge von Kolinum

    Diese Ungewissheit ist echt nervig, zumal ich kein Geld habe um eventuell anfallende Instandsetzungen am Haus selbst zu tragen...

    Instandsetzungen am Haus müssen Sie garnicht vornehmen. Sie überweisen, wie bisher, pünktlich und korrekt Ihre Miete.
    Vorab können Sie nichts unternehmen, höchstens eine andere Wohnung suchen.

    Sollten dringende Reparaturen nötig sein, setzen Sie den Vermieter schriftlich in Kenntnis, notfalls müssten Sie eien Ersatzvornahme durchführen.
    Aber wieder melden, wenn es soweit ist.

    Hier zum Nachlesen: Reparaturen durch den Mieter - Rechtsanwaltskanzlei Hennings - Fachanwalt f

    Ein bestehender Mietvertrag kann nur durch alle Unterzeichner geändert werden!

    Wenn ein Vertragspartner (hier Mieter) ausziehen möchte, geht das nur bei einen gemeinsamen Aufhebungsvertrag oder Kündigung.

    Das Anliegen Eures Vermieters ist berechtigt. Die Details hierzu besprechen Sie mit dem Vermieter.

    Wollen Sie oder sollen Sie weiter dort wohnen bleiben ist ein Änderungsvertrag bzw. neuer Mietvertrag mit all seinen Konsequenzen abzuschließen.

    Wenn nicht anders vereinbart, nach Fläche.

    Werden im Haus nicht nur Wohnungen, sondern auch Stellplätze vermietet, müssen die sog. kalten Betriebskosten sorgfältig und nach Wohnungen und Stellplätzen getrennt abgerechnet werden. Die Betriebskosten für Parkplätze und Garage müssen auf die Stellplatzmieter umgelegt werden. Auf keinen Fall dürfen sie auf Mieter abgewälzt werden, die selbst keinen Stellplatz gemietet haben.

    Umlagefähige Betriebskosten in Zusammenhang mit Stellplätzen und Garagen sind beispielsweise die Grundsteuer, die Entsorgungskosten für Niederschlagswasser, Stromkosten für die Hofbeleuchtung und für das Garagentor. Im Einzelfall können auch weitere Kosten bei der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden, etwa Aufwendungen für Versicherungen (Graffiti, Gewässerschutz etc.), Wartungskosten für Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher.

    (Amtsgericht Schöneberg, Az.: Urteil v. 06.11.2009, Az.: 104a C 319/09)

    Ja, es gibt auch die kleinen Abzocker.

    Ich kann Sie beruhigen. Der Vormieter soll sich an den Vermieter wenden. Sie haben damit nichts aber auch garnichts zu tun.
    Wenn es hoch kommt, könnte höchstens der Vermieter Ihnen die Tage noch in Rechnung stellen. Sollte das geschehen, hier nochmal melden.

    BGB § 573c - Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    Wären bei Ihnen 9 Monate


    Was ich mir hiervon erhoffe sind eventueller Rat und/oder Adressen von Fachberatern, die Ihrer Meinung nach kompetent sind.

    Leider sind Sie hier in den falschen Zug gestiegen. Hier handelt es sich um ein Laienforum.
    Rechtsberatung ist nach wie vor nur professionellen Fachkräften erlaubt.

    BGB § 573 - Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Einen Kündigungsgrund infolger nur teilweiser Nutzung der Wohnung kann ich nicht erkennen und dürfte nichtig sein.

    BGB § 573 - Ordentliche Kündigung des Vermieters

    (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

    (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
    1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
    2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
    3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

    (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Eine Begründung infolge teilweiser Nutzung der Wohnung kann ich nicht erkennen und dürfte unwirksam sein.


    ................, würde ich gerne einen Holzofen in unsere Wohnung stellen. Allerdings braucht man dafür ein Kaminrohr. Das Rohr wollte ich aus der Wand gehen lassen.

    Muss ich den Vermieter fragen, wenn ich ein Loch (ca. 20cm Durchmesser) durch die Wand bohren will?

    Ja, das müssen Sie. So ein Loch ist schon ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz. Erschwerend kommt noch hinzu, dass das baupolizeiliche Vorschriften hinsichtlich der Nutzung von Abzugseinrichtungen zu erfüllen sind.
    Nicht auszuschließen wäre auch eine eventuelle Genehmigung durch den Schornsteinfegermeister.
    Da geht ohne Erlaubnis des Vermieters nichts.

    ich dachte eig. dieses Forum wäre da um sich Rat zu holen. ich kenne mich nunmal auf diesem Gebiet nicht wirklich aus und dachte das wäre alles etwas einfacher und das ich das vielleicht auch ohne Anwalt angehen kann.

    Da stimme ich Ihnen vollinhaltlich zu.
    Einen solchen Rat haben Sie bekommen, welcher Ihnen zwar unwillkommen ist, aber in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht positiver ausfallen kann.
    Niemand verlangt, dass Sie die Antworten akzeptieren müssen. Wenn nicht, dann eben nicht. Damit basta!
    Denken Sie daran, das das Problem letztendlich Ihres ist.

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