Beiträge von Kolinum


    Ich habe meine Wohnung zum 31.03.2014 gekündigt. Ich kann einen Monat früher in meine neue Wohnung einziehen, also zum 28.02.2014.

    Kann ich die Schlüsselübergabe schon am 28.02.2014 mit meinem Vermieter machen, um dann für März keine Nebenkosten zahlen zu müssen.

    Also was Sie da gehört haben ist Unsinn in Potenz.
    Solange Ihr Mietvertrag gilt, zahlen Sie die volle Miete einschließlich der Nebenkosten. Ausziehen können Sie zu jeder Zeit.

    Übergeben Sie nicht den Schlüssel vor Beendigung des Mietverhältnisses. Wenn der Vermieter Interesse an einer früheren Rückgabe hat, dann aber nur mit einen Aufhebungsvertrag zu einem früheren Termin.

    Ihr Vertragspartner ist der Vermieter oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter.
    Wenn Sie die Vollmacht schriftlich besitzen ist der Makler Ihr Ansprechpartner.

    Alles andere vergessen Sie. Da Sie die Wohnung in dem beklagenswerten Zustand angenmietet haben müssen Sie nun auch vorerst damit leben.

    Nochmal: Beachten Sie meine 2 ersten Sätze, sonst geht bei einer Mietminderung der Schuß nach hinten los.

    Betriebskostenverordnung § 2 - Aufstellung der Betriebskosten
    Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
    1. ................
    2. ................
    3. ................
    4. die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten
    der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
    Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft
    und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage
    und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

    die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
    Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
    einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
    oder
    b) ............


    Eigentlich ist diese Abrechnung Teil der Betriebskosten und hätte dort hingehört.
    Sachlich würde ich das akzeptieren

    https://forum.mietrecht.de/www.test.de/BG…gung-4419363-0/

    Sie können die Miete natürlich solange mindern, solange der Mangel nicht behoben wurde.
    Aber: Eine Kündigung bei Überschreiten von 2 Monatsmieten wäre nur möglich, wenn die Minderung eindeutig beim Vermieter liegt.
    Siehe kommentiertes Urteil.

    Andernfalls würde das zum regelrechten Aussitzen des Vermieters führen und wäre nicht im Sinn des Gesetzgebers.

    Für die Berechnung der Wohnfläche gilt ausschließlich die Wohnflächenverordnung. Ich kann Ihnen keine andere anbieten.
    In dieser sind die Fakten genannt, welche bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.
    Sollten örtlich bedingte Besonderheiten zu berücksichtigen sein, wäre eine Klärung durch Gerichtsurteil erforderlich.
    Aus Spekulationen halte ich mich da raus.


    ......., wo mir eben diese angefallenen Heizkosten in Rechnung gestellt werden. Ich sehe ehrlich gesagt nicht so ganz ein, diese nun zu zahlen, da ich den Vermieter wirklich mehrmals darauf angesprochen habe, dass die Heizung nicht funktioniert.

    Heizkosten bestehen aus 2 Anteilen:

    1. Grundkostenanteil 30%. Diesen Anteil müssen Sie immer zahlen, auch wenn Sie nicht heizen.

    2. Verbrauchsanteil 70%: Diese ergeben sich aus der Messung an dem Heizkörper Ihrer Wohnung. Wenn die Heizung nicht funktionert wird da logischer Weise nichts oder nur sehr wenig gemessen.

    Diese beiden Dinge haben mit dem Mangel am Heizungssystem nur entfernt zu tun.
    Wenn Sie Probleme mit der Heizung hatten und diese nicht abgestellt werden können Sie nur eine Mietminderung vornehmen.
    Eine Korrektur an der Heizkostenabrechnung ist nicht möglich.

    Die Genehmigung des Vermieters zum Halten von Hunden ist nach wie vor erforderlich.
    Ob andere Mieter eine Erlaubnis haben ist für Sie ohne Bedeutung.
    Urteile von Langerichten vergessen Sie. Es muß sich keine anderes Gericht danach richten.
    Schließlich würde man immer ein für sich genehmes Urteil finden.
    Wenn Sie dennoch eine Erlaubnis anstreben, geht das nur im Einvernehmen oder es muß der gerichtliche Weg bestritten werden.


    Wir haben vor umzuziehen, nun steht in meinen Mietvertrag keine klare Kündigungsfrist drinnen, es wurde nur rein geschrieben das es sich hierbei um die Gesetzliche Kündigungsfrist handelt? Sprich 3 Monate oder?

    Richtig!

    Zitat


    Bei Beendigung der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die von Ihm angebrachten Tapeten wieder zu entfernen und Wände und Decken sowie Holzwerk für eine Neuzutapezieren bzw. einen Neuanstrich vorzubereiten. Er hat die von ihm gesetzten Dübel- Nagellöcher zu verschließen. Ferner hat er die von ihm eingebrachten Bodenbeläge zu entfernen und ggf. am Unterboden entstandene Schäden zu beseitigen und das Mietobjekt im Übrigen besenrein zu übergeben.
    Was muss ich denn hiervon überhaupt erledigen?

    Genau das, was hier vereinbart wurde.

    Zitat

    Die Decken Tapete z.b. ist bei uns ( da wir eigentlich Renovieren wollten) nun beschädigt bzw teils ab, müssen wir diese neu Anbringen!?

    Was für eine Frage? Sie oben!

    Zitat

    Auch hatten wir einen Bodenbelag drinnen, der allerdings bei Entfernung Schäden im Bodenbelag hinterlassen hat.
    Müssen wir hier wirklich den Boden ausbessern ?

    Wenn es Ihr Belag ist, müssen Sie nichts bessern. Wenn beim Entfernen Ihres Belages allerdings Schäden am Fußboden auftreten, dann solche ja.

    Zitat

    Müssen wir die Tapeten in der Wohnung Entfernen?
    Oder können wir die Wohnung einfach "Besenrein" übergeben!?

    Siehe Vertrag!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!