Renovierungen und Gültigkeit der Klauseln

  • Guten Morgen,

    ich laß die vergangenen drei Stunden mehrere Artikel, über meine Verpflichtung als Vermieter bzgl. der Renovierung bei meinem bevorstehende Auszug.

    Ich habe meine Wohnung drei Jahre lang bewohnt und dabei pfleglich behandelt. Mir fallen pauschal keine Dinge ein, welche einer Renovierung nötig wären. Ich habe alle Anbrachten entfernt, die Dübellöcher ausgefüllt und übergestrichen. Einzig der Teppich ist ein wenig abgetreten, welcher so schon bei meinem Einzug war (auch im Protokoll festgehalten.)

    Mein Nachbar (welcher 1 Jahr in seiner Wohnung wohnte) hat bei Auszug komplett gestrichen. Diesen war im Nachhinein wohl bewusst geworden, dass er nicht hätte streichen müssen und hatte mich davor gewarnt. Am kommenden Dienstag habe ich mein Vorabnahmetermin, an welchem evtl. Renovierungen festgelegt werden. Aus den gelesen Artikeln entnehme ich, dass ich dort nichts unterschreiben soll, was ich nicht muss, da ich mich andernfalls auf jeden Fall dazu verpflichte.

    ---

    Kurz und knapp: Drei Jahre bewohnte Wohnung (subjektiv) keine Notwendigkeit zur Renovierung. Im Folgenden die Klauseln meines Mietvertrages. Bei diesen nehme ich fast an, dass sie so nicht gültig sind:

    §10 Beschädigung der Mietsache
    Dem Mieter wird das Apartment in einwandfreiem Zustand übergeben. Er haftet für alle nach Übergabe eintretenden Beschädigungen bzw. mutwilligen Zerstörungen. Die Haftung gilt nicht für normale Abnutzung der Einrichtungsgegenstände. Die Kaution des Mieters kann zur Behebung solcher Beschädigungen in Anrechnung gebracht werden.
    Das Apartment wird renoviert übergeben und ist ebenso zurückgegeben, ohne Rücksicht auf die Mietzeit. Erfordert der Zustand des Apartements Renovierungen, müssen diese sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Renovierungen bedeutet das Streichen von Decken und Wänden, evtl. Tapezieren, das Lackieren der Türzargen mit Lackfarbe und das Streichen von Heizkörpern und Rohren mit Heizkörperfarbe; soweit erforderlich.

    §13 Beendigung des Mietverhältnisses
    Der Mieter ist zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet, wenn es erforderlich ist. Die Wohnung muss bei Beendigung des Mietverhältnisses in hellen, neutralen Farben übergeben werden. [...]
    Sind Beschädigungen am Boden vorhanden, die über die normale Nutzung hinausgehen (z. B. Brand- oder Rotweinflecken), ist der Boden zu erneuern. [...] Bei Auszug ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter seine neue Adresse schriftlich mitzuteilen. Bei Auszug während der Heizperiode sind die Kosten für die Verbrauchererfassung der Heizung und der Erstellung der Abrechnung durch den Mieter zu tragen.

  • Da der §10 seinem Titel nach etwaige Beschädigungen der Mietsache behandelt, kann man den Hinweis mit der Rückgabe der Wohnung in ihm vielleicht auch genau darauf beziehen: Die Wohnung darf bei Rückgabe nicht beschädigt sein.

    Der §13 behandelt dann seinem Titel zufolge das Ende des Mietverhältnisses und spricht u.a. von Schönheitsreparaturen, hellen und neutralen Farben und der Möglichkeit von beschädigten Böden, die über normale (Ab-)Nutzungserscheinungen hinausgehen.

    Ich hätte die Paragraphen anders formuliert, weil ich denke, dass hier noch genügend Spekulationsraum dafür bleibt, was der Vermieter tatsächlich ausgedrückt haben wollte. Aber so wie sie sind, sehe ich nicht unbedingt ernste Gefahren für einen Mieter, der eine unbeschädigte, pfleglich behandelte Wohnung zurückgeben möchte.

    Und falls das die (nicht gestellte) Frage war: Ich persönlich sehe hier auch keinen pauschalen Renovierungszwang sämtlicher Decken und Wände, etc..

  • Die Wohnung muss bei Beendigung des Mietverhältnisses in hellen, neutralen Farben übergeben werden. [...]


    Das ist das einzige, was relevant ist. Zusätzlich natürlich ohne Beschädigungen und besenrein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!