Hallo,
die Bestimmung der Wohnfläche ist mit Sicherheit ein sich sehr oft Wiederholendes Thema. Jedoch habe ich auf dieses konkrete Problem bislang keine ausreichend erläuterte Antwort gefunden.
Es handelt sich im Folgenden um eine Dachgeschosswohnung, welche eine in die Dachschräge eingelassene Terrasse besitzt.
Die Berechnung der gewöhnlichen Räume wirft dabei keine inhaltlichen Fragen auf. Und eben so ist bekannt, dass Terrassen zu 25%, aber höchstens zu 50% berechnet werden. Die spannende Frage ist jedoch, was berechtigt eine Terrasse dazu, zu 50% gerechnet zu werden? Fragt man das Internet, so liest man, dass eine besonders gute Lage oder besondere Ausstattung als Grund heran gezogen werden können. Umgekehrt ist es aber sogar möglich, dass eine schlechte Lage sowie Lärm durch Straßenverkehr auch weniger als 25% rechtfertigen würden. Was ist aber der Fall, wenn die Terrasse in Süd-Ost Richtung liegt, einen schönen Blick ins Grüne bietet, jedoch 20m von ihr entfernt die Bahngleise liegen? Vom Gefühl her würde ich sagen, dass sie hier ein Plus hat, da ein Minus, und im Endeffekt die 25% angemessen sind.
Dies betrifft aber nur einen Teilzeitraum. Wegen Reparaturarbeiten in der Wohnung (nicht die Terrasse betreffend) mussten die Mieter für einige Wochen die Wohnung verlassen. In deren Abwesenheit und ohne deren Wissen/Zustimmung wurde über diese Terrasse eine offensichtlich unfachmännische Vorrichtung gebaut. Diese besteht aus 4 Holzpfeilern, einem "Dach" aus Plastik, welches man von Gewächshäußern kennt, und zur Vorderseite 2 kleine schmale Fenster. Zudem hat das ganze eine Höhe von etwas unter 2 Meter.
Wie wird hier nun gerechnet? Ist es eine eindeutige Wertminderung, da die Terrasse nun nicht mehr nutzbar ist (Glashauseffekt sorgt im Sommer für >50°C) und würde mit 0% gerechnet? Oder aber kann man argumentieren, dass es sich hierbei um einen Wintergarten handelt, der Laut Verordnung mit 50% gerechnet werden darf? Darüber hinaus, wenn es als Wintergarten gerechnet wird, kommen dann nochmal die 50% hinten dran, da die lichte Höhe weniger als 2 Meter ist? Denn dann wären es auch wieder nur 25% (0,5*0,5).
Zum Abschluss noch die Frage, ob auch zugängliche Abseiten einer Dachgeschosswohnung zum Wohnraum hinzu zählen. Bodenräume (ich vermute damit sind Dachböden gemeint), werden laut Verordnung nicht mitberechnet.
Mit freundlichen Grüßen