Beiträge von Kolinum


    Ist das nicht ein Schadensereignis, dessen Gesamtschadenssumme vom Vermieter getragen werden muss?

    Ihrer Schilderung nach besteht da schon ein kausaler Zusammenhang.
    Da der Schaden Ihren Selbstbehalt überschreitet, muß der Vermieter für die gesamten Kosten aufkommen.
    Ohne Vorliegen einer Rechnung bis zu diesem Betrag sollten Sie nicht zahlen.

    Das ist ja fast schon ein wenig zu spät.

    "ob der Vermieter in so einem Fall nicht eine gewisse Vorlauf-Frist einzuhalten hat?"
    Nein, sowas gibt es nicht.

    "Es wurde vereinbart, dass bei Einzug der neue Mieter selbst zu streichen hat was ich bei meinem Einzug vor einem Jahr ebenfalls machen musste."

    Wenn es Teil des Mietvertrages ist, dann gilt das.


    Er kann keine Käufe von Holzhack belegen, (da er es entweder vom eigenen Wald holt oder geschenkt bekommt für Maschinen Verleih)............


    Er müsste sich dann selbst eine Rechnung schreiben. Da er aber keine Rechnung vorweisen kann sind Sie in der glücklichen Lage umsonst eine warme Wohung zu haben. Das ist mir nun langsam zu lustig.

    Zitat

    Ach noch eine Frage: Sind die Kosten für die Umwälzpumpe nicht in den Grundkosten Heizung drin?

    Nein. Alle Kosten, welche bei der Heizung anfallen werden in die Rechnung einbezogen und in den Verbrauchskosten als auch in den Grundkosten steckt die Umwälzpumpe mit "drin".


    Und da fängt das Elend an. Der Vermiete kann nämlich bis 6 Monate nach Mietende noch verdeckte Mängel geltend machen. Ebenso Mietrückstände oder Schadenersatz für nicht erfolgte Schönheitsreparaturen zu denen der Mieter vertraglich verpflichtet war.

    .......und wird sich dann im Falle eines Falles die Kosten dafür aufwendig holen müssen. Sein Rechtsanspruch ist mit der sofortigen Rückzahlung der Kaution nicht erloschen.


    Und da fängt das Elend an. Der Vermiete kann nämlich bis 6 Monate nach Mietende noch verdeckte Mängel geltend machen. Ebenso Mietrückstände oder Schadenersatz für nicht erfolgte Schönheitsreparaturen zu denen der Mieter vertraglich verpflichtet war.

    .......und wird sich dann im Falle eines Falles die Kosten dafür aufwendig holen müssen. Sein Rechtsanspruch ist mit der sofortigen Rückzahlung der Kaution nicht erlosschen.

    Die Wohnungsübergabe muß spätestens am 31. August 23:59 stattfinden. Hier endet Ihre Mietzeit.

    Ihr Vermieter erzählt da allerhand dummes Zeug. Was "üblich" ist, ist seine ureigene Betrachtungsweise und müssen Sie nicht akzeptieren. Auch wegen der Kaution haben Sie gute Karten, wenn die Rückgabe so vereinbart wurde.

    Ein Mieterwechsel bei so einem engen Termin wirft immer Probleme auf (z.B. Mängel bei der Übergabe, Nachbessetung und u.s.w.)
    Mein Geschmack wäre es nicht. Versuchen Sie noch eine einvernehmliche Lösung zu finden.


    Wie ist denn "gleichwertig" definiert? Hauptsache, das Heiz- und Warmwasser wird erhitzt? Überspitzt weiter formuliert: Dann könnte er theoretisch auch einen Tagelöhner ansetzen, der mit Feuerzeugen und Kerzen die Wasserleitungen erhitzt.

    Gleichwertig bezieht sich auf die Menge an Wärme, welche der Mieter verbraucht hat, nicht auf den Geldwert. Überspitzt gesehen, folge ich Ihren 2. Satz. Da aber der Vermieter auch das Wirtschaflichkeitsgebot zu beachten hat, läuft das an den Baum.
    Korrekt wäre hier der Ansatz in Rechnung zu bringen, welchen wir beide schon oben formuliert haben.


    Laut unserem Mietvertrag ist eine Änderung des Verteilerschlüssels nach billigem Ermäßen erlaubt.

    Stimmt laut BGB §556a.

    Zitat

    1. Müssen wir die Abrechnung so akzeptieren oder können wir eine neue Abrechnung mit dem alten Verteilerschlüssel fordern? Ist das nicht so, dass mit der Akzeptanz des nachzuzahlenden Betrages wir auch die Änderung des Verteilerschlüssels akzeptieren?

    Ich glaube eher nicht.
    (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
    Ihre Zustimmung ist nicht erforderlich.

    [QUOTE]2. Ist die Umstellung des Verteilerschlüssels generell unwirksam und muss die Verwaltung für alle Mieter eine neue Abrechnung mit dem alten Verteilerschlüssel erstellen? (Keine Erfassung nach Verursachung möglich)

    Siehe bereits zitierten Absatz.
    Eine Erfassung nach Verursachung ist in diesen Fall nicht direkt messbar. Jedoch macht es unter bestimmten Konstellationen Sinn den Verbrauch von Fläche auf Personen umzustellen.
    Insbesondere wenn es Diskrepanzen dazu gibt.
    Beispiel: Gleich große Wohnung. Ob in dieser Wohnung 1 Person wohnt oder 1 Familie mit 2 Kindern wäre es nicht nachvollziehbar hier weiter nach Fläche abzurechnen. Das ist auch der Sinn des § 556a.

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