Beiträge von Kolinum


    Mit Schreiben vom 28.06.2014 haben wir außerordentlich zum 31.07.2014 gekündigt, weil Oma die Wohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen kann.


    Das reicht leider nicht für eine außerordentliche Kündigung.

    Zitat


    Der Vermieter besteht nun auf EInhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.10.2014.


    Das ist korrekt

    Zitat

    Das obwohl es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt, für die es eine lange Warteliste gibt.


    Das ist ohne jegliche Bedeutung.

    Zitat

    Wir haben die Wohnung komplett leer geräumt und zum 31.07.2014 übergeben. Der Vermieter hat die Schlüssel auch entgegengenmmen und bereitet nun die Kernsanierung vor.


    Und das alles auf Eure Kosten. Von einem Fettnäppchen ins andere gestolpert.

    Zitat


    Bei der Übergabe meinte der Vermieter, er überlege, wann er Oma aus dem Mitvertrag rauslassen würde und würde uns zeitnah Bescheid geben.

    Meinen kann man viel.

    Zitat

    Hat jemand Erfahrungswerte in einem solchen Fall?

    Möglich ist alles. Ich hege keine Hoffnung


    Wenn jedoch der Nachmieter unterschrieben hat, bin ich ja aus der Bindung raus und habe erstmal den Rücken frei, um eventuell diese Gebühren anzufechten.

    Es wird alles gut. Das sollte Ihnen die "Gebühr" schon Wert sein.

    Es ist einfach eine Frage von Geben und Nehmen.
    Sie möchten eine Vertragsveränderung herbeiführen und glauben nun das vollständig zu Lasten des Vermieters tun zu können.

    Ich sage Ihnen, was hier rechtlich geht: Sie dürfen die 2 Jahre abwohnen, ohne Gebühr.
    Ist Ihnen ein früherer Auszug wichtiger, dann bleibt Ihnen nur das Abwägen Ihrer widerstreitenden Interessen.

    Wurde bereits ein Nachmieter gefunden, brauchen Sie ab Vertragsbeginn des neuen Mieters keine Miete bzw. Betriebskosten zahlen.
    Das hat aber nichts mit der Gebühr zu tun.

    Wenn im Mietvertrag ein zugewiesener Parkplatz vereinbart wurde, muß Ihnen dieser auch zur Verfügung stehen.
    Offensichtlich haben sich hier die Fronten aufgrund diverser Vorfälle verhärtet und ohne anhören der anderen Partei weigere ich mich diese Problematik weiter zu kommentieren.

    Es kommt darauf an, wie das Inserat lautet und was Sie zugesagt haben.

    Es muss Einigung über die wesentlichen Mietbedingungen, d. h. Mietgegenstand, Mietdauer und Höhe der Miete, bestehen.
    Wenn Sie keine Zusage über einen Kündigungsverzicht gegeben haben, hat sich das erledigt.


    Ist es erlaubt Mietern diese Tatsachen zu verschleiern.


    Das ist Ansichtssache und im nornalen Leben durchaus gesellschaftsfähig.

    Zitat

    Es ist meiner Meinung nach ein Verbrechen eine Alleinstehende junge Frau sowie Ausländerin in einem Haus voller Junkies und Gewalttätiger einzuquatieren.


    Richtig, das ist Ihre Meinung.

    Zitat

    Ist es möglich aus dem Vertrag zurückzutreten, ohne die ersten Monate Miete zu zahlen sowie Kaution?


    Das geht nicht. Wohnungen sind keine Warenhausartikel, welche man bei Nichtgefallen zurückgeben kann.

    Zitat

    Gibt es einen Weg die Provision zurückzubekommen?


    Nein, der Makler hat die Vermittlung der Wohnung durchgeführt und hat damit Anspruch auf Provision.

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    Leider bestehen nicht die finanziellen Mittel für einen Anwalt.


    Das Geld wäre in diesem Fall zum Fenster hinausgeworfen.

    Sie verlangen hier Hilfe für Ihre Freundin. Haben Sie je eine Vorstellung davon, wie das auch nur annähernd passieren soll.

    Hier können Ihnen nur die rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt werden. Sonst nichts!

    Es bleibt nur die Möglichkeit sofort mit gesetzlicher Frist zu kündigen. Vorausgesetzt, es wurde nicht noch ein Kündigungsverzicht vereinbart.

    Am besten geht es, so glaub ich, das die Stammmitglieder hier sich nicht gegenseitig in die Suppe spucken. Ein Schnitzer kann durch Unachtsamkeit jeden passieren und gegen eine Korrektur ist nichts einzuwenden.
    Darüberhinaus gehende Kritik, welche nichts mit dem Mietrecht zu tun hat, sollten wir doch lieber für uns behalten.
    Das wäre eine gute Grundlage.
    Bei den Hilfesuchenden gibt es eben immer solche und solche. Da kann einem schon mal der Kragen platzen. Bei dem Einen eher als bei den Anderen.

    Glückwunsch, Sie haben die Ursache selbst entdeckt. Ihre Mühe wurde belohnt, besser als es hier gelungen wäre.

    Kann man gegen diese weitere Erhöhung der Vorauszahlung Einspruch erheben?

    Die Vorauszahlung richtet sich nach der Höhe des Ergebnisses des letzten Abrechnungszeitraumes. Sofern diese etwa dem entspricht ist ein Einspruch wirkungslos.
    Bedenken Sie auch, das der Vermieter in Vorkasse gehen muß. Dazu benötigt er schlichtweg Geld.
    Es geht Ihnen ja nicht verloren.

    Wenn die Wohnung neu saniert ist, werden Sie wohl erst mal schauen müssen, wo und wie neues Mobiliar hinpasst. Als Übergangslösung muß es halt eine einfache Einrichtung tun. Ein Teil des Lebensrisiko bleibt immer an Einem hängen.

    Ok, er hat das Recht sich auszusuchen, wer den Betrag zahlen muss, aber trotzdem habe ich doch das Recht, nicht allein gerade zu stehen, oder? Schließlich hat er mit unterschrieben und wenn ich nicht zahlen würde, könnte er doch sich an meinen Vater wenden.

    Das gehört aber nun nicht zum Mietrecht. Sie müssten dann die andere Hälfte zivilrechtlich bei Ihrem Vater einklagen.
    Wenn Sie beide nicht so billig zu Stuhle kommen, dann eben etwas teurer.

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