Beiträge von Kolinum
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Das Sie einen Blanko-Mietvertrag unterschreiben verzeihe ich Ihnen nicht. Die Konsequenzen daraus müssen Sie schon tragen. Nur was weh tut hilft.
Vergessen Sie den ganzen Käse mit den Schönheitsreparaturen. Wichtig ist, was zu einer Übergabe der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses geschrieben steht. Ob Sie die "Schönheitsreparaturen" während Ihrer Mietdauer überhaupt durchführen oder nicht, geht niemanden etwas an.
oDas hat die Rechtsprechung auch insofern erkannt, als Fristen dafür völlig ungeeignet sind. Ein wenig und schonend genutzter Raum kann Jahrzehnte ohne Renovierung gut ausssehen. -
Befragen Sie einen Anwalt. Das hat mit Mietrecht nix zu tun. Das ist Zivilrecht und isch habe keene Ahnung nesch!
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Ich bin eher der Typ Mieter, welcher die Friedenspfeife raucht.
Ich auch.ZitatLetztendlich habe ich dem neuen Eigner eine Änderung des Mietvertrages zugestimmt, wenn die Wohnung tatsächlich einen Mindeststandard nach Umbau/Renovierung haben sollte.
In Mietverträgen sind Optionen(wenn und aber) nicht zulässig.ZitatIch suche immer den Weg des Dialoges.
Ich auch.ZitatDer neue Eigner ist abgetaucht. Ich höre nichts von ihm.
Da hat Ihre Friedenspfeife wahrscheinlich zuviel Qualm ausgespuckt.ZitatMeine Sorge ist: muss ich nun ewig in der Erwartung einer Räumungsklage leben.
Das werden Sie wohl müssen, wenn Sie auf @Berny's Frage die Antwort weiterhin verweigern. -
Ich lese leider hier im Forum nur noch von Mietminderungen.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.Das sagt der Gesetzgeber!
Mein Grundschulwissen sagt mir, dass man keine Möbel oder andere Gegenstände, welche feuchtigkeitsempfindlich sind, im Keller lagern sollte. -
Auch weil hier Mieter zuviel unberechtigte Forderungen stellen!
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Weiß jemand ob das Richten der Tür ebenfalls selbst zu zahlen ist??Das kann hier nicht beurteilt werden.
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Dann bleibt Ihnen aus gesundheitlichen Gründen nur eine fristgerechte Kündung. Niemand verpflichtet Sie in einem Giftschrank zu wohnen.
Nun ja. Fast 60 Jahre war das gesund und plötzlich nicht mehr. Nicht soviel Zeitung lesen! -
Mietminderung geht nicht. Sie können nur die Originalbelege der Abrechnungen gegenüber der Reinigungsfirma prüfen und notfalls gegen Unregelmäßigkeiten monieren.
Wenn Rechnungen bezahlt werden ohne das eine Gegenleistung erfolgt wäre das ein Fall von Untreue, aber kein Mitrecht. -
Der Dachboden wurde Ihnen mitvermietet. Zur pfleglichen Behandlung gehört auch das Reinigen desselben, dazu bedarf es keines Beiblattes. Wie die Reinigung möglichst staubfrei vonstatten gehen soll, könnte Yvonne Willicks beantworten. Bitte dort mal um Hilfe rufen.
Ob das Imprägniermittel giftig ist oder nicht war trotz intensiver Recherche im Mietrecht erfolglos. Sorry! -
Was Sie mit Ihrem Freund vereinbaren oder nicht hat mit Mietrecht so wenig zu tun wie Merkel mit Kaiser Wilhelm.
Das ist ein Forum für Mietrecht und keines für allgemeine Probleme des Lebens.
Von mir dazu keine Antwort. -
- Dir u.U. die Nutzung untersagen...
Au, das saß!
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...........androhen, dass die komplette Miete auf ein separates Konto einbehalten wird, bis der Schaden repariert wurde
Drohen ja, aber von "komplett einbehalten" rate ich dringendst ab.
§ 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.Komplett mindern also nur, wenn die Wohnung unbwewohnbar ist. Das scheinbt aber wegen abgeblätterter Deckenfarbe nicht der Fall zu sein.
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Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Haus umzubauen. Selbst, wenn Sie die Miete berechtigter Weise kürzen, wird er das in seinem Alter nicht mehr tun.
Allerdings werden Sie dann früher oder später den Kältetod doch sterben. Die geringere Miete wird das nicht verhindern.
Für die eingesparte Miete kaufen Sie ein gutes Daunenbett und in einem solchen ist noch niemand erfroren.Das Bessere wäre allerdings die Suche nach einer neuen Bleibe.
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Sie haben korrekt gehandelt. Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen. Mal rein in die Kartoffeln, mal raus aus die Kartoffeln, je nach Lust und Laune geht nicht. Weder für Sie noch den Vermieter.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und kann auch nur vom Kündiger widerrufen werden, was auch nur Einverständnis des Vermieters geschehen kann.
Das sollten Sie aber schriftlich vereinbaren. es liegt also nun an Ihnen, die Kündigung durchzuführen oder mit dem Vermieter ein Fortbestehen des Vertrages zu vereinbaren. -
Vielleicht für einen guten Zweck!
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Sorry, ich habe die Abrechnung nicht erstellt und kann Ihnen das nicht beantworten.
Raten Sie mal, wer das könnte? -
Ist es richtig, dass das Warmwasser (Einheiten) erneut im Kaltwasser auftaucht, oder werde ich hier doppelt berechnet?
Bsp.
Warmwasserzähler 10 Kubikmeter
Warmwasser Gesamt 10 Kubikmeter
Kaltwasserzähler 5 Kubikmeter
Kaltwasser Gesamt 15 KubikmeterGesamtwasser = 15 cbm und das besteht aus 5 cbm Kaltwasser und 10 cbm Warmwasser = korrekt!
Funkt's: Warmwasser besteht aus Kaltwasser + Wärme
Aus den restlichen Angaben kann leider nichts vernüftiges interpretiert werden.
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