Beiträge von Bokiwi

    Hallo acan,
    einen rechtlichen Anspruch auf Alter bzw. Wohndauer in Verbindung mit den Mietzins ist mir nicht bekannt. Vielmehr ist es von Bedeutung wie sich der Mietzins zusammen setzt. In der Regel nach qm Wohnflaechen / Nutzflaeche. Dabei kommen dann noch Zu- oder Abschlaege ( Balkon, Dachschraegen etc. )
    Es stellt sich hierbei aber mehr die Frage ob Ihr Mietzins in Vergleich zu der identischen Wohnung im "Gruenen" Bereich ( Mietspiegel etc. ) ist. Da eine Ueberpruefung sehr unfangreich ist, kann hierbei am besten der Mieterschutzbund helfen. Selbst die Steigerung von 1100 DM auf 823,66 Euro innerhalb von 11 Jahren ist schon fragwuerdig. Eine genaue Ueberpruefung ( Mietspiegel, Mieterhoehungen etc. ) bringt Klarheit.

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    Hallo Real Trima,
    wenn Sie keinen Zugang zum Warmwasser und der Zentralheizung haben, dann ist in der Regel Ihr Vermieter in der Pflicht diese beiden Abrechnungspunkte zu erklaeren, warum Sie dafuer zahlen sollen.
    Ist in der Vergangenheit in Bezug auf diese beiden Punkte stillschweigend von Ihnen bezahlt worden, dann kann es schwieriger werden es zu begruenden warum Sie diese Rechnungen jetzt nicht zahlen wollen, muessen etc.
    Lassen Sie sich Ihre Beko Abrechnung als Kopien incl. all den Rechnungen aushaendigen und vom Vermieter bei Unstimmigkeiten erklaeren.

    Tipp: Bezahlen Sie Bekonachzahlungen immer unter Vorbehalt !

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    Hallo Berghofer,
    in Anschluss an den Beitrag von "Berny". Ab wann ein Objekt ein Studentenwohnheim ist oder nicht ist nicht so relevant, da z.B. es auch Mischwohnverhaeltnisse ( Studenten und "normale" Mietwohnungen )
    innerhalb eines Wohnkomplex bestehen koennen.
    Mehr Information bietet der Wohnmietvertrag. Hierbei laesst es sich erkennen ob Sie eine Studentenwohnung bewohnen oder nicht.
    Ob Sie Student sind oder nicht, kommt nur dann zur Bedeutung ob es eine sogenannte "Belegungspflicht" fuer bestimmte Personengruppen fuer Ihre Wohnung besteht. Und danach sollte dann in der Regel Ihr Vermieter sich halten.
    Tipp: Paragraf 551 BGB

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    Hallo dennism,
    es ist nicht selbstverstaendlich, dass man "einfach" den Mieter wegen Tierhaltung (Hund) kuendigen kann.
    Denn hierbei bestehen verschiedene Meinungen wie
    PRO > Hundhaltung kann als allgemeine Lebenshaltung und damit zum vertragsmaessigen Gebrauch gehoeren.
    CONTRA > Eine Hundhaltung in der Wohnung bedarf der grundsaetzlichen Zustimmung des Vermieters.
    Dann bestehen noch verschiedene Gerichturteile aus der Vergangenheit:
    BVerfG, WM 1981, 77, OLG Hamm, OLGZ 1981,74 > in Kurzform ...Hundehaltung kann vertraglich generell vom Vermieter verboten werden.
    Ein anderes Urteil...
    BGH AZ: VIII ZR 10/92 vom 20.1.1993 > in Kurzform ...Hundehaltung ja bei einer individual Klausel im Mietvertrag, Hundhaltung nein bei einer Formulaklausel die die Vorschriften der Allg. Geschaeftsbedingungen unterliegt.
    Und dann gibt es noch den Paragrafen 541 BGB ( Verstoss gegen mietvertragl. Verbot, Entfernung auf Verlangen des Vermieters moeglich )
    Paragraf 5543 und Paragraf 569 BGB ( Weigert sich der Mieter, Mietvertragkuendigung moeglich )

    Das macht es deutlich, dass man sich bei dieser Problematik einen Rechtsanwalt nehmen sollte.

    Tipp: Da Sie eine Kuendigung erhalten haben, warten Sie nicht zu lange damit und sprechen Sie den weiteren Vorgang mit Ihren Rechtsanwalt ab.

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    Hallo coco2die4,
    wenn zwei Hauptmieter sind und zwei Untermieter, wird der Vertrag zwischen den Vermieter und den Hauptmieter geregelt.
    Wenn einer der Hauptmieter aus den Vertrag entlassen wird, dann besteht mit den noch vorhandenen Hauptmieter das Mietverhaeltnis ( unter bisherigen Bedingungen weiter ). Sollte aber der Hauptmieter jetzt "schwach" werden und einen neuen Mietvertrag zustimmen, so sind die Untermieter nur an den neuen Mietvertrag gebunden, wenn Sie diesen zustimmen. Sollten die Untermieter es nicht machen so kann der Vermieter bzw.der Hauptmieter diese aus den Untermietvertrag entlassen.

    Bei der Aufnahme eines neuen Hauptmieter, stellt sich die Frage ob dieser zu den bestehenden Mietvertag einsteigt oder zu den neuen Bedingungen. Auch hierbei ist der noch Hauptmieter der alles in den "Haenden" haelt.

    In Bezug auf Ihre letzte Mieterhoehung ist hier eine genaue Ueberpruefung sehr interessant. Letzte Mieterhoehung knapp 70 Euro, jetzt Staffelmiete um 30 Euro. Ob das noch alles im "Gruenen Bereich" ist ? Antwort wegen fehlende Information nicht moeglich.

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    Hallo yvonne1973,
    Sie sind nicht nur an den Vertrag gebunden sondern Sie haften auch noch "Gesamtschuldnerisch".
    Tipp. Wenn Sie gemeinsam die Kündigung unterschreiben, besteht für Ihren "Ex - Mann" in der Regel noch die Moeglichkeit den Mietvertrag danach als alleiniger Mieter weiter zu fuehren. Das sollten Sie aber mit Ihren Vermieter besprechen.

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    Hallo stella78,
    es besteht die Moeglichkeit, dass Sie Ihren Vermieter schriftlich mit Nachweis auf die Fürsorge und Treuepflicht hinweisen. Das bedeutet, wenn der Vermieter den einen Mieter es erlaubt, dass ist die gleiche Erlaubnis auch an den anderen Mietern anzuwenden.
    Und die Garage ist ja nich der Ort wo all die Zweiräder stehen, deswegen ist es nicht nachvollziehbar.
    Und sollte das Argument "...hat auch eine Garage..." bestehen bleiben, dann koennen Sie auf die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters hinweisen.

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    Hallo wuumbs,
    in Ihren Fall koennen Sie auch aufgrund dieser Problematik Ihren Vermieter um ein Aufhebungsvertrag bitten. Dadurch haben Sie dann eventuell die Moeglichkeit mit verkuerzte Kuendigungsfristen aus der Wohnung zu kommen.
    Die von Ihnen geschilderte Problematik kann auch in den Bereich "Wichtiger Grund" fuer eine fristlose Kuendigung uebergehen. Da kann Ihn der Mieterschutzbund oder ein Rechtsanwalt bestimmt besser helfen.

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    Hallo Fee,
    ob die Vorgehensweise Ihres Vermieters rechtswidrig ist, kann bestimmt ein Rechtsanwalt besser beantworten. Und in Bezug auf Ihre Fragen " Besichtigungen " gibt es im Mietrecht folgende bekannte Regelung.
    Da die Wohnung gekuendigt worden ist, sollten Sie als ( noch ) Mieter dafuer sorgen dass Ihr Vermieter mit den neuen Mietinteressenten die Wohnung zu ortsueblichen Besuchzeiten ( in der Woche 10.00 - 13.00 und 15.00 - 18.00 Uhr ) besichtigt werden kann. Aber der Vermieter hat in der Regel 24 Std. vorher Sie darueber zu benachrichtigen.

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    Hallo heneena,
    wenn Ihr Ehemann noch garnicht im Mietvertrag aufgefuehrt ist, dann es er sog. Mitbesitzer. Und fuer jeden Vermieter kann es angenehm sein, wenn zwei Hauptmieter (gesamtschuldnerisch) im Mietvertrag stehen.

    Tipp: Achten Sie darauf, falls man Ihnen einen "anderen" Mietvertag zur Unterschrift vorlegen moechte, dass keine fuer Sie zum Nachteil neue Klauseln aufgefuehrt wurden. Am besten den aktuellen Mietvertrag direkt vor Ihren Augen aendern lassen.

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    Hallo nomelody,
    zur Ergaenzung der Beitraege. Eine Kuendigungs - Sperrfrist tretet unter anderen dann in Erscheinung wenn ein Mietwohnhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird. Da das Haus ja als "Mietwohnhaus" verkauft werden soll, kommt daher die Sperrfrist nicht zur Geltung.
    In Bezug auf Eigenbedarf ist es nicht unbedingt in Ihren Fall ein Selbstlaeufer, da es mehrere Wohnungen im Haus sind. Und die Voraussetzung fuer Eigenbedarf sind "hoch" angesetzt. Unter anderen muessen nachvollziehbare Gruende vorhanden sein. Und da stellt sich die Frage "Warum ausgerechnet Ihre Wohnung", wenn doch unten und oben noch Wohnungen frei sind. In Ihren Fall sollten Sie eventuell nicht zu voreilig irgend etwas unternehmen, denn es gilt noch der Grundsatz KAUF BRICHT NICHT MIETE.
    Desweiteren befinden Sie sich in einer guten Situation, wenn Sie dennoch ausziehen moechten. Denn ein leeres Haus laesst sich besser verkaufen und Sie nicht selbstverstaendlich ( wie oben geschildert ) aus der Wohnung muessen. Da kann sich gut "handeln" lassen.

    Sollte es sich dennoch um eine Umwandlung in Eigentumswohnungen handeln, dann steht Ihn ein Vorkaufrecht als Mieter zu und da sollte in der Regel der Vermieter Sie informieren ob Sie dann von Ihren Vorkaufsrecht gebraucht machen oder nicht. ( Frist unbedingt beachten !! )

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    Hallo colour,
    es gibt da eine gewisse Regelung die besagt folgendes. Wenn Sie bis zu einen Ablauf von 2 Monaten nach den Eintritt der Rechtshaendigkeit des Raeumungsanspruch Sie Ihren Vermieter die "aktuelle" und die rueckstaendige Miete bezahlen, kommt in der Regel eine sogenannte SCHONFRIST zur Geltung.
    Wichtig dabei ist der Zeitpunkt an denen Sie Raeumungsklage erhalten haben.
    Da Sie gemaess Ihrer Darstellung die Voraussetzungen der sogenannten SCHONFRIST (Datum beachten !!) erfuellt haben, kann somit die Moeglichkeit bestehen, dass die Raeumungsklage dadurch nicht mehr aktuell ist.
    Sie sollten zur Klarheit entweder von den Vermieter oder deren Bevollmaechtigten die Raeumungsklage schriftlich aufheben lassen. Oder Sie wenden sich an den Mieterschutzbund / Rechtsanwalt um sicher zu gehen.
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    Hallo blumi,
    eine fehlende Kontonummer von Ihren Vermieter ist keine Berechtigung die Miete nicht zu zahlen! Da Sie laut Ihrer Darstellung mit den Vermieter in Kontakt stehen bzw. standen sollten Sie die Miete direkt uebergeben und zugleich eventuell um eine Kontoverbindung bitten.
    Tipp: Lassen Sie sich die Mietzahlung dann aber schriftlich bestaetigen und halten Sie diesen Nachweis bis zum Ende des Mietverhaeltnis fest. Somit kann viel Aerger eventuell erspart bleiben.

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    Hallo alcapone1789,
    nur zur Information. Sie haben von den "Maengel" eventuell schon frueher Kenntnis gehabt und nicht dagegen unternommen. Desweiteren habe Sie die Wohnung gemietet was auch als eine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhaeltnis dargelegt werden kann.
    Es kann schwierig sein aus Ihrer dargestellten Situation Vorteile zu verschaffen. ( Ihre Mietdauer ist nicht bekannt ) Da Mietvertraege erst ab eine Laufzeit von einen Jahr schriftlich abgeschlossen werden muessen.
    Wenn Sie dann noch einen falschen Namen in Ihren Vertrag stehen und Sie diesen unterschrieben haben, kann die ganze "Sache" sich auf wenden. Mehr Infos gehen in die Rechtsberatung ueber die ich nicht machen darf.

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    Hallo yackyyamy,
    da es "Richtlinien" in Bezug auf eine Wohnungskuendigung in Mietrecht bestehen ist erst vielleicht relevanter die ganze Situation damit einzuschaetze.
    Ich moechte Ihnen dabei mit ein paar Infos helfen.

    Der Vermieter benoetigt zur Kuendigung eines Mieters schon klare und nachvollziehbare Gruende. In Ihren Fall kommt event.eine Kuendigung wegen Verzug der Mietzahlung in Betracht.

    Fuer den Verzug der Mietzahlung gibt es gemaess Paragraf 543 BGB drei Moeglichkeiten
    1. Moeglichkeit: Sie sind mit zwei aufeinander folgenden Terminen der gesamten Miete in Verzug
    2. Moeglichkeit: Sie sind mit einen nicht unerheblichen Teil (eine Monatsmiete) fuer MINDESTENS zwei aufeinander folgeden Terminen in Verzug
    3. Moeglichkeit: Sie sind mit einen Betrag in Verzug von INSGESAMT 2 Monatsmieten wobei es keine Rolle spielt in welchen Zeitraum sich der Rueckstand gebildet hat.
    Aus den Satz "... aus denen Sie nicht schlau werden..." laesst sich nicht wirklich etwas daraus erkennen was relevant sein koennte.
    Tipp. Wenn Sie puenklich und komplett Ihre Miete zahlen geben Sie Ihrer Vermieterin keine von den oben genannten Moeglichkeiten.
    Zu Ihrer Frage > Sie kann sie so kuendigen aber ob es so rechtlich und ordnungsgemaess ist kann man fuer sehr sehr fraglich halten.

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    Hallo vx30,
    eine Zusatzinformation in Bezug auf Mietschulden. Da Sie nicht mitgeteilt haben wie hoch diese sind, liste ich Ihnen den Umfang des Mietrueckstand fuer eine Kuendiung auf.
    1. Moeglichkeit > Verzug mit der Mietzahlung von zwei aufeinander folgenden Terminen ( Paragraf 543 BGB )
    2. Moeglichkeit > Mit einen nicht unerheblichen Teil der Miete (eine Monatsmiete ) fuer mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen in Verzug ist. ( Paragraf 543 BGB )
    3. Moeglichkeit > Mit einen Betrag in Verzug ist, der insgesamt die Miete fuer zwei Monate erreicht. Dabei ist es nicht von Bedeutung in welchen Zeitraum sich der Rueckstand gebildet hat. ( Paragraf 543 BGB )

    Tipp: Eine fristlose Kuendigung ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter noch VOR ZUGANG der Kuendigung seine komplette rueckstaendige Miete erhaelt.
    Und wenn nach den Erhalt einer Raeumungsklage der Vermieter seine komplette rueckstaendige Mieter erhaelt oder eine oeffentlich Stelle sich verpflichtet diese Mietrueckstaende zu bezahlen. ( Schonfrist )

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    Hallo *Waldfrau*
    wie Sie reagieren moechten oder sollen, dass sollten Sie am besten selbst eintscheiden. Ich kann Ihnen noch ein paar Infos mitteilen. Wenn Sie die Moeglichkeit haben, dann sammeln Sie alle Schriftstuecke, Fotos usw. Besser noch wenn Sie Zeugen haben. Und zwar alles ueber die vergangenen Besichtigungen durch den Makler. Es ist bekannt, das sich ein Haus besser Verkaufen laesst, wenn es leer ist. Deshalb besteht die Vermutung das der sog. Eigenbedarf nur vorgeschoben ist. Grundsaetzlich muessen schon nachvollziehbare und berechtigte Gruende fuer eine Eigenbedarfskuendigung vorhanden sein. Dazu kommt noch die, wie Sie schon erkannt haben, die Einhaltung der Kuendigungsfrist etc.
    Sollten Sie auf das Schreiben vom Rechtsanwalt nicht reagieren, kann es fuer den Vermieter noch schwieriger werden Sie zu kuendigen. Da die erste Kuendigung nicht ordnungsgemaess ist und wie schon beschrieben der Grund vorhanden sein muss.
    Tipp. Sie sollten am besten in der naechsten Zeit oder auch immer nicht dazu beitragen womit der Vermieter ein Grund fuer eine Kuendigung finden kann. Das wichtigste ist puenkliche und vollstaendige Zahlung der Miete. Keine persoenlichen Beleidigungen den Vermieter gegeueber, keine Ruehestoerungen usw.

    Sollten Sie doch Interesse haben auszuziehen, so sind Sie jetzt in einer guten Lage mit den Vermieter darueber zu verhandeln. Spricht Erstattung des Umzug, Uebernahme der ( neuen ) Renovierung usw. Das in Verbindung mit ein Aufhebungsvertrag fuer verkuerzte Kuendigungszeit ist schon fast ein "Geschenk" fuer Ihren Vermieter.
    Entscheiden muessen Sie selbst.
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