Eigenbedarf, Umwandlung, Sperrfrist

  • Hallo zusammen,

    ich sehe mich derzeit mit folgender Konstellation konfrontiert:

    Meine Frau, unser Sohn und ich wohnen in einer Mietwohnung in einem 3-Parteien-Haus. Das Erdgeschoss wird von unseren Vermietern bewohnt, wir bewohnen die 1. Etage und in der zweiten Etage gibt es noch eine kleine Wohnung die derzeit leer steht.

    Unsere Vermieter haben sich nun überlegt das komplette Haus zu verkaufen und sich woanders etwas zu kaufen.

    Interessenten gibt es auch schon, die nach unserem jetzigen Kenntnisstand selbst in die Wohnung unserer Vermieter einziehen wollen und uns aus unserer Wohnung heraus haben wollen, damit dort die Tochter mit ihrer Familie einziehen kann. Letztlich wird es also auf eine Kündigung wegen Eigenbedraf hinaus laufen...

    Nun habe ich vor allem eine zentrale Frage:

    Handelt es sich bei dem beschriebenen Fall um eine Umwandlung i. S. d. Mietrechts und gilt bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs somit eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren? Es geht mir im wesentlichen um die Sperrfrist, da 3 Jahre Sperrfrist + 6 Monate Kündigungsfrist + geschätzte 6 Monate bis zum Grundbucheintrag - also insgesamt 4 Jahre - uns ausreichend Zeit verschaffen würden uns in aller Ruhe nach passendem Ersatz umzuschauen oder uns zu überlegen ob wir nicht selbst Eigentum erwerben wollen.

    Eine weitere Frage dazu hätte ich noch: Haben wir in dem geschilderten Fall ggf. auch ein Vorkaufsrecht? Und wenn ja, bezieht sich dies auf die von uns gemietete Wohnung oder gar auf das ganze Haus?

    Vorab schonmal vielen Dank für die (hoffentlich zahlreichen) Antworten! ;)

  • Wenn das Haus nicht in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt wird, sondern "nur" verkauft" liegt hier auch keine Umwandlung vor.
    Ein Vorkaufrecht besteht meiner Meinung nach ebenfalls nicht, es sei denn es wäre vertraglich zwischen Ihnen und dem Vermieter vereinbart.

    Aber wenn Sie einen Kauf des Hauses in Erwägung ziehen, steht es Ihnen doch frei sich diesbezüglich mit dem Eigentümer in Verbindung zu setzen.

  • Hallo nomelody,
    zur Ergaenzung der Beitraege. Eine Kuendigungs - Sperrfrist tretet unter anderen dann in Erscheinung wenn ein Mietwohnhaus in Eigentumswohnungen umgewandelt wird. Da das Haus ja als "Mietwohnhaus" verkauft werden soll, kommt daher die Sperrfrist nicht zur Geltung.
    In Bezug auf Eigenbedarf ist es nicht unbedingt in Ihren Fall ein Selbstlaeufer, da es mehrere Wohnungen im Haus sind. Und die Voraussetzung fuer Eigenbedarf sind "hoch" angesetzt. Unter anderen muessen nachvollziehbare Gruende vorhanden sein. Und da stellt sich die Frage "Warum ausgerechnet Ihre Wohnung", wenn doch unten und oben noch Wohnungen frei sind. In Ihren Fall sollten Sie eventuell nicht zu voreilig irgend etwas unternehmen, denn es gilt noch der Grundsatz KAUF BRICHT NICHT MIETE.
    Desweiteren befinden Sie sich in einer guten Situation, wenn Sie dennoch ausziehen moechten. Denn ein leeres Haus laesst sich besser verkaufen und Sie nicht selbstverstaendlich ( wie oben geschildert ) aus der Wohnung muessen. Da kann sich gut "handeln" lassen.

    Sollte es sich dennoch um eine Umwandlung in Eigentumswohnungen handeln, dann steht Ihn ein Vorkaufrecht als Mieter zu und da sollte in der Regel der Vermieter Sie informieren ob Sie dann von Ihren Vorkaufsrecht gebraucht machen oder nicht. ( Frist unbedingt beachten !! )

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    Einmal editiert, zuletzt von Bokiwi (6. September 2011 um 19:43)

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